Das Wichtigste in Kürze
- Generalanwältin Juliane Kokott hat am 3. September 2026 ihre Schlussanträge in der polnischen Klage gegen die EU-Kommunalabwasserrichtlinie vorgelegt. Nach Darstellung der Verbände Pharma Deutschland und PHARMIG empfiehlt sie, die einseitige Finanzierungspflicht der Hersteller für nichtig zu erklären.
- Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/3019 verpflichtet Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln, mindestens 80 Prozent der Kosten der vierten Reinigungsstufe zu tragen. Bis zu 20 Prozent dürfen die Mitgliedstaaten übernehmen; die Systeme sollen bis zum 31. Dezember 2028 stehen.
- Für Deutschland beziffert eine vom Verband kommunaler Unternehmen beauftragte Studie den Ausbau auf knapp neun Milliarden Euro bis 2045 und bis zu 860 Millionen Euro laufende Kosten im Jahr. Fällt die Herstellerpflicht, landet dieser Betrag im Regelfall bei den Abwassergebühren der Haushalte.
Juliane Kokott, Generalanwältin am Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg, hat am Donnerstag, dem 3. September 2026, ihre Schlussanträge in der Rechtssache C-193/25 vorgelegt – der Nichtigkeitsklage Polens gegen Teile der neuen EU-Kommunalabwasserrichtlinie. Nach übereinstimmender Darstellung des deutschen Branchenverbands Pharma Deutschland und des österreichischen Pendants PHARMIG empfiehlt sie dem Gerichtshof, die Vorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung für nichtig zu erklären.
Es geht dabei nicht um die Frage, ob die Kläranlagen um eine vierte Reinigungsstufe erweitert werden – diese Pflicht bliebe bestehen. Es geht darum, wer sie bezahlt: die Hersteller von Arzneimitteln und Kosmetik oder am Ende die Haushalte über die Abwassergebühr.
Der Wortlaut der Schlussanträge war im öffentlichen Dokumentenbestand des Gerichtshofs am Abend des 3. September für diese Redaktion nicht abrufbar. Die folgende Darstellung stützt sich deshalb ausdrücklich auf die Mitteilungen der beiden Verbände und ist als deren Lesart zu behandeln, nicht als Wiedergabe des Dokuments.
Artikel 9 verteilt die Kosten auf zwei Branchen
Die Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 27. November 2024 schreibt EU-weit eine sogenannte Quartärbehandlung vor – die vierte Reinigungsstufe, die Spurenstoffe wie Arzneimittelrückstände aus dem Abwasser holt. Sie wird schrittweise bis 2045 eingeführt und gilt systematisch für Anlagen ab 150.000 Einwohnerwerten.
Bezahlt werden soll sie über die erweiterte Herstellerverantwortung. Nach der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 22. Mai 2026 verpflichtet Artikel 9 der Richtlinie die Hersteller von Humanarzneimitteln und kosmetischen Mitteln, „mindestens 80 % der Gesamtkosten“ der Quartärbehandlung zu tragen; der Anteil des einzelnen Unternehmens bemisst sich nach Menge und Gefährlichkeit der in Verkehr gebrachten Stoffe. Bis zu 20 Prozent dürfen die Mitgliedstaaten aus öffentlichen Mitteln zuschießen. Die Systeme sollen bis zum 31. Dezember 2028 eingerichtet sein.
Was die vierte Reinigungsstufe leistet
Kommunale Kläranlagen in Deutschland arbeiten in der Regel in drei Stufen: mechanisch (Rechen, Sandfang), biologisch (Belebungsbecken) und chemisch (Fällung von Phosphor und Stickstoff). Für Spurenstoffe – Rückstände von Schmerzmitteln, Antibiotika, Röntgenkontrastmitteln, Hormonen, UV-Filtern aus Sonnenschutz – reicht das nicht. Die vierte Stufe arbeitet meist mit Aktivkohle oder Ozon und ist eine zusätzliche Anlage samt zusätzlichem Energie- und Materialbedarf. Sie kostet also nicht nur einmalig beim Bau, sondern dauerhaft im Betrieb.
Zwei Branchen zahlen für viele Quellen – das ist der Angriffspunkt
Polen hatte die Klage nach Angaben des Fachdienstes GFA News im März 2025 eingereicht und rügt darin einen Verstoß gegen das Verursacherprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Andere Branchen, deren Stoffe ebenfalls im Abwasser landeten, blieben unbelastet.
Genau diesen Punkt betont auch PHARMIG-Generalsekretär Alexander Herzog in seiner Reaktion vom Donnerstagnachmittag: „Es kann nicht sein, dass lediglich zwei Branchen dafür aufzukommen haben, dass Schadstoffe aus dem Abwasser gefiltert werden, die aus vielerlei Quellen stammen.“ Und weiter: „Es ist daher nur folgerichtig, wenn die einseitige Herstellerverantwortung gekippt wird.“ Herzog warnt zugleich vor Folgen für die Arzneimittelversorgung: Eine „derart hohe, zusätzliche Belastung“ könne dazu führen, dass Produkte „nicht mehr kostendeckend“ angeboten und „aus der Versorgung“ genommen werden müssten.
Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland, formuliert es zurückhaltender: „Die Schlussanträge sind ein wichtiges Signal für Rechtsstaatlichkeit und eine ausgewogene Lastenverteilung. Kosten für den Ausbau der Abwasserbehandlung dürfen nicht pauschal einzelnen Branchen zugewiesen werden, wenn die Auswahl und Ausgestaltung der Finanzierungspflicht unionsrechtlichen Maßstäben nicht standhalten.“ Ihr Verband fordert, die erweiterte Herstellerverantwortung auszusetzen. Von Artikel 9 erfasst werden neben Arzneimitteln auch kosmetische Mittel; die deutsche chemische Industrie, der ein Teil dieser Produktion zugerechnet wird, meldete zuletzt eine Kapazitätsauslastung von 73,2 Prozent im zweiten Quartal 2026.
Wenn die Herstellerpflicht fällt, bleibt die Reinigungsstufe – und die Rechnung
PHARMIG hält in der eigenen Aussendung ausdrücklich fest, dass die Schlussanträge die vierte Reinigungsstufe selbst nicht infrage stellen, sondern nur die einseitige Kostenzuweisung. Die Anlagen müssten also weiter gebaut werden. Neu zu beantworten wäre allein, wer sie bezahlt – und dafür gibt es in Deutschland einen Regelfall: Die Kosten der kommunalen Abwasserbeseitigung werden nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder grundsätzlich über kostendeckende Gebühren der angeschlossenen Grundstücke finanziert.
Wie groß der Betrag ist, hat der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) für Deutschland beziffern lassen. Nach der vom VKU beauftragten Untersuchung von Fichtner Management Consulting kosten Ausbau und Betrieb der zusätzlichen Reinigungsstufen „bis 2045 knapp 9 Milliarden Euro in Deutschland“; die jährlichen Kosten steigen demnach am Ende des Umsetzungszeitraums auf bis zu 860 Millionen Euro.
| Angabe | Quelle und Stand | Wert |
|---|---|---|
| Ausbau und Betrieb der vierten Reinigungsstufe in Deutschland bis 2045 | Fichtner Management Consulting im Auftrag des VKU, 2024 | knapp 9 Mrd. € |
| Jährliche Kosten am Ende des Umsetzungszeitraums | Fichtner Management Consulting im Auftrag des VKU, 2024 | bis 860 Mio. €/Jahr |
| Anstieg der Abwassergebühren bei bundesweiter vierter Reinigungsstufe, Vier-Personen-Haushalt | civity Management Consultants im Auftrag des BDEW, 2018 | + 17 % |
| Schweizer Abwasserabgabe je angeschlossener Person und Jahr, erhoben bis 2040 | Bundesamt für Umwelt (BAFU), Ausbauprogramm 2025 | max. 9 CHF |
Wie sich das auf eine Rechnung auswirkt, hatte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) schon 2018 durchrechnen lassen – vor der Richtlinie und damit ohne jede Herstellerbeteiligung. Nach der damaligen Untersuchung von civity Management Consultants würde eine bundesweite vierte Reinigungsstufe die Abwassergebühren eines Vier-Personen-Haushalts in Deutschland um 17 Prozent erhöhen, bei jährlichen Kosten von 1,2 Milliarden Euro. Die Zahl ist acht Jahre alt und beschreibt einen anderen Zuschnitt als die heutige Richtlinie. Sie zeigt aber die Größenordnung, um die es beim Adressaten der Rechnung geht. Sie trifft dabei auf Haushalte, die bei den Wohnnebenkosten ohnehin unter Druck stehen: Im Mietenreport 2026 gaben 29 Prozent der befragten Mieterhaushalte in Deutschland an, sich um die Miete zu sorgen.
Die Schweiz macht es seit Jahren anders
Dass es dazwischen einen dritten Weg gibt, zeigt der Blick über die Grenze. Die Schweiz baut ihre Anlagen bereits seit Jahren um und finanziert das nicht über Herstellerpflichten, sondern über eine bundesweite Abgabe. Nach den Angaben des Bundesamts für Umwelt zum Ausbauprogramm beträgt die Abwasserabgabe „maximal 9 Franken pro angeschlossene Person“ im Jahr und wird bis 2040 bei den Abwasserreinigungsanlagen erhoben; aus dem Fonds werden 75 Prozent der Baukosten der Eliminationsverfahren gedeckt. Anlagen, die die Maßnahmen umgesetzt haben, sind von der Abgabe befreit.
