Onlinebanking: BGH: Bei Fehlbuchung dürfen nicht immer gleich Sollzinsen berechnet werden

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun ein weiteres Gerichtsurteil beim Onlinebanking gesprochen.

Bild: pixabay.com | CC0 Public Domain
Onlinebanking: Nicht immer hat der Kunde schuld.

So sagte der BGH, dass es nicht zwangsläufig ein Beleg für eine Überweisung sei, wenn ein Kunde - sei er privat oder geschäftlich - sich offensichtlich mit seiner gültigen PIN-Nummer eingeloggt habe und über die üblichen TAN-Nummern eine Überweisung offensichtlich angewiesen habe. Vor allem widersprach der BGH einer Ortssparkasse.

Sie hatte eine Firma in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht, da sie nach einer nicht verschuldeten Fehlbuchung Sollzinsen fürs Bankkonto eintreiben wollte und bei Nicht-Überweisung dieser das Konto sogar gekündigt hatte.

So hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, wer denn nun Schuld sei, wenn, wie im zu verhandelnden Falle der betroffenen Firma, eine Überweisung storniert wird, diese dann aber nicht schnell genug von der Bank auch umgesetzt wird und daraus Sollzinsen entstehen.

Hier führte der BGH an, dass grundsätzlich zu klären sei und dieses auch eidesstaatlich zu versichern sei, ob die Sicherungssysteme der Bank zum Zeitpunkt einer Banküberweisung fehlerfrei und für Hacker unüberwindbar funktionierten. Dabei dürfen Banken und Sparkassen zudem ihren Kunden ein wie auch immer angebliches „Fehlverhalten“ nicht einfach unterstellen, sagte der Bundesgerichtshof in seinem neuen Gerichtsurteil zum Onlinebanking.

Im zu verhandelnden Fall hatte eine Prokura Berechtigte eines Geschäfts festgestellt, dass plötzlich auf dem Geschäftskonto bei einer Sparkassen-Filiale 239.000 Euro zu viel auf dem Konto eingegangen waren. Die Prokura Berechtigte nutzte die Situation allerdings keinen Tag aus als sie die offensichtliche Falschüberweisung bemerkt hatte und lies das Geld per Onlinebanking umgehend noch am Wochenende wieder zurückgehen.

Ebenfalls im guten Glauben, das richtige zu tun, lies der Geschäftsführer der betroffenen Firma einen Großteil des fehlerhaft auf das Konto gebuchten Geldes überweisen und zwar aus Sicherheitsgründen auf das Konto des Firmen-Rechtsanwalts. Dies führte wiederum dazu, dass das Firmenkonto durch die Sparkasse doppelt belastet wurde und das Konto kräftig ins Soll, also ins Minus gerutscht war. Deshalb sah sich die betroffene Ortssparkasse berechtigt, dem Firmenkunden hohe Sollzinsen zu berechnen.

Als die Firma sich weigerte, auch noch Zinsen für das Buchungswirrwarr zu bezahlen, hatte die betroffene Ortssparkasse das Konto der Firma gekündigt und versucht die Zinsen über ein Gerichtsverfahren einzuklagen. Wie es nun scheint, ein teures Onlinebanking-Rechtsverfahren, das sich schon über mehrere Instanzen zieht.

Vor Gericht war jedenfalls bislang herausgekommen, dass die zuständige örtliche Sparkasse zum Zeitpunkt der Überweisungen Störungen in ihrem Online-Banking hatte. Heißt: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Ausgangspunkt des ganzen Buchungswirrwarr ein Überweisungsfehler der Sparkasse selber war oder wenigstens dazu geführt hatte, dass die Stornierung nicht schnell genug umgesetzt worden war und dieses letztlich die Ursache für das hohe Soll auf dem Geschäftskonto der Firma war.

Die Sparkasse selber hatte wiederum angeführt, nicht sie habe das Geld falsch überwiesen, sondern eine involvierte dritte Partei. Und genau dieses Argument schienen die BGH-Richter in diesem Fall nicht zählen zu lassen, da ihnen offensichtlich die klare Abgrenzung misslich schien, auf wessen Schuldkonto denn nun die Fehlbuchung oder verzögerte Stornierung zu belasten sei. Ganz offensichtlich stellte sich der BGH beim Onlinebanking aber auf die Position: Im Zweifel für den Kunden.

Deshalb wies der BGH den Fall zurück an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: XI ZR 91/14). Dieses hatte zuvor, wie das Landgericht Lübeck, relativ schnell einen Schuldigen gefunden: Den Firmenkunden und nicht die Sparkasse. Wie nun das weitere OLG Schleswig-Holstein-Verfahren ausgeht, ist noch offen.

Gefällt mir
2