Gastronomie Lebensmitteltransparenzgesetz: Hygiene-Pranger in Hessen verboten - Verbraucher sollen nichts von Kakerlaken & Co wissen

Der Hygienepranger im Internet für Restaurants, Gaststätten, Bars oder Hotels wird in Hessen nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vorerst beendet. Im Rahmen des Lebensmitteltransparenzgesetz hatte der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass Verbraucher mehr Transparenz rund um Hygienemängel in der Gastronomie erhalten. Das nun im Rahmen eines Eilverfahrens durchgepaukte Verbot für Hessen, wonach Behörden nicht mehr Hgienemängel einzelner Betreiber unter Namensnennung im Internet auf dem "Verbraucherfenster Hessen" darstellen dürfen, nimmt Millionen Verbrauchern die Chance auf Transparenz. Das heißt zugespitzt: Der VGH möchte Verbraucher daran hindern, sich über Kakerlaken in der Wurst zu erkundigen.

Foto: netz-trends.de
Nicht überall glänzt die Gastronomie mit Top-Leistungen wie hier ein Restaurant in Südafrika mit seinen erlesenen Weinen.

Das Hessische Verwaltungsgericht hat, wie so oft in der Justiz üblich, den Richterspruch an einem früheren Urteil orientiert - und zwar an einem in Baden-Württemberg. Viele Beobachter erstaunt, mit welcher Selbstherrlichkeit manche Gerichte die vom Gesetzgeber gewollte Verbraucher-Transparenz einfach kassieren und beenden.

So begründen die Richter des Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ihren Richterspruch damit, dass der Anspruch der Verbraucher auf Wissen rund um Hygienemängel in Restaurants oder Hotels hinter den Anspruch der Betreiber zu treten habe, auf Schutz vor Öffentlichkeitmachung von Hygienemängeln. So sagte ein Richter, dass, wenn im Internet Hygienemängel in einem Gastronomie-Betrieb veröffentlicht worden seien, der "Schaden praktisch nicht wieder gut zu machen" sei. Deshalb habe man das nun gerichtlich untersagt. Weiter führen die Richter des Verwaltungsgerichts in Hessen aus, wonach an einer vorläufigen Veröffentlichung kein so dringendes öffentliches Interesse bestehe, wenn die Mängel in einem behördlich negativ aufgefallenen Gastronomiebetrieb erst einmal beseitigt seien. Damit folgte das Gericht auch den Argumenten der Rechtsanwälte der klagenden Seite.

Doch: In New York hat die Stadtverwaltung sehr gute Erfahrungen mit einem Hygiene-Pranger im Internet gemacht. Dort ist es obendrein noch drastischer, als die meisten deutschen Bundesländer mit schwarzen Gastronomie-Schafen umgehen. Denn in New York wird nicht nur im Internet ein Restaurant oder Hotel, welches Hygienemängel aufweist, öffentlich unter Nennung des Mangels dargestellt. Obendrein kennzeichnet eine Hygiene-Ampel für Laufkundschaft oder Stammgäste deutlich, wenn in dem Betrieb etwas nicht stimmte.

Die Erfahrung der Stadtverwaltung von New York City: Hat ein Restaurant einmal eine Woche oder länger eine rote Ampel an der Türe kleben, tauchen Mängel in der Regel nicht mehr so schnell auf. Doch auch das ist die Erfahrung der New Yorker Stadtverwaltung: Bevor es die Hygiene-Ampel und den Hygienemängel-Pranger im Internet gab, waren immer wieder die gleichen Bars, Imbissbuden, Hotels oder sonstigen Gastrobetriebe behördlich negativ aufgefallen. Das Learning in New York ist deshalb: Erst die Öffentlichkeitmachung der Ergebnisse einer behördlichen Hygieneprüfung in der Gastronomie schützt die Verbraucher nachhaltig besser. Der Erziehungseffekt für die Gastronomen scheint als höher zu sein.

Wie nicht anders zu erwarten, hat der Hotel- und Gaststättenverband, die DEHOGA Hessen, das Urteil des VGH begrüßt. Man wünsche sich vom Gesetzgeber künftig "Augenmaß" bei der Anpassung der bestehenden Gesetzeslage rund um Hygiene-Pranger und Hygienemängel. Weiterlesen, folgenden Link anklicken: Hygienemängel-Darstellung Internet zu Restaurants, Gaststätten, Kneipen: Gericht verbietet Internet-Pranger

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