Das Bundesgesundheitsministerium legt den GKV-Orientierungswert fest, einzelne Kassen dürfen 2027 mehr verlangen – ohne Vorab-Brief.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesgesundheitsministerium legte am 30. Oktober 2026 den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung für 2027 auf 2,9 Prozent fest – denselben Wert wie ein Jahr zuvor.
  • Für 2026 hatte derselbe Orientierungswert ebenfalls bei 2,9 Prozent gelegen; der tatsächliche, mitgliedergewichtete Schnitt stieg nach Zahlen des GKV-Spitzenverbands aber auf 3,13 Prozent.
  • Erhöht eine Kasse ihren Beitrag, dürfen Versicherte weiterhin sonderkündigen – einen Informationsbrief dazu müssen Kassen seit Ende Juli 2026 aber nicht mehr verschicken.

Das Bundesgesundheitsministerium legt den Zusatzbeitrag 2027 im Schnitt auf 2,9 Prozent fest. Ob der eigene Vertrag teurer wird, erfahren Versicherte künftig seltener automatisch per Brief.

Grundlage der Festlegung ist das Ergebnis des GKV-Schätzerkreises vom 14. Oktober 2026, dem Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbands angehören. Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann (CDU) wertete den stabilen Wert als Erfolg des neuen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes.

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Der Orientierungswert gilt aber nur als bundesweiter Schnitt. Jede der rund 93 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland legt ihren eigenen Zusatzbeitragssatz weiterhin selbst fest – und kann dabei spürbar nach oben oder unten abweichen.

Richtwert 2,9 Prozent: Was dahintersteckt

Der GKV-Schätzerkreis rechnet für 2027 mit Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, die um weniger als 3 Prozent wachsen – 2026 waren es nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums noch knapp 7 Prozent. Als Grund nennt das Ministerium vor allem das zum Jahreswechsel greifende GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das den Kassen 2027 nach eigener Darstellung bis zu 19 Milliarden Euro abnehmen soll. Erstmals seit drei Jahren sollen die erwarteten Einnahmen damit wieder mit den Ausgaben Schritt halten.

„Diese Entwicklung haben wir jetzt gestoppt.“

Dr. Carsten Linnemann, Bundesgesundheitsminister (CDU)

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Linnemann nannte den festgelegten Wert zugleich „nur einen ersten Schritt“. Der Zusatzbeitrag kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens hinzu und wird seit 2019 je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragen. Für Rentnerinnen und Rentner übernimmt die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitgeberanteil entsprechend.

2026 zeigt, wie groß die Lücke wird

Wie verlässlich ein bundesweiter Orientierungswert als Preisschild taugt, zeigt der Blick auf das laufende Jahr: Für 2026 hatte der Schätzerkreis im Oktober 2025 ebenfalls 2,9 Prozent prognostiziert. Tatsächlich lag der mitgliedergewichtete Durchschnitt nach Auswertungen des GKV-Spitzenverbands zu Jahresbeginn 2026 aber bei 3,13 Prozent – rund 0,2 Prozentpunkte darüber. Einzelne Kassen wichen 2026 noch deutlich stärker ab.

Kennzahl Wert Stand
Orientierungswert 2026 (Prognose) 2,9 % Schätzerkreis, 15.10.2025
Tatsächlicher GKV-Schnitt, Anfang 2026 3,13 % GKV-Spitzenverband
Niedrigster Satz 2026 (BKK firmus) 2,18 % GKV-Spitzenverband
Höchster Satz 2026 (BKK24) 4,39 % GKV-Spitzenverband
Orientierungswert 2027 (Prognose) 2,9 % Schätzerkreis, 14.10.2026

Quelle: Bundesgesundheitsministerium (Schätzerkreis-Ergebnisse 15.10.2025 und 14.10.2026); GKV-Spitzenverband, Krankenkassenliste, abgerufen am 7.11.2026. Die Einzelwerte 2026 beziehen sich auf die Spanne unter rund 93 gelisteten Kassen, die kassenindividuellen Sätze für 2027 werden erst sukzessive veröffentlicht.

Ob sich das Muster 2027 wiederholt, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge für 2027 werden erst in den kommenden Wochen bekanntgegeben; das Bundesgesundheitsministerium äußert sich nicht dazu, wie hoch der tatsächliche Schnitt am Jahresende ausfallen wird.

