Nach dem Urteil ist der Hinweis eine Irreführung; bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld drohen – rechtskräftig ist die Entscheidung nicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Das deutsche Landgericht Ingolstadt hat der MMS E-Commerce GmbH, Betreiberin des Onlineshops mediamarkt.de, am 24. Juli 2026 untersagt, Kundschaft mit Gewährleistungsansprüchen an den Hersteller zu verweisen. Veröffentlicht hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband am 8. Oktober 2026.
  • Anlass war eine E-Mail vom 30. Juni 2025 zu einer Kühl-Gefrierkombination für 899,99 Euro: „Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“ Nach deutschem Recht haftet für Mängel der Verkäufer; die Ansprüche verjähren erst nach zwei Jahren.
  • Bei Zuwiderhandlung drohen nach dem Urteilstenor bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld je Fall. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 1 HK O 1352/25 ist nicht rechtskräftig; die Berufung zum Oberlandesgericht München ist möglich.

Ein Kühlschrank, der bei geschlossener Tür piept und sich nicht abstellen lässt: So beschreibt der Verbraucherzentrale Bundesverband den Defekt, der am Anfang dieses Falls steht. Das Gerät war gut 16 Monate alt und über den Onlineshop eines großen deutschen Elektronikhändlers gekauft. In der Antwort des Kundenservice stand der Satz, um den es seither geht – man möge sich zur Durchsetzung der Ansprüche bitte direkt an den Hersteller wenden.

Das deutsche Landgericht Ingolstadt hat der MMS E-Commerce GmbH mit Endurteil vom 24. Juli 2026 verboten, Kundschaft, die wegen eines Mangels Gewährleistungsansprüche geltend macht, an den Hersteller zu verweisen. Die Gesellschaft mit Sitz in Ingolstadt betreibt den Onlineshop mediamarkt.de. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Urteil am 8. Oktober 2026 veröffentlicht hat. Das vollständige Urteil mit dem Aktenzeichen 1 HK O 1352/25 liegt als PDF vor.

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Was in der E-Mail stand

Der Tatbestand des Urteils hält den Vorgang nüchtern fest. Am 4. Februar 2024 wurde über mediamarkt.de eine Kühl-Gefrierkombination der Marke LG zum Preis von 899,99 Euro gekauft. Am 24. Juni 2025 meldete die Käuferseite per E-Mail ein technisches Problem – gut 16 Monate nach dem Kauf und damit deutlich innerhalb der zweijährigen Frist. Die Antwort vom 30. Juni 2025 verwies nach den Feststellungen des Gerichts auf den Vor-Ort-Reparaturservice des Herstellers und schloss mit dem Satz, den der vzbv in seiner Mitteilung wiedergibt:

„Um Ihre Garantie-/Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller.“

Eine weitere E-Mail vom 8. Juli 2025 schob laut Urteil nach, die Garantie für das Gerät sei bereits abgelaufen; für eine kostenpflichtige Reparatur möge man sich an den Hersteller wenden. Der vzbv mahnte die Gesellschaft am 15. Juli 2025 ab. Eine Unterlassungserklärung gab sie nicht ab.

Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe

Der juristische Kern des Falls ist eine Unterscheidung, die im Alltag regelmäßig verschwimmt. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und richtet sich gegen den Verkäufer. Die Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist des Herstellers. Wer beides in einem Atemzug nennt und dann an den Hersteller verweist, verschiebt die Zuständigkeit – rechtlich bleibt sie beim Händler.

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Merkmal Gewährleistung Garantie
Rechtsgrundlage Gesetz, §§ 434 ff. BGB freiwillige Zusage, § 443 BGB
Wer haftet der Verkäufer wer die Garantie gibt, meist der Hersteller
Dauer in Deutschland Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung, § 438 BGB frei wählbar, auch gar nicht
Beweislast in den ersten zwölf Monaten beim Verkäufer, § 477 BGB nach den Garantiebedingungen
Vertraglich abweichbar nicht zum Nachteil der Käuferseite, § 476 BGB ja, es gibt keinen Anspruch darauf
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, Stand Oktober 2026. Die Angaben gelten für den Kauf neuer beweglicher Sachen durch Privatleute in Deutschland.

