Gericht verbietet Check24 Behauptung vom "Besten Reiseportal" - das sei wettbewerbswidrig

Ab sofort darf Check24 das weder auf seiner Homepage, noch in den TV-Spots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen behaupten. Das Gerichtsurteil beziehe sich sowohl "auf das eigene Angebot und das eigene Unternehmen", schreibt das Fachmagazin FVW. Wer ins Internet schaut, findet aktuell allerdings ähnliche werbliche Aussagen von Check24, die sich dabei geschickt auf Tests beziehen. So lautet eine Schlagzeile vom 18. August 2014: "OnlineStar 2014: Check24.de ist beste Preisvergleichsseite". Dabei gilt:

Niemand nervt mit Aussagen vom angeblich \\"Besten Portal\\" oder dem \\"Testsieger\\" so wie Check24.

Auf Antrag der Bad Homburger Wettbewerbszentrale ist es dem in München und Leipzig ansässigen Portalbetreiber Check24 untersagt worden, zu behaupten, man sei "Deutschlands bestes Reiseportal". Das Landgericht München I habe mit Aktenzeichen 33 O 12924/14 einem Antrag der Wettbewerbszentrale stattgegeben, eine solche Behauptung per Einstweiliger Verfügung zu untersagen.

Kein Onlineportal nervt die Nutzer mittlerweile so, mit ständigen Publikationen vom "Testsieger" oder dem "Besten Portal" wie Check24. "Buchen beim Testsieger" - dieser Spruch ist so oder so ähnlich eine Dauerwerbeaussage bei Check24 geworden. Interessant dürfte das Gerichtsurteil aus München gegen Check24 für die gesamte Branche sein. Denn man kann durchaus die Frage in den Raum stellen, ob nicht auch Pauschalaussagen vom ewigen "Testsieger" so überhaupt zulässig sind – vor allem wenn kein deutlicher und ebenbürtiger Bezug zum Test ist, auf den sich diese Aussage bezieht (ob ein Sternchen-Verweis genügt, kann dabei sicherlich auch diskutiert werden).

Doch selbst dann stellt sich die Frage: Ist ein gutes Abschließen in einem Test ein Grund sich dermaßen in Szene zu setzen, dass es zum wichtigsten Werbeslogan wird, wie es sich bei Check24 immer stärker andeutet (Screenshot).

Dabei wissen nahezu alle Portalbetreiber, wie schwierig es ist, große Webportale, welche oftmals viele Millionen unterschiedliche Angebote haben, in der Leistung zu bewerten. Gerade im Reisebereich greifen die meisten Reisebuchungsportale sowieso auf zentrale Dienstleister zurück: Beispielsweise auf Angebote von TravelTainment, ein IT-Dienstleister, der die Distribution von Reiseveranstalter-Angeboten direkt an die Reiseportale übernimmt – und zwar nahezu nach einem einheitlichen Raster.

Entsprechend kam auch das Landgericht München I zu der Überzeugung, dass der Argumentation der Wettbewerbszentrale zu folgen sei, das Verhalten von Check24 als wettbewerbswidrig einzustufen, zu behaupten, man sei angeblich das beste "Reiseportal".

Basis für die Aussage von Check24, wonach man angeblich "Deutschlands bestes Reiseportal" sei, war eine Untersuchung der Hochschule Rosenheim, in welcher das Allerlei-Portal zwar den ersten Platz belegt hatte doch nur in minimalem Abstand zur Konkurrenz. Hinzu kam, schreibt die Nachrichtenagentur dpa, wonach "in anderen Tests zu Reiseportalen.... die Mitbewerber deutlich besser bewertet" worden seien.

"Eine Alleinstellungsaussage ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein deutlicher Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern besteht. Hieran fehlt es jedoch", wird Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale zitiert. Weiter sagte er: "Der Verbraucher muss sich darauf verlassen können, dass derjenige Anbieter, der sich als 'der Beste' in einem bestimmten Marktsegment bezeichnet, dort tatsächlich auch diese Sonderstellung einnimmt":

Dass Check24 aggressiv wie kein anderer fast schon etwas penetrant die Verbraucher damit nervt, "Bester" oder "Testsieger" zu sein, liegt auch am Google AdWords-System. Dort können AdWords-Anzeigen sich von Wettbewerbern relativ leicht dadurch abheben, indem man das Wort "Testsieger" in die Headline knallt.

Deshalb sind Tests über Portale mittlerweile so beliebt und bei Portalbetreibern begehrt, da man auf recht billige Art und Weise in Google einen kleinen Formulierungs-Vorsprung hat und die Chance auf eine bessere Klickrate und damit auf mehr Umsatz je Klick, also eine bessere Conversion Rate, hat. Doch wie immer im Leben kann Penetranz in Formulierungen werblich auch nach hinten losgehen. Das hat Check24 nun vom Landgericht München entsprechend quittiert bekommen. +++ Update 20. August 2014, 11.25: Mittlerweile erreichte uns eine eMail von Daniel Friedheim, Pressechef von Check24:

Darin schreibt er uns: "Wir haben sehr viele Produktbereiche und diese werden von allen möglichen Redaktionen, Institutionen und Universitäten/Fachhochschulen getestet – und wir werden oft als Testsieger gekürt.... Diese – oft methodisch diskutierbaren – Tests können Sie gerne infrage stellen. Meist handelt es sich dabei um ein Geschäftsmodell, welches auch Redaktionen mit Testsiegelvergaben zusätzliche Erlöse einbringt. Uns dafür zu kritisieren, dass wir alle Testsiege benennen und auch mit Freude bekannt machen, kann ich aber nicht nachvollziehen."

Außerdem ergänzt er: "Wenn ein Gericht entscheidet, dass nur bei 'einem deutlichen Vorsprung vor konkurrierenden Anbietern' die Aussagen getroffen werden darf, wir seien das beste Reiseportal, dann nehmen wir das natürlich an. Für uns galt aber bis dato, ein Testsieg ist ein Testsieg, egal wie knapp. Das man dann nicht endgültig und dauerhaft für immer und 'ewig' das beste Reiseportal ist, dürfte unstrittig sein und daher haben wir auch immer auf den Bezug zur Studie hingewiesen. Pauschalaussagen vom ewigen 'Testsieger' – das wirft uns die Redakteurin vor – treffen wir nicht. Die Redakteurin stellt die Frage: 'Ist ein gutes Abschließen in einem Test ein Grund sich dermaßen in Szene zu setzen, …?' Ja, das ist es! Denn im Umkehrschluss wird redaktionell sehr dezidiert und umfänglich auf negatives Abschneiden bei Tests und Studien hingewiesen – ebenfalls zu Recht."

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