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Teurer ohne Brief: Was sich änderte

Bislang mussten Krankenkassen Mitglieder mindestens einen Monat vor einer Zusatzbeitragserhöhung schriftlich informieren. Nach Angaben der Verbraucherzentrale ist diese Pflicht in Deutschland seit Ende Juli 2026 entfallen – im Zuge eines Sparpakets für die gesetzliche Krankenversicherung. Das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung besteht zwar unverändert fort, Versicherte müssen die Erhöhung aber nun selbst bemerken.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband und der Sozialverband VdK kritisierten den Wegfall der Informationspflicht bereits im Spätsommer 2026: Ihr Einwand lautet, dass die kurze Frist für die Sonderkündigung ohne Ankündigung faktisch leerläuft, wenn Mitglieder die Erhöhung erst Monate später bemerken. Der GKV-Spitzenverband verteidigt die Änderung als Abbau von Bürokratie und verweist darauf, dass die tagesaktuelle Kassenliste weiterhin öffentlich einsehbar bleibt.

Prüfen und wechseln: Die Fristen

Wer seinen Zusatzbeitragssatz prüfen will, findet ihn auf der eigenen Lohn- oder Rentenabrechnung, auf der Website der Kasse oder in der tagesaktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands. Nach § 175 Absatz 4 SGB V kann eine Sonderkündigung bei einer Erhöhung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Beitrag erstmals gilt – bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 also bis zum 31. Januar 2027.

Modellrechnung: Was 0,5 Prozentpunkte mehr im Monat kosten

  • Posten 1: Beispielhaftes beitragspflichtiges Bruttoeinkommen: 3.500 Euro im Monat.
  • Posten 2: Angenommene Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,5 Prozentpunkte.

Rechenweg: 3.500 Euro × 0,5 Prozent ergeben 17,50 Euro zusätzlichen Monatsbeitrag. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag seit 2019 je zur Hälfte tragen, entfallen davon rund 8,75 Euro im Monat auf die versicherte Person. Das ist eine Modellrechnung für ein Beispieleinkommen, keine Prognose für einen einzelnen Vertrag.

Die reguläre Mitgliedschaft bei der bisherigen Kasse endet nach einer Sonderkündigung nicht sofort, sondern erst nach der üblichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Wer im Januar sonderkündigt, ist demnach meist erst zum 1. April bei der neuen Kasse versichert und zahlt bis dahin den erhöhten Beitrag bei der alten weiter.

Checkliste: Zusatzbeitrag 2027 selbst prüfen

  • Lohn-, Renten- oder Beitragsabrechnung auf eine neue Prozentzahl kontrollieren, auch ohne Ankündigungsbrief.
  • Den eigenen Satz zusätzlich in der tagesaktuellen Liste des GKV-Spitzenverbands nachsehen.
  • Bei einer Erhöhung die Sonderkündigung direkt bei der gewünschten neuen Kasse erklären, nicht selbst bei der alten kündigen.
  • Die Monatsfrist für die Sonderkündigung im Blick behalten – sie läuft ab dem Monat der ersten Erhebung des neuen Beitrags.
  • Die reguläre zweimonatige Wechselfrist zum Monatsende einplanen, bevor die neue Mitgliedschaft beginnt.

Wichtig für Mitglieder, die ohnehin keinen Wechsel planen: Ein Wahltarif mit Krankengeld bindet unabhängig von einer Erhöhung meist drei Jahre, und ohne Erhöhung des Zusatzbeitrags gilt weiterhin die reguläre zwölfmonatige Mindestbindung an die Kasse.

Was ist Ihre Erfahrung?

Hat Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag zuletzt erhöht, und wie haben Sie davon erfahren? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Häufige Fragen

Zahle ich 2027 automatisch mehr für meine Krankenversicherung?

Nicht automatisch. Die 2,9 Prozent sind ein bundesweiter Schnitt. Die eigene Kasse legt ihren Zusatzbeitragssatz für 2027 selbst fest und kann davon nach oben oder unten abweichen.

Woher weiß ich von einer Erhöhung, wenn kein Brief mehr kommt?

Über die eigene Lohn- oder Rentenabrechnung, die Website der Kasse oder die tagesaktuelle Liste des GKV-Spitzenverbands. Die frühere Pflicht zur brieflichen Information ist seit Ende Juli 2026 entfallen.

Bis wann kann ich bei einer Erhöhung sonderkündigen?

Bis zum Ablauf des Monats, in dem der neue Beitrag erstmals erhoben wird. Die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet aber erst nach der regulären zweimonatigen Frist zum Monatsende.

Muss ich selbst bei meiner bisherigen Kasse kündigen?

Nein. Es reicht, sich bei der gewünschten neuen Kasse unter Verweis auf die Erhöhung anzumelden; die neue Kasse erledigt die Kündigung bei der bisherigen Kasse.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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