Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grünen-Vorsitzende Felix Banaszak hat die Angriffe auf deutsche Umspannwerke als Terrorismus bezeichnet; verbreitet wurde die Äußerung in der Nacht zum Mittwoch. Der deutsche Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sprach nach Medienberichten zuvor von „Klimaterrorismus“.
  • In der Pressemitteilung, mit der die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe am 10. September die Ermittlungen übernahm, kommt der Begriff Terrorismus nicht vor. Genannt werden zwei Delikte mit je fünf Jahren Höchststrafe: § 88 Abs. 1 Nr. 3 und § 316b Abs. 1 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuchs.
  • Der deutsche Terrorparagraf § 129a StGB setzt eine Vereinigung von mehr als zwei Personen voraus. Das Verfahren richtet sich bislang gegen eine einzelne Person.

Der Vorsitzende der deutschen Grünen, Felix Banaszak, hat die Sabotageangriffe auf das Stromnetz in Deutschland zu Terrorismus erklärt. „Wer Anschläge auf unsere kritische Infrastruktur vornimmt, um Chaos und Unheil anzurichten und Menschen zu schädigen, ist ein Terrorist“, sagte er nach einer Vorabmeldung der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 16. September 2026, 1:00 Uhr. Zugleich wies er derselben Meldung zufolge den Begriff „Klimaextremismus“ zurück: Dieser wolle „Klimaschutz diskreditieren und suggeriert eine Linie zwischen meiner Partei und Straftätern, die es nicht gibt“.

Damit wird ein Wort zum Streitgegenstand, das in den Unterlagen des Verfahrens bislang nicht auftaucht. Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, die den Fall seit dem 10. September führt, kommt in ihrer Mitteilung dazu ohne jede Form von „Terror“ aus. Ein Blick in die einschlägigen Vorschriften des deutschen Strafrechts zeigt, warum das nicht bloß eine Stilfrage ist.

Was der Bundesanwaltschaft zufolge tatsächlich vorgeworfen wird

Die Behörde hat nach ihrer Pressemitteilung vom 10. September 2026 ein Ermittlungsverfahren gegen einen deutschen Staatsangehörigen eingeleitet und die Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden sowie der Staatsanwaltschaften Cottbus und Köln übernommen. Es bestehe „der Verdacht der versuchten und vollendeten verfassungsfeindlichen Sabotage (§ 88 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie der versuchten und vollendeten Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b Abs. 1 Nr. 2 StGB)“.

Der Beschuldigte, nach übereinstimmenden Medienberichten 48 Jahre alt, soll „zu noch nicht genau bestimmbaren Zeitpunkten unter Hochspannungsleitungen in der Nähe von Umspannwerken in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen diverse Silvesterraketen oder ähnliche Gegenstände, die mit Zündern, Zeitschaltern und Drähten verbunden waren“, platziert haben. Im Bereich der Umspannwerke Turnow-Preilack in Brandenburg und Bergheim-Rheidt in Nordrhein-Westfalen sei es am 1. September 2026 „tatsächlich zu Kurzschlüssen“ gekommen, „sodass eine vorübergehende Notabschaltung der Leitungen erforderlich war“. In Bergheim-Rheidt hätten zwei nahegelegene Braunkohlekraftwerke abgeschaltet werden müssen; die Stromversorgung in einem angrenzenden Ort sei „zeitweilig beeinträchtigt“ gewesen. Über die Vorfälle des 1. September und die damals noch offene Frage nach einem staatlichen Hintergrund hat NETZ-TRENDS am 4. September ausführlich berichtet.

Festgenommen wurde der Mann nach derselben Mitteilung am 8. September 2026; er sitzt auf Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus in Untersuchungshaft. Es gilt die Unschuldsvermutung, eine Anklage ist bislang nicht erhoben. Nach einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur vom 10. September, den unter anderem der Tagesspiegel und die Stuttgarter Nachrichten verbreiteten, sei bei ihm ein Notizbuch mit handschriftlichen Vermerken zu mehr als 160 bisherigen und möglichen weiteren Sabotagezielen gefunden worden; in Nordrhein-Westfalen seien mehr als 40 Abschussvorrichtungen sichergestellt worden. Diese Angaben ließen sich in der Mitteilung der Bundesanwaltschaft nicht wiederfinden; sie sind als Wiedergabe der Agentur zu behandeln.

