Verfahren 1408/7/7/21 vor dem Competition Appeal Tribunal: Erfasst sind britische Play-Store-Käufe seit dem 1. Oktober 2015

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor dem britischen Competition Appeal Tribunal in London ist die Hauptverhandlung über eine Verbraucher-Sammelklage gegen Alphabet und vier Google-Gesellschaften terminiert. Nach der Fallakte des Tribunals beginnt sie am 28. September 2026 und ist auf höchstens zehn Wochen angesetzt.
  • Angegriffen wird die Provision auf digitale Käufe im Google Play Store; die Klägerseite beziffert sie auf 30 Prozent. Die Klasse umfasst nach Darstellung der Kanzlei Hausfeld rund 19,5 Millionen berechtigte britische Play-Store-Nutzerinnen und -Nutzer; bei Klageeinreichung bezifferte die Kanzlei den Schaden auf bis zu 920 Millionen Pfund.
  • Google hat die Gebührenstruktur inzwischen umgestellt: Nach Googles eigener Entwicklerdokumentation gelten im Europäischen Wirtschaftsraum – und damit auch in Deutschland –, in Großbritannien und in den USA seit dem 30. Juni 2026 20 Prozent Servicegebühr plus 5 Prozent Abrechnungsgebühr für Neuinstallationen.

Wer sich auf einem Android-Telefon eine App kauft, sieht einen Preis – und nicht, wie er zustande kommt. Welcher Anteil davon beim Entwicklerstudio landet und welcher beim Betreiber des Ladens, ist vor einem britischen Fachgericht gleich zweimal Streitgegenstand. Eines der beiden Verfahren wird ausdrücklich für die Käuferseite geführt – und über dieses wird jetzt verhandelt.

Beklagt sind vor dem Competition Appeal Tribunal (CAT) – dem britischen Fachgericht für Wettbewerbssachen – die Alphabet Inc. sowie Google LLC, Google Ireland Limited, Google Commerce Limited und Google Payment Limited. Klassenvertreterin ist die britische Verbraucherschützerin Liz Coll. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 1408/7/7/21, eingereicht wurde es am 29. Juli 2021, die Zulassung als Sammelverfahren (Collective Proceedings Order) datiert nach Angaben des Tribunals vom 9. September 2022.

Die Financial Times meldete am 4. Oktober 2026 um 4 Uhr GMT in ihrem Technik-Nachrichtenfeed unter der Überschrift „Google set to defend £1.2bn UK lawsuit over ‚excessive‘ app download charges“ an. Der Artikel selbst steht hinter einer Bezahlschranke; die Redaktion konnte nur die Überschrift und den Zeitstempel einsehen und stützt sich für den Verfahrensstand deshalb auf die Angaben des Gerichts.

Worum vor dem Londoner Tribunal gestritten wird

Rechtsgrundlage der Klage sind nach der Falldarstellung des Tribunals Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Section 18 des britischen Competition Act 1998 – beides Verbote des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Im Kern geht es nach der Darstellung der Klägerseite um die Frage, ob Google seine Stellung beim Vertrieb von Android-Apps genutzt hat, um eine Provision durchzusetzen, die unter Wettbewerbsbedingungen niedriger ausgefallen wäre.

Die Klägerseite beschreibt den Vorwurf in ihrer Mitteilung zur Klageeinreichung als „30% surcharge on every digital purchase“ – einen Aufschlag von 30 Prozent auf jeden digitalen Kauf. Der Punkt, auf den es für die Käuferseite ankommt, ist die Weitergabe: Die Provision zahlen formal die Anbieter der Apps, nicht die Käuferinnen und Käufer. Dass sie in den Endpreisen landet, ist die Annahme, auf der die Klage aufbaut – belegt ist sie damit noch nicht; das zu klären ist Sache des Verfahrens.

Über die Klage entscheidet nach Angaben des Tribunals ein Spruchkörper aus der Richterin Mrs Justice Bacon sowie Tim Frazer und Andrew Taylor. Die jüngste veröffentlichte Verfügung in der Akte, ein „Order of the President (Pleading Amendments)“, trägt das Datum 2. Oktober 2026.