Genau dieses Modell empfiehlt Pharma Deutschland auf der eigenen Website als Alternative zur erweiterten Herstellerverantwortung. Unter der Überschrift „Das Schweizer Modell“ heißt es dort, das Schweizer Modell beziehungsweise „Modell Baden-Württemberg“ biete „einen effizienten und praxiserprobten Lösungsweg“; finanziert wird es nach der Darstellung des Verbands gesamtgesellschaftlich über die Wassergebühren. Damit ist die von der Industrie bevorzugte Alternative offen benannt – und sie führt zu derselben Gruppe, die heute die Abwassergebühr trägt.
Die Wasserwirtschaft hat sich bis zum Abend nicht geäußert
Die Gegenseite in diesem Streit ist die kommunale Wasserwirtschaft. BDEW und VKU teilten am 11. Juli 2025 mit, sie hätten beim Gericht der Europäischen Union die Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung von Europäischem Parlament und Rat beantragt; ihre Position lautet, die Hersteller dürften „nicht aus der Verantwortung für die von ihnen produzierten Spurenstoffe entlassen werden“.
Zu den Schlussanträgen selbst lag auf den Presseseiten beider Verbände am Abend des 3. September 2026 keine Stellungnahme vor; die jeweils jüngsten Mitteilungen stammten vom 2. September und behandelten andere Themen. Eine eigene Bewertung der Schlussanträge war dort bis Redaktionsschluss nicht veröffentlicht.
Was offen bleibt
- Schlussanträge sind nicht bindend. Der Gerichtshof folgt ihnen häufig, aber nicht immer; einen Termin für das Urteil in der Rechtssache C-193/25 hat er nicht mitgeteilt.
- Keine der beiden Verbandsmitteilungen benennt, wer die Kosten tragen soll, falls die Herstellerfinanzierung entfällt. Die Frage stellt sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, weil die Pflicht zur vierten Reinigungsstufe davon unberührt bliebe.
- Deutschland und Österreich müssen die erweiterte Herstellerverantwortung nach der Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 einrichten. Wie beide Länder mit einer laufenden Nichtigkeitsklage umgehen, ist bislang nicht öffentlich beantwortet.
Vor dem EuGH ist die Industrie schon einmal gescheitert
Für die Hersteller ist die Empfehlung der Generalanwältin ein Etappenerfolg – nach einer Niederlage. Nach der genannten Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hat das Gericht der Europäischen Union am 18. Februar 2026 in den Verfahren T-156/25 und weiteren die Klagen von Pharma- und Kosmetikunternehmen gegen die Richtlinie abgewiesen, weil die Unternehmen nicht individuell betroffen seien. Die polnische Staatenklage ist davon unabhängig: Ein Mitgliedstaat muss keine individuelle Betroffenheit nachweisen.
Bis der Gerichtshof entscheidet, gilt die Richtlinie unverändert weiter – samt der 80-Prozent-Regel und samt der Frist Ende 2028. Für die Haushalte in Deutschland und Österreich heißt das vorerst: Auf der Abwasserrechnung ändert sich nichts. Ob das so bleibt, hängt an einem Urteil, dessen Termin noch nicht feststeht.
Wie beurteilen Sie die Verteilung der Kosten: Sollten Arzneimittel- und Kosmetikhersteller den Ausbau der Kläranlagen bezahlen, alle Haushalte über eine Abgabe nach Schweizer Vorbild – oder beide gemeinsam? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Pharma Deutschland e.V.: Pressemitteilung „Kommunalabwasserrichtlinie (KARL): Schlussanträge empfehlen Nichtigerklärung der einseitigen Herstellerfinanzierung“ vom 3. September 2026 – presseportal.de
- PHARMIG – Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs: Presseaussendung „Abwasserreinigung: PHARMIG sieht wichtiges Signal für faire Kostenverteilung“ vom 3. September 2026 – ots.at
- Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung) – EUR-Lex
- Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Ausarbeitung zur erweiterten Herstellerverantwortung nach der Kommunalabwasserrichtlinie, 22. Mai 2026 – bundestag.de (PDF)
- VKU – Verband kommunaler Unternehmen: „Herstellerverantwortung: Was kostet die Pflicht zur vierten Reinigungsstufe?“, Studie von Fichtner Management Consulting – vku.de
- BDEW: Presseinformation zur civity-Studie über die Auswirkungen einer bundesweiten vierten Reinigungsstufe auf die Abwassergebühren – bdew.de
- BDEW und VKU: Mitteilung zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer vom 11. Juli 2025 – bdew.de
- Bundesamt für Umwelt (Schweiz): Finanzierung des Ausbauprogramms zur Elimination von Mikroverunreinigungen, Stand 2025 – bafu.admin.ch (PDF)
- GFA News: „Polen klagt wegen EU-Kommunalabwasserrichtlinie“ (Fachdienst-Meldung zur Rechtssache C-193/25) – gfa-news.de
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