Zwei Paragrafen, fünf Jahre Höchststrafe – und ein Katalog, auf dem sie stehen

Die beiden Vorschriften, die im Raum stehen, sind keine Terrorismusnormen, sondern klassische Staatsschutz- und Gemeingefahrdelikte des deutschen Strafrechts. Bemerkenswert ist gleichwohl, wo eine von ihnen an anderer Stelle wieder auftaucht.

Vorschrift (deutsches StGB) Tatbestand Strafrahmen Im Verfahren genannt
§ 88 Abs. 1 Nr. 3 Verfassungsfeindliche Sabotage bis 5 Jahre ja
§ 316b Abs. 1 Nr. 2 Störung öffentlicher Betriebe bis 5 Jahre ja
§ 316b Abs. 3 besonders schwerer Fall der Störung öffentlicher Betriebe 6 Monate bis 10 Jahre
§ 129a Bildung terroristischer Vereinigungen 1 bis 10 Jahre
§ 89a Vorbereitung einer terroristischen Straftat 6 Monate bis 10 Jahre
Quelle: Strafgesetzbuch in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16. September 2026; Spalte „Im Verfahren genannt“ nach der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 10. September 2026. Strafrahmen jeweils für den Grundfall, Deutschland.

Der Terrorparagraf scheitert an einer Zahl: mehr als zwei Personen

§ 129a StGB trägt die Überschrift „Bildung terroristischer Vereinigungen“ – und darin steckt die Hürde. Bestraft wird, wer „eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet“ oder sich an ihr als Mitglied beteiligt. Was eine Vereinigung ist, definiert § 129 Abs. 2 StGB: ein „auf längere Dauer angelegter […] organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“.

Wer allein handelt, kann diesen Tatbestand nicht erfüllen – unabhängig davon, wie schwer eine Tat wiegt. Das Verfahren der Bundesanwaltschaft richtet sich gegen eine einzelne Person. Nordrhein-Westfalens Innenminister Herbert Reul hatte bereits am 4. September im WDR gesagt, es spreche „einiges dafür, dass es ein Einzeltäter ist“.

Dabei stünde die Tat, um die es geht, durchaus auf dem Katalog. § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB zählt unter den Zwecken einer terroristischen Vereinigung ausdrücklich Straftaten „des § 316b Abs. 1 oder 3“ auf – also genau jene Störung öffentlicher Betriebe, die im Raum steht. An dieser Stelle fehlt also nicht die Katalogtat, sondern der Zusammenschluss, den die Vorschrift verlangt.

Eine Terror-Definition für Einzelne gibt es – sie steht in § 89a

Das deutsche Strafgesetzbuch kennt den Begriff der terroristischen Straftat aber auch losgelöst von einer Gruppe. § 89a StGB („Vorbereitung einer terroristischen Straftat“) definiert in Absatz 1 Satz 2 eine eigene Liste, und deren Nummer 4 nennt wiederum „§ 316b Absatz 1 und 3“. Anders als § 129a lässt sich diese Vorschrift auf eine einzelne Person anwenden: Sie erfasst, wer eine solche Tat vorbereitet „in der Absicht […], diese terroristische Straftat selbst zu begehen“.

Entscheidend ist dann der Zusatz am Ende der Liste. Eine Tat wird nach dieser Norm erst terroristisch, „wenn die Tat bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates […] zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen“. Hinzu kommt, dass § 89a Abs. 2 die strafbaren Vorbereitungshandlungen abschließend aufzählt – Unterweisung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff, Beschaffung solcher Stoffe und Vorrichtungen, Aus- oder Einreise zu diesem Zweck.

Ob die Absicht, die diese Vorschrift verlangt, im konkreten Fall vorliegt, ist eine Beweisfrage und keine Wortwahlfrage. Die Bundesanwaltschaft hat § 89a StGB in ihrer Mitteilung nicht genannt.

Was § 88 StGB verlangt

Die Vorschrift, auf die sich das Verfahren stützt, ist enger, als ihr Name vermuten lässt. Nach § 88 Abs. 1 StGB genügt es nicht, eine Anlage der öffentlichen Versorgung mit „Licht, Wärme oder Kraft“ außer Betrieb zu setzen. Der Täter muss sich dadurch zusätzlich „absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze“ einsetzen. Genau dieser Nachweis – nicht die Frage, ob jemand ein Terrorist ist – dürfte im weiteren Verfahren die anspruchsvollste Hürde sein. Der Höchststrafrahmen liegt bei fünf Jahren; der Versuch ist strafbar.