Wer zur Klasse gehört – und welche Summe im Raum steht

Die Klassendefinition ist weit. Erfasst ist nach der Mitteilung von Hausfeld „any person who, at any point from 1 October 2015, made purchases of an app or digital content, services or subscriptions within an app (excluding Google apps) in the UK version of the Google Play Store“ – also jede Person, die seit dem 1. Oktober 2015 in der britischen Fassung des Play Store eine App, digitale Inhalte oder ein Abonnement innerhalb einer App gekauft hat; Googles eigene Apps sind ausgenommen. Die Kanzlei schätzte die Zahl der berechtigten britischen Nutzerinnen und Nutzer auf rund 19,5 Millionen.

Bei der Summe klaffen die öffentlich zugänglichen Angaben auseinander. Hausfeld nannte 2021 „estimated damages of up to £920 million“, also bis zu 920 Millionen Pfund. Die Financial Times spricht in ihrer Überschrift vom 4. Oktober 2026 von 1,2 Milliarden Pfund. Woraus sich die Differenz ergibt – etwa aus Zinsen, aus einem längeren Anspruchszeitraum oder aus einer neuen Schadensberechnung –, geht aus den öffentlich einsehbaren Unterlagen des Tribunals nicht hervor. Eine vom Tribunal selbst bestätigte Summe steht in der öffentlich einsehbaren Fallakte nicht.

Googles Gebühren sehen heute anders aus als 2021

Der Satz, um den gestritten wird, gilt im Europäischen Wirtschaftsraum in dieser Form nicht mehr. In seiner Hilfeseite für Play-Entwickler weist Google für Australien, den Europäischen Wirtschaftsraum, Japan, Großbritannien und die USA eine neue Struktur aus. Sie gilt nach derselben Seite seit dem 30. Juni 2026 für den EWR, Großbritannien und die USA sowie seit dem 30. September 2026 für Australien und Japan. Statt eines einzigen Satzes stehen dort nun eine Servicegebühr und eine davon getrennte Abrechnungsgebühr nebeneinander.

Fall im EWR, Großbritannien und den USA Servicegebühr Abrechnungsgebühr zusammen
Neuinstallation, Standard 20 % 5 % 25 %
Neuinstallation, mit Programmteilnahme 15 % 5 % 20 %
Bestandsinstallation, Standard 25 % 5 % 30 %
Bestandsinstallation, mit Programmteilnahme 20 % 5 % 25 %
Automatisch verlängerte Abonnements 10 % 5 % 15 %
Quelle: Google, Hilfeseite „Service fees“ für Play-Entwickler, abgerufen am 4. Oktober 2026. Google nennt die beiden Sätze getrennt („20% + 5% billing fee“); die Spalte „zusammen“ ist deren Summe. Für Bestandsinstallationen weist Google bei Käufen über externe Weblinks abweichend 20 Prozent statt 25 Prozent aus. Außerhalb der genannten Märkte gelten laut derselben Seite weiterhin 15 Prozent für die ersten 1 Million US-Dollar Jahresumsatz und 30 Prozent darüber.

Das ist für den Prozess ohne unmittelbare Bedeutung – verhandelt wird über die Vergangenheit, nicht über die heutige Preisliste. Für Haushalte in Deutschland ist die Tabelle aber die eigentlich praktische Information: Der Europäische Wirtschaftsraum schließt Deutschland ein, die dort genannten Sätze gelten also auch für Apps, die hier verkauft werden. Gezahlt werden sie von den Anbietern der Apps, nicht direkt an der Kasse.

Das Parallelverfahren der Entwicklerseite endete im September mit einem Vergleich

Die Verbraucherklage ist nicht das einzige Play-Store-Verfahren vor dem Londoner Tribunal. Unter dem Aktenzeichen 1673/7/7/24 klagte Professor Barry Rodger für die Anbieterseite gegen sieben Google-Gesellschaften. Es endete nach der Fallakte mit einem genehmigten Vergleich: Das Tribunal verhandelte darüber am 15. und 16. September 2026 und erließ am 18. September 2026 die Genehmigungsverfügung („Order of the Chair (CSAO)“).

