Deutschland schreibt bis Ende 2026 fernablesbare Heizkostenzähler vor – die Schweiz kennt keine solche Bundespflicht, hier regeln die Kantone.
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland müssen Vermieterinnen und Vermieter nicht fernablesbare Heizkostenzähler bis zum 31. Dezember 2026 austauschen, sonst drohen Mieterinnen und Mietern Kürzungsrechte von bis zu 6 Prozent (§ 5 und § 12 HeizkostenV).
- Die Schweiz hat keine vergleichbare Bundespflicht: Das eidgenössische Energiegesetz (SR 730.0) verpflichtet die Kantone nur, die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) für Neubauten vorzuschreiben.
- Nur rund ein Drittel der Kantone schreibt VHKA auch für Bestandsbauten vor – mit je eigenen Schwellenwerten und Fristen; eine Pflicht zu fernablesbaren Zählern wie in Deutschland ist darin nicht enthalten.
Deutschland zwingt Vermieterinnen und Vermieter bis Ende 2026 zu fernablesbaren Heizkostenzählern, sonst drohen Mieterinnen und Mietern Kürzungen. Die Schweiz kennt diese Bundespflicht nicht – hier entscheiden die Kantone.
Wer in der Schweiz wohnt und von der deutschen Regel liest, fragt sich schnell: Gilt das auch hier? Die Antwort ist nein – aber die Schweizer Heizkostenabrechnung ist deshalb nicht unreguliert, sondern kantonal uneinheitlich geregelt, mit teils deutlich anderen Schwellenwerten als in Deutschland.
Die deutsche Pflicht – und warum sie kein Vorbild im Schweizer Bundesrecht ist
In Deutschland müssen Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 5 Absatz 3 der deutschen Heizkostenverordnung (HeizkostenV) alte, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler bis zum 31. Dezember 2026 austauschen oder nachrüsten. Fehlt die Umrüstung oder die vorgeschriebene monatliche Verbrauchsinformation, dürfen Mieterinnen und Mieter ihren Abrechnungsanteil nach § 12 Absatz 1 HeizkostenV um jeweils 3, in Summe bis zu 6 Prozent kürzen.
Diese Regel gilt ausschliesslich für Deutschland. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und hat auch kein eigenes Bundesgesetz, das eine Fernablese-Pflicht und ein prozentuales Kürzungsrecht in dieser Form vorschreibt. Die Heizkostenabrechnung ist hierzulande Sache des Bundes nur im Grundsatz – die Ausgestaltung liegt bei den Kantonen.
Was das Schweizer Energiegesetz tatsächlich verlangt
Grundlage ist das eidgenössische Energiegesetz (SR 730.0). Es verpflichtet die Kantone, für Neubauten mit mehreren Wärmebezügerinnen und -bezügern eine verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung (VHKA) vorzuschreiben. Ob und wie die Kantone diese Pflicht auch auf Bestandsbauten ausdehnen, legen sie laut einem Praxis-Leitfaden von Techem Schweiz selbst fest – ebenso die Zahl der Wohnungen, ab der die Pflicht greift. Nach Angaben des Leitfadens schreibt nur rund ein Drittel der Kantone VHKA auch für Bestandsbauten vor.
Eine ausdrückliche Pflicht zu fernablesbaren Zählern, wie sie die deutsche HeizkostenV für den 31. Dezember 2026 vorschreibt, nennt der Leitfaden für die Schweiz nicht. Elektronische Systeme, die per Funk an einen Empfänger im Treppenhaus senden, werden darin als Option beschrieben, nicht als Pflicht.
Auch ein Kürzungsrecht in der deutschen Grössenordnung – pauschal 3 oder 6 Prozent der Abrechnung – ist dem Leitfaden zufolge nicht vorgesehen. Streitigkeiten über die Nebenkostenabrechnung laufen in der Schweiz über das allgemeine Mietrecht: Nebenkosten sind nach Art. 257a und 257b des Obligationenrechts (OR) sowie den Art. 4 bis 8 der Verordnung über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) geregelt, durchgesetzt werden Ansprüche über die kantonalen Schlichtungsstellen für Mietsachen.
Zwei Kantone, zwei Lösungen: Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Vergleich
Wie unterschiedlich die kantonale Umsetzung ausfällt, zeigt ein Vergleich zweier Nachbarkantone. Die Verordnung zum Energiegesetz des Kantons Basel-Stadt verlangt die verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung nach § 60 ausdrücklich auch für Altbauten, sofern die Heizanlage mehr als 35 Kilowatt leistet und mindestens fünf Nutzerinnen und Nutzer versorgt; die Warmwasserkostenverteilung nach § 63 gilt für Neubauten und für Bestandsbauten, sobald neue Verteilanlagen eingebaut werden.