Bemerkenswert ist, dass der Shop den Unterschied auf seiner eigenen Hilfeseite korrekt darstellt. Im Urteil ist der FAQ-Eintrag wiedergegeben: Für Sach- und Rechtsmängel hafte danach der Verkäufer, die Gewährleistungsfrist betrage 24 Monate; die Herstellergarantie sei ein freiwilliges Angebot des Herstellers. Im konkreten Schriftwechsel stand davon nichts.

Warum das Gericht darin eine Irreführung sieht

Die 1. Kammer für Handelssachen stützt das Verbot auf das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Rechte der Kundschaft enthält – ausdrücklich genannt sind dort Garantieversprechen und Gewährleistungsrechte.

Entscheidend war der Gesamteindruck der Nachricht. Wer sie lese, verstehe sie nach Auffassung der Kammer so, dass das Unternehmen weder für Garantie- noch für Gewährleistungsansprüche selbst einstehen wolle. Dem Wortlaut der E-Mail sei zur eigenen Einstandspflicht nichts zu entnehmen gewesen; thematisiert worden sei sie erst in einer späteren Nachricht vom 3. Juli 2025. Die Aussage stehe objektiv nicht mit der geltenden Rechtslage in Einklang – was die Beklagte dem Urteil zufolge selbst eingeräumt hat.

Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv, fasst es in der Mitteilung des Verbands so zusammen: „Die Rechtslage ist eindeutig: Für Produktmängel haftet der Verkäufer als Vertragspartner des Käufers.“ Das Gericht habe klargestellt, „dass dies eine Irreführung darstellt und rechtswidrig ist“.

Der Händler hält den Fall für einen Einzelfall

Die Gegenposition steht ausführlich im Urteil. Die Beklagte trug vor, sie stimme bei defekten Haushaltsgroßgeräten im Regelfall selbst einen Termin zur Mängelprüfung mit Kundschaft und Hersteller ab. Die beanstandeten E-Mails seien Teil einer individuellen Kommunikation gewesen und dem ausdrücklichen Wunsch nach einer möglichst schnellen Regulierung geschuldet; der direkte Weg zum Hersteller sei schlicht schneller. Ihre eigene Verantwortlichkeit habe sie nie infrage gestellt, sondern nur das Verfahren abgestimmt.

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Die zweite Mail vom 8. Juli 2025 sei zudem das Versehen eines Servicemitarbeiters gewesen. Und der Empfänger sei kein beliebiger Durchschnittsfall gewesen, sondern ein juristisch vorgebildeter Mitarbeiter des klagenden Verbands – er habe den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie gekannt.

Das Gericht ließ keines dieser Argumente gelten. Ob der Adressat juristisch vorgebildet sei, spiele keine Rolle, solange nicht dargelegt werde, dass der Absender davon ausgehen durfte und tatsächlich ausging. Dass der Kunde sich nicht habe abschrecken lassen und seine Ansprüche weiter gegenüber dem Händler verfolgt habe, ändere an der Irreführung nichts.

Ein einziger Vorgang reicht für ein Verbot

Juristisch interessant ist ein weiterer Punkt. Die Beklagte hatte argumentiert, aus einer Einzelfallkommunikation folge keine Wiederholungsgefahr, und ein Verbot sei unverhältnismäßig. Dem hält die Kammer entgegen, die Annahme einer Irreführung setze weder ein systematisches Vorgehen noch eine bestimmte Häufigkeit oder eine Mindestzahl betroffener Personen voraus. Sie verweist dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-388/13 (UPC Magyarország), wonach im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ein einzelner Vorgang genügt, von dem eine einzige Person betroffen ist. Die Wiederholungsgefahr folge bereits aus der begangenen Verletzungshandlung.

Praktisch heißt das: Es brauchte keine Beschwerdewelle und keine interne Anweisung. Eine nach den Feststellungen des Gerichts unrichtige Auskunft an einen einzigen Haushalt hat gereicht.

Zeitstrahl mit sieben Stationen von Februar 2024 bis Oktober 2026: Kauf, Defektmeldung, Verweis an den Hersteller, Abmahnung, Verhandlung, Urteil und Veröffentlichung
Vom Kauf des Geräts bis zum Urteil vergingen rund zweieinhalb Jahre. Grafik: NETZ-TRENDS.DE. Quelle: Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 24. Juli 2026, Az. 1 HK O 1352/25, sowie Mitteilung des vzbv vom 8. Oktober 2026.