Ein solcher Vergleich ist kein Schuldeingeständnis; er beendet das Verfahren, ohne dass das Tribunal über den Vorwurf entscheidet. Die Vergleichssumme nennen die veröffentlichten Verfügungen nicht. In der Fachberichterstattung – unter anderem beim britischen Branchendienst ppc.land in einem Beitrag vom 20. September 2026 – ist von 260 Millionen Pfund die Rede. Diese Zahl ist damit nicht aus einer Gerichtsunterlage belegt, sondern eine Angabe der Berichterstattung.

Bemerkenswert bleibt die Konstellation: Die Entwicklerseite hat sich verglichen, die Käuferseite verhandelt weiter. Wer beide Verfahren nebeneinanderlegt, sieht dieselbe Praxis aus zwei Richtungen angegriffen – einmal von denen, die die Provision abführen, einmal von denen, die sie nach der Klagebegründung über den Preis mitbezahlen.

Was das für Haushalte in Deutschland bedeutet

Zunächst einmal nichts Unmittelbares: Die Klasse ist auf die britische Fassung des Play Store beschränkt; für Käufe in Deutschland wirkt eine Entscheidung aus London nicht. Interessant ist das Verfahren hier aus einem anderen Grund – es zeigt, welches Instrument britischen Verbraucherinnen und Verbrauchern offensteht und welches hier fehlt.

Britisches und deutsches Sammelklage-Modell im Vergleich

  • Großbritannien: Vor dem Competition Appeal Tribunal kann eine Privatperson als Klassenvertreterin auftreten – hier Liz Coll – und für eine Gruppe klagen, die das Gericht vorab zulässt. Diese Zulassung erfolgte in dem Verfahren am 9. September 2022.
  • Deutschland: Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) gilt seit dem 13. Oktober 2023. Die Abhilfeklage dürfen nach Paragraf 2 nur qualifizierte Verbrauchereinrichtungen erheben, nicht eine Privatperson; wer von einem Ergebnis profitieren will, muss seine Ansprüche nach dem Gesetz im Verbandsklageregister anmelden. Zuständig sind nach Paragraf 3 die Oberlandesgerichte.

Dass deutsche Verbrauchereinrichtungen diesen Weg gegen Technikkonzerne tatsächlich gehen, ist keine Theorie. Der deutsche Dachverband der Verbraucherzentralen erwirkte nach eigenen Angaben zuletzt vor einem Berliner Gericht, dass Amazon im Impressum eine funktionierende E-Mail-Adresse angeben muss; die Deutsche Umwelthilfe erreichte nach ihrer Darstellung bei Huawei eine Unterlassungserklärung zum Akkutausch. Beides sind allerdings Unterlassungsverfahren – sie ändern eine Praxis, sie holen kein Geld zurück.

Was offen bleibt

Drei Fragen, die der Verfahrensstand nicht beantwortet

  • Wie hoch ist die Forderung wirklich? Zwischen den 920 Millionen Pfund der Klageschrift und den 1,2 Milliarden Pfund der Zeitungsüberschrift liegen gut 30 Prozent. Eine vom Gericht bestätigte Zahl ist öffentlich nicht verfügbar.
  • Was sagt Google? Eine Stellungnahme des Unternehmens zu diesem Verfahren lag der Redaktion zum Redaktionsschluss am Sonntagmittag nicht vor. Dass sich Google gegen die Klage verteidigt, ergibt sich aus der angesetzten Hauptverhandlung und aus der Überschrift der Financial Times.
  • Was käme bei den Käuferinnen und Käufern an? Wie eine etwaige Entschädigung je Konto ausfiele, ist offen – sie hinge vom Ausgang, von der Höhe und von der Zahl der Anmeldungen zur Auszahlung ab.

Belegbar ist damit vor allem der Rahmen: Ein britisches Fachgericht verhandelt über bis zu zehn Wochen darüber, ob die Provision im Google Play Store rechtswidrig überhöht war, und es tut das ausdrücklich im Namen der Käuferseite. Das Tribunal hat dafür höchstens zehn Wochen angesetzt; ein Termin für eine Entscheidung ist in der Fallakte nicht genannt.

Wie viel Geld geben Sie im Jahr für Apps und In-App-Käufe aus – und würden Sie sich einer solchen Klage anschließen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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