Bundesverwaltungsgericht verbietet Apotheken Schmuck-Verkauf - Gerichtsurteil

Als Begründung für das gerichtliche Verbot, in Apotheken auch Magnetschmuck zu verkaufen, gaben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts zu Protokoll, man sehe keinen gesundheitlich relevanten Zusammenhang zwischen Apotheken und Magnetschmuck.

Apothekerurteil Verkauf - Innerhalb von zehn Jahr mussten in Deutschland nach Angaben des Apothekerverbandes rund 500 Apotheken schließen. Grund: Mangelnde Einnahmen, zunehmende Konkurrenz aus dem Internet. Deshalb versuchen immer mehr Apotheken ihr Verkaufs-Portfolio aufzurunden, um zu überleben. Doch das ist offensichtlich dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG; Urteil: Urt. v. 19. 9. 2012 – 3 C 15/1) egal. Es untersagte jetzt in einem Gerichtsurteil, den deutschen Apotheken Magnetschmuck zu verkaufen. Als Argument bediente das Gericht die Apothekenbetriebsordnung.

Dass es nun zu dem Gerichtsurteil eines der obersten deutschen Gerichte gekommen ist, liegt daran, dass ein selbstständiger Apotheker geklagt hatte und damit eine richterliche Entscheidung provoziert hat, unter der nun die gesamte deutsche Apothekerzunft leiden dürfte.

Gegner des Apothekers war ein eifriger Mitarbeiter eines städtischen Ordnungsamtes, der der Apotheke den Verkauf von Magnetschmuck untersagte. Der ordnungsliebende Amtsschimmel hatte den Schmuck in der Apotheke entdeckt und moniert, wonach in einer Apotheke vor allem Arzneimittel sowie Medizinprodukte verkauft werden sollten (wie Cremes, Gehilfen, Brillen, Verbandszeug, Nagelscheren etc.). Als Argumentationshilfe bediente der städtische Mitarbeiter die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Beobachter wundert die Strenge des BVerwG, das sogar eine Revision des Klägers, also des Apothekers, zurückgewiesen hat. Auch das hohe Gericht wies darauf hin, wonach als apothekenübliche Gegenstände im Verkauf zu gelten hätten, die mit der Apothekenbetriebsordnung in Einklang stünden: "Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern" (§ 1 a X Nr. 2 ApBetrO 2012).

Als Maßstab, ob ein Produkt die Gesundheit von Menschen fördert, dient nach bisheriger Rechtsprechung der durchschnittlich verständige Verbraucher. Placebo Effekte wollte im aktuellen Gerichtsurteil das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten lassen. Vielmehr verwiesen die Richter etwas haarspalterisch darauf, wonach eine Apotheke mit seinem Warensortiment ausschließlich das Gemeinwohl im Blick haben müsse, welches sich wiederum primär am Arzneimittelversorgungsauftrag der Apotheke orientieren solle.

Mit solchen Urteilen im Rücken dürfte die nächste Schließungswelle unter den inhabergeführten deutschen Apotheken anrollen. Dieses dürfte umso mehr gelten, als dass Onlineapotheken in der EU längst ein ganzes Drogerie-Warensortiment anbieten. So gibt es beispielsweise bei Boots in Großbritannien (circa 2000 Filialen) online sowie in den Geschäften vom Fotoapparat bis hin zum Spielzeug oder sonstigen Elektronikprodukten alles mögliche zu kaufen.

Neuer Apotheken-Verbund Medici Consult aus Leipzig möchte Apotheken vom Einkauf, über Personal bis hin zu Online-Maßnahmen unterstützen.

Derweil versuchen sich immer mehr Apotheken in gemeinsamen Verbünden zu organisieren, um wenigstens beispielsweise auf dem Gebiet des Einkaufs die Margen etwas heben zu können. In Leipzig wurde beispielsweise hierfür die Medici Consult GmbH für Apotheken gegründet (Tel.: 0341-999 950 50), die bis Ende Oktober oder Mitte November online gehen möchte (mediciconsult.de). Das Unternehmen wolle auch im Onlinebereich den inhabergeführten Apotheken umfangreich zur Seite stehen, berichtet Frank Schmidt, der das Projekt leitet, gegenüber Netz-Trends. Die Verbünde legen allerdings Wert darauf, dass die Apotheken ihre Corporate Identity (CI) erhalten. Man strebe also nach wie vor keine Apothekenketten in Deutschland an, müsse allerdings jetzt aktiv werden, um die zahlreichen Herausforderungen der Zukunft meistern zu können.

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