Was Betroffene aus dem Fall mitnehmen können

Praxishinweis: Wenn der Händler auf den Hersteller verweist

  • Anspruchsgegner ist der Verkäufer, bei dem das Gerät gekauft wurde – nicht der Hersteller. Das gilt auch dann, wenn eine Herstellergarantie längst abgelaufen ist.
  • In Deutschland verjähren Mängelansprüche beim Kauf neuer Ware erst zwei Jahre nach Ablieferung. In den ersten zwölf Monaten muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware mangelfrei war, nicht umgekehrt.
  • Zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählt nach § 439 BGB grundsätzlich die Käuferseite, nicht der Händler.
  • Den Mangel schriftlich melden und den Schriftverkehr aufheben. Im Ingolstädter Verfahren waren es genau diese E-Mails, die den Fall entschieden haben.

Dass die Verwechslung weit verbreitet ist, hat auch der Gesetzgeber zur Kenntnis genommen: Seit dem 27. September 2026 müssen Händler in Deutschland ein einheitliches EU-Label zur gesetzlichen Gewährleistung zeigen – im Laden mindestens in DIN-A4-Größe, online in Farbe.

Was das Urteil nicht leistet

Einordnung: drei offene Punkte

  • Das Urteil ist nach Angaben des vzbv nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberlandesgericht München ist möglich; ob sie eingelegt wurde, ist öffentlich nicht dokumentiert.
  • Das Verbot betrifft die konkrete Verletzungsform und kerngleiche Fälle. Es ist kein allgemeines Verbot, im Einvernehmen mit der Kundschaft einen Herstellerservice einzuschalten.
  • Eine öffentliche Stellungnahme der MMS E-Commerce GmbH zu dem Urteil lag bis Redaktionsschluss nicht vor. Die Position des Unternehmens ist in diesem Text dem Tatbestand des Urteils entnommen.

Hinzu kommt der Zeitfaktor. Zwischen dem Kauf im Februar 2024 und dem Urteil im Juli 2026 liegen rund zweieinhalb Jahre, zwischen der beanstandeten E-Mail und der Veröffentlichung gut 15 Monate. Für den Einzelfall war die Sache da längst erledigt: Der Kunde hatte seine Ansprüche ohnehin weiter gegenüber dem Händler geltend gemacht. Was bleibt, ist der Unterlassungstitel – und die bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, die bei einem Verstoß fällig werden können.

Verbraucherzentralen gehen mehrfach gegen den Shopbetreiber vor

Die Gesellschaft ist den deutschen Verbraucherzentralen bereits mehrfach begegnet. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warf ihr am 9. September 2025 vor, einer Kundin das gesetzliche Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung verweigert zu haben; eine Unterlassungserklärung habe das Unternehmen auch dort nicht abgegeben. Und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg führt gegen dieselbe Gesellschaft eine Unterlassungsklage wegen der aus ihrer Sicht irreführenden Darstellung von Preisnachlässen; das Landgericht Ingolstadt wies diese Klage am 30. September 2025 ab, das Verfahren liegt nach Angaben der Verbraucherzentrale beim Oberlandesgericht München.

Eingebettet ist das in eine Rechtsdurchsetzung, die der Verband inzwischen in großer Zahl betreibt. Nach dem Verbraucherreport 2026 des vzbv mahnte der Verband im Jahr 2025 insgesamt 227 Unternehmen ab, reichte 103 Klagen ein und startete vier Sammelklagen. Die Verbraucherzentralen verzeichneten im selben Jahr mehr als 348.000 Beschwerden, 18 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Verband weist selbst darauf hin, dass sich aus diesen Eingangszahlen nicht ableiten lässt, wie häufig ein bestimmtes Problem in der Bevölkerung tatsächlich vorkommt. Zuletzt hatte er unter anderem bei alkoholfreien Weinen Kennzeichnungslücken beanstandet; ein EuGH-Urteil zu Vodafone stärkte im September 2026 eine laufende Sammelklage.

Wie es weitergeht

Der nächste belegbare Schritt liegt bei den Beteiligten selbst. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung im Urteil beginnt die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung; zuständig wäre das Oberlandesgericht München. Eine beglaubigte Abschrift des Urteils datiert vom 29. Juli 2026. Bleibt es bei der Entscheidung, gilt das Verbot für den Onlineshop mediamarkt.de dauerhaft – und jeder weitere Verweis an den Hersteller in einem Gewährleistungsfall kann ein Ordnungsgeldverfahren auslösen.

Sind Sie schon einmal an den Hersteller verwiesen worden, obwohl Sie beim Händler reklamiert haben? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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