Das Wichtigste in Kürze

  • Der I. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2026 zwei Revisionen ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt – Aktenzeichen I ZR 256/25 und I ZR 289/25.
  • Im ersten Verfahren geht es um private Chat-Nachrichten, die an das berufliche Umfeld der Klägerin weitergeleitet wurden; sie verlangt 7.500 Euro Geldentschädigung. Im zweiten um eine Videokamera in einer gemeinsam genutzten Wohnküche.
  • Bis Luxemburg antwortet, vergeht Zeit: Erledigte Vorabentscheidungsverfahren dauerten beim EuGH im Jahr 2024 im Schnitt 17,2 Monate. Die schriftlichen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs lagen am Tag der Entscheidung noch nicht im Volltext vor.

Ein privater Chat, der an die falsche Person weitergeleitet wird, und eine Kamera in einer gemeinsam genutzten Küche: In beiden Fällen hatten deutsche Oberlandesgerichte entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung gar nicht anwendbar ist. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe will das nicht ohne eine Klärung aus Luxemburg stehen lassen. Der unter anderem für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat hat am Donnerstag zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung vorgelegt. Das teilte das Gericht am 17. September 2026 in der Pressemitteilung Nr. 169/2026 mit.

Im Zentrum steht ein einziger Halbsatz der Verordnung. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der DSGVO gilt sie nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Diese Haushaltsausnahme entscheidet darüber, ob jemand, der privat handelt, überhaupt in den Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts fällt – und damit auch darüber, ob Auskunft, Löschung und Schadenersatz nach der Verordnung in Betracht kommen.

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Zwei Alltagskonflikte, eine Rechtsfrage

Die beiden Fälle, die der Senat nach Luxemburg weiterreicht, haben nichts miteinander zu tun und dieselbe Schwachstelle. Beide Male hatten die Berufungsgerichte die DSGVO für nicht anwendbar gehalten, weil die Beklagten aus ihrer Sicht rein privat gehandelt hätten – und beide Male wollte der Bundesgerichtshof das nicht ohne eine Klärung aus Luxemburg stehen lassen.

Verfahren Sachverhalt Vorinstanzen Streitgegenstand
I ZR 256/25 Weiterleitung privater Chat-Nachrichten an die Office-Managerin der Arztpraxis, in der die Klägerin beschäftigt war Landgericht Frankfurt am Main, 14.11.2024; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 27.11.2025 7.500 €
I ZR 289/25 Videokamera in der Wohnküche der Beklagten, die die Klägerin betreten durfte; Aufnahmen gingen an die Polizei Landgericht Hildesheim, 01.10.2024; Oberlandesgericht Celle, 10.04.2025 k. A.
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 169/2026 vom 17. September 2026. In I ZR 289/25 nennt die Mitteilung keinen bezifferten Betrag; verlangt werden dort Unterlassung, Auskunft, Löschung, Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Fall eins: Der weitergeleitete Chat und die Kündigung

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichtshofs waren Klägerin und Beklagte befreundet und tauschten sich über einen Messenger-Dienst vertraulich über die Verhältnisse in der Arztpraxis aus, in der die Klägerin arbeitete. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte die Korrespondenz an die Office-Managerin dieser Praxis weiter. Danach, so die Mitteilung weiter, wurde das Anstellungsverhältnis der Klägerin gekündigt.

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage antragsgemäß statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte das Urteil ab und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es nach Darstellung des Bundesgerichtshofs aus, die Beklagte habe „ausschließlich eine persönliche Tätigkeit“ vorgenommen; die Weiterleitung habe weder mit einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der Beklagten zu tun gehabt noch über deren Privatsphäre hinaus in den öffentlichen Raum ausgestrahlt. Auf die berufliche Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber komme es nicht an – auch dann nicht, wenn die Beklagte eine Entlassung bezweckt oder zumindest mit ihr gerechnet haben möge.

Genau an diesem Punkt hakt der Bundesgerichtshof ein. Er will vom EuGH wissen, ob eine Verarbeitung noch „ausschließlich persönlich“ ist, wenn sie zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit der handelnden Person hat, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der an die berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit eines Dritten anknüpft – etwa an die der betroffenen Person oder des Empfängers.

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Fall zwei: Die Kamera in der Wohnküche

Der zweite Fall spielt innerhalb einer Familie. Mutter und Tochter bewohnten nach der Darstellung des Gerichts gemeinsam eine Immobilie, die Klägerin die obere, die Beklagten die untere Etage. Die Klägerin durfte die Wohnküche der Beklagten betreten; diese Küche wurde mit einer Videokamera überwacht. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen leitete die Beklagte zu 1 Aufzeichnungen an die Polizei weiter. Die Klägerin behauptet, die Aufnahmen seien zudem an eine weitere Tochter übermittelt worden. Zum Ausgang der Strafanzeige äußert sich die Pressemitteilung nicht; die Klägerin ist im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben, ihre Erben führen den Rechtsstreit fort.

Landgericht Hildesheim und Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Die Überwachung habe sich auf die eigene Privatsphäre der Beklagten beschränkt, hieß es zur Begründung; hinsichtlich der Weitergabe an die Polizei fehle der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis.

Was die Haushaltsausnahme bedeutet

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 nimmt die Verarbeitung personenbezogener Daten „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ vom Anwendungsbereich der DSGVO aus. Greift die Ausnahme, gelten die Pflichten der Verordnung nicht – und der Schadenersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO steht nicht zur Verfügung. Ansprüche aus dem nationalen Zivil- und Persönlichkeitsrecht bleiben davon unberührt; sie sind allerdings an andere Voraussetzungen geknüpft. Der Anwendungsbereich ist damit keine Formalie, sondern die Weiche, an der sich entscheidet, welches Recht überhaupt gilt.

Der EuGH hat die Ausnahme bisher eng gefasst

Ganz unbeschriebenes Blatt ist die Vorschrift nicht. In der Rechtssache C-212/13 – František Ryneš gegen die tschechische Datenschutzbehörde – entschied der Gerichtshof am 11. Dezember 2014 zur Vorgängerregelung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG: Eine von einer Privatperson am Einfamilienhaus angebrachte Kamera, die auch den öffentlichen Raum überwacht, ist keine Verarbeitung „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“. Der Gerichtshof hielt dort ausdrücklich fest, dass die Ausnahme eng auszulegen sei – schon weil der Wortlaut nicht bloß persönliche, sondern ausschließlich persönliche Tätigkeiten verlangt.

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Noch älter ist das Urteil in der Rechtssache C-101/01 vom 6. November 2003 im schwedischen Strafverfahren gegen Bodil Lindqvist. Dort heißt es, mit der Ausnahme seien „nur Tätigkeiten gemeint, die zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören“ – was bei einer Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet offensichtlich nicht der Fall sei.

Beide Entscheidungen betreffen die Grenze zwischen privat und öffentlich: eine Kamera, die auf die Straße zielt, eine Internetseite, die jeder aufrufen kann. In den jetzt vorgelegten Fällen ging es dagegen um eine Weitergabe an einzelne, bestimmte Empfänger – an eine Vorgesetzte, an die Polizei, an ein Familienmitglied. Dass der Bundesgerichtshof vorlegt, statt selbst zu entscheiden, zeigt, dass er die Frage durch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht für beantwortet hält.

Was der Bundesgerichtshof konkret wissen will

Die Vorlagefragen betreffen laut Mitteilung des Gerichts vier Punkte:

  • Wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten zu verstehen sind und ob das Merkmal „zur Ausübung“ verlangt, den mