Screen Scraping: Ryanair scheitert vor BGH mit Klage Transparenz auf Flugportalen zu verhindern

Konkret hat das hohe deutsche Gericht entschieden, dass zur Aufrechterhaltung von Markttransparenz es durchaus zulässig sei, dass Flugportale sich die Daten auf anderen Flugportalen – eben beispielsweise auf der Homepage von Ryanair - abgriffen. Die Rede ist vom Screen Scraping.

Foto: Ryanair Presse
Scheiterte nun vor dem BGH: Ryanair.

Seit Jahren versucht die irische Billigfluglinie Ryanair die Verbraucher daran zu hindern, eine Transparenz über Flugpreise auf unabhängigen Flugportalen vermittelt zu bekommen und klagt deshalb fleißig gegen Flugportale. Dabei möchte sie primär eine automatische Einbindung ihrer Flugtickets in den Verkauf auf unabhängigen Flugportalen verhindern. Doch jetzt erlitt Ryanair eine Schlappe – vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Erlaubt sei auch, sagte nun der BGH, dass Flugtickets der Airlines gehandelt würden auf Flugvergleichsportalen, selbst dann, wenn eine Fluglinie dagegen sei. Der Bundesgerichtshof begründet das damit, dass nur so gewährleistet sei, dass die Verbraucher eine möglichst breite Markttransparenz und damit Preistransparenz erhielten. Mit dem jetzt gesprochenen Urteil schafft der Bundesgerichtshof nach Jahren der Unsicherheit Rechtsklarheit. Für die Verbraucher ist das Urteil ein gutes Urteil:

Denn nur so lasse sich verhindern, so der BGH in seiner Urteilsbegründung, dass einzelne Fluggesellschaften sich der Preistransparenz im gesamten Flugmarkt entziehen. Es sei auch rechtlich nicht zu beanstanden, sagte der Bundesgerichtshof weiter, wenn die Internet-Reiseportale Flugtickets des Billigfliegers Ryanair auf ihrer Plattform zum Verkauf anbieten würden, also damit handeln würden, um damit Geld zu verdienen.

Für die Richter des Bundesgerichtshofs war entscheidend, dass die Verbraucher im Fokus seien, dass ihnen also nicht die Möglichkeit genommen werde, auf unabhängigen Flugportalen Preisvergleiche zwischen unterschiedlichsten Fluglinien zu erlangen und dort dann auch Flugtickets zu erwerben. Dieses hohe Verbrauchergut habe, so der BGH, Vorrang vor den Geschäftsinteressen von Fluglinien.

Die Richter des Bundesgerichtshofs wollten der Behauptung der irischen Fluglinie Ryanair nicht folgen, welche argumentiert hatte, das Verhalten der unabhängigen Flugportale sei wettbewerbsschädigend. Konkret hatte Ryanair gegen das Portal CheapTickets.de geklagt, welches zum niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group gehört.

Auch schon früher hatte Ryanair gegen andere Flughandelsportale geklagt und vor allem immer wieder versucht, das automatisch Screen Scraping zu unterbinden. Doch nur über Screen Scraping ist es unabhängigen Flugportalen möglich, eine Markttransparenz den Verbrauchern zu bieten. Beim Screen Scraping werden faktisch Daten auf anderen Webseiten ausgelesen und beispielsweise in einem Preisvergleich transparent gemacht.

Bei Cheaptickets ist es so, wie bei zahlreichen Flugportalen, dass man sich auf der Webseite den Flug heraussucht und der Tickethändler – in dem Fall CheapTickets.de – eine Servicegebühr auf den Ticketpreis erhebt, da die Fluglinien in der Regel keine Handelsprovision an die Flugportale bezahlen.

Kauft nun ein Kunde bei einem Flugtickethändler ein Ticket, leitet dieses den Auftrag in der Regel an die Airline weiter, also zum Beispiel an Ryanair, beziehungsweise geht teils auch in Vorleistung, kauft also bereits das Ticket und verkauft es an den Kunden weitern. Zwar hatte Ryanair in der Vergangenheit immer wieder öffentlich versucht, den Eindruck zu erwecken, als sei ein solches Verhalten von Flugportalen nicht rechtens, doch das hat der BGH jetzt sehr eindeutig anders beurteilt. Damit ist nun eine Rechtssicherheit für die Flughandelsportale in Deutschland vorhanden.

Dennoch ist im Fall Ryanair noch nicht das letzte Wort gesagt. So sagte der Bundesgerichtshof, man leite den Fall an das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) zurück. Jetzt soll zumindest noch geklärt werden, ob Ryanair möglicherweise in einem anderen Punkt Recht bekommt oder nicht, den die irische Billigfluglinie auch noch ins Feld führt:

Sie behauptet, unabhängige Flughandelsportale würden die Verbraucher durch den Handel mit Flugtickets in die Irre führen. Doch auch hier rechnen Beobachter mit eher wenig Chancen für Ryanair. Denn für die Verbraucher, so der BGH, stehe der Kauf des Tickets auf einem Flughandelsportal im Vordergrund – und nicht so sehr die Frage, ob das Produkt originär ist oder nur auf einer Zweitplattform verkauft wird.

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