Der nur wenige Kilometer entfernte Kanton Basel-Landschaft geht laut seiner kantonalen Energieverordnung einen anderen Weg: Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung gilt dort laut § 22 Absatz 1 nur für Neubauten, deren Baugesuch nach Inkrafttreten der Verordnung eingereicht wurde. Für bestehende Gebäude nennt der Verordnungstext keine Frist und keine Nachrüstpflicht. Eine Fernablesbarkeit verlangen weder § 3 Absatz 2 noch § 4 Absatz 2 der Basellandschaftlichen Verordnung – dort ist lediglich von den „notwendigen Einrichtungen“ beziehungsweise „Erfassungsgeräten“ die Rede.
Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das: Ob und wann der eigene Vermieter überhaupt zu einer verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet ist, hängt vom Wohnkanton, vom Baujahr des Gebäudes und von dessen Grösse ab – eine pauschale, gesamtschweizerische Antwort wie in Deutschland gibt es nicht.
Checkliste: Was Mieterinnen, Mieter und Vermieter jetzt prüfen können
- Beim kantonalen Energieamt (Adressen über die Energiedirektorenkonferenz der Kantone) nachfragen, ob im Wohnkanton eine VHKA-Pflicht für Bestandsbauten gilt und ab welcher Wohnungszahl.
- Die letzte Nebenkostenabrechnung darauf prüfen, ob Heizkosten bereits nach Verbrauch oder nur pauschal nach Fläche verteilt werden.
- Bei Unklarheiten oder Streit über die Abrechnung die kantonale Schlichtungsstelle für Mietsachen oder einen Mieter- beziehungsweise Hauseigentümerverband kontaktieren, statt sich auf deutsche Prozentsätze zu berufen, die in der Schweiz nicht gelten.
- Vermieterinnen und Vermieter mit Bestandsbauten: bei der kantonalen Energiefachstelle klären, ob und bis wann eine Nachrüstpflicht droht, bevor Investitionsentscheide getroffen werden.
Wer sich an deutschen Medienberichten über die 6-Prozent-Kürzung orientiert, überträgt damit unter Umständen eine Regel, die am eigenen Wohnort schlicht nicht existiert. Das kantonale Energieamt bleibt deshalb die verlässlichere erste Anlaufstelle als ein Vergleich mit Deutschland.
Häufige Fragen
Gilt die deutsche Pflicht zu fernablesbaren Heizkostenzählern auch in der Schweiz?
Nein. Die deutsche Heizkostenverordnung mit der Frist zum 31. Dezember 2026 ist deutsches Recht und gilt nicht in der Schweiz. Hierzulande bestimmt das eidgenössische Energiegesetz nur, dass die Kantone eine verbrauchsabhängige Abrechnung für Neubauten vorschreiben müssen; die Fernablesbarkeit ist keine Bundesvorgabe.
Dürfen Schweizer Mieterinnen und Mieter die Heizkosten kürzen, wenn kein fernablesbarer Zähler installiert ist?
Ein pauschales Kürzungsrecht von 3 oder 6 Prozent wie in Deutschland ist im Schweizer Recht nicht vorgesehen. Streitigkeiten über die Nebenkostenabrechnung laufen über das allgemeine Mietrecht (OR, VMWG) und die kantonalen Schlichtungsstellen für Mietsachen.
Welche Kantone verlangen eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung auch für Altbauten?
Das ist kantonal unterschiedlich geregelt. Basel-Stadt verlangt sie laut seiner Energieverordnung auch für Bestandsbauten ab einer bestimmten Heizleistung und Nutzerzahl, während Basel-Landschaft die Pflicht laut seiner Energieverordnung nur auf Neubauten bezieht. Nach Angaben eines Branchenleitfadens schreibt insgesamt nur rund ein Drittel der Kantone VHKA auch für Bestandsbauten vor; eine vollständige, aktuelle Übersicht über alle 26 Kantone konnte im Rahmen dieser Recherche nicht abschliessend verifiziert werden.
Was gilt, wenn gar keine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben ist?
Dann dürfen Heizkosten weiterhin pauschal verteilt werden, etwa nach Fläche. Das ist in der Schweiz – anders als für Neubauten – in vielen Kantonen für Bestandsbauten weiterhin zulässig.
Haben Sie als Mieterin oder Mieter schon einmal geprüft, ob Ihre Heizkosten nach Verbrauch oder pauschal abgerechnet werden? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz (Deutschland): Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), §§ 5 und 12 – zur Einordnung der deutschen Regel
- Techem (Schweiz) AG: Praxis-Leitfaden „VHKA – Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung“
- Kanton Basel-Stadt: Verordnung zum Energiegesetz, §§ 51, 60, 63
- Kanton Basel-Landschaft: Energieverordnung, §§ 3, 4, 22
Recherche- und Datenstand: 7. November 2026. Eine vollständige, verifizierte Übersicht über die VHKA-Regeln aller 26 Kantone konnte im Rahmen dieser Recherche nicht erstellt werden; die beiden genannten Kantone dienen als belegte Beispiele für die kantonalen Unterschiede.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für die Schweiz recherchiert. Das Beitragsbild ist eine neu gestaltete Aufmacher-Karte mit demselben Pixabay-Foto wie im deutschen Original, mit auf die Schweiz angepasstem Text.
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