Die EU-Definition stellt auf die Gefahr für Menschenleben ab

Auf europäischer Ebene gibt es eine zweite, breitere Definition. Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 vom 15. März 2017 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, bestimmte Handlungen als terroristische Straftaten einzustufen. Absatz 1 Buchstabe h nennt darunter ausdrücklich die „Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen“ – allerdings nur, „wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird“. Buchstabe d erfasst schwerwiegende Zerstörungen an Infrastruktur, die „Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können“.

Auch hier hängt alles an der Absicht: Nach Absatz 2 muss die Tat begangen werden, um „die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern“, öffentliche Stellen zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die Grundstrukturen eines Landes „ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören“.

Die Tatsachengrundlage dafür ist im vorliegenden Fall bislang uneinheitlich. Die Bundesanwaltschaft schreibt, die Taten hätten „mutmaßlich auf die Verursachung großflächiger Stromausfälle“ gezielt, und benennt eine zeitweilige Beeinträchtigung der Versorgung in einem angrenzenden Ort. Der deutsche Übertragungsnetzbetreiber Amprion hatte dagegen nach den Vorfällen des 1. September erklärt, die allgemeine Stromversorgung sei „zu keinem Zeitpunkt davon betroffen“ gewesen, wie NETZ-TRENDS am 4. September dokumentiert hat. Eine Gefährdung von Menschenleben ist in den hier ausgewerteten behördlichen Mitteilungen nicht benannt.

Was der Begriffsstreit praktisch ändert – und was nicht

Für die Zuständigkeit spielt das Wort Terrorismus in diesem Verfahren keine Rolle. Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Übernahme in der Mitteilung auf § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und § 74a Abs. 1 Nr. 2 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes. § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG erfasst Staatsschutzdelikte der §§ 87 bis 90 StGB – und damit § 88. Die Zuständigkeit geht auf den Generalbundesanwalt über, wenn dieser „wegen der besonderen Bedeutung des Falles“ die Verfolgung übernimmt; verhandelt würde dann erstinstanzlich vor einem Oberlandesgericht. Über § 129a wäre dieser Weg ebenfalls möglich gewesen, aber er ist nicht nötig.

Praktisch verschiebt die Einordnung vor allem den Strafrahmen. § 88 und § 316b Abs. 1 sehen jeweils bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall nach § 316b Abs. 3 – Regelbeispiel ist die Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern – reicht bis zu zehn Jahren. Dieselbe Obergrenze gilt für § 89a und für die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129a Abs. 1.

Was offen bleibt

Die Bundesanwaltschaft hat sich in ihrer Mitteilung nicht dazu geäußert, ob sie die Taten als terroristisch im Sinne des Strafgesetzbuchs bewertet; der Begriff kommt darin nicht vor. Ebenso wenig ist aus der Mitteilung ersichtlich, welche Absicht die Ermittlungsbehörden dem Beschuldigten zuschreiben – und genau davon hängt ab, ob § 89a StGB überhaupt in Betracht kommt. Eine Anfrage bei der Behörde war bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags am frühen Morgen des 16. September nicht möglich. Bis zu einer Anklage sind alle Bewertungen vorläufig; es gilt die Unschuldsvermutung.

Was als Nächstes ansteht

Das Ermittlungsverfahren läuft; ein Termin für eine Anklageerhebung ist nicht bekannt. Käme es dazu, läge die erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG bei einem Oberlandesgericht. Politisch dürfte der Begriffsstreit weitergehen: Der deutsche Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte den Fall nach übereinstimmenden Medienberichten, unter anderem von inFranken.de und den Stuttgarter Nachrichten, als „Klimaterrorismus“ eines Einzeltäters bezeichnet – NETZ-TRENDS konnte den Wortlaut nicht in einer Primärquelle prüfen. Banaszak übernimmt in der Vorabmeldung den Terrorismus-Begriff und wendet sich zugleich gegen die Zuschreibung eines Klimamotivs.

Für Österreich und die Schweiz sind die hier genannten Vorschriften nicht übertragbar: § 88, § 316b, § 89a und § 129a gehören zum deutschen Strafgesetzbuch, die Zuständigkeitsregeln zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz. Die Richtlinie (EU) 2017/541 gilt in Österreich als EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz dagegen nicht.

Halten Sie die Bezeichnung als Terrorismus bei Angriffen auf die Stromversorgung für angemessen – oder sollte sich die Debatte an den Paragrafen orientieren, die tatsächlich angewendet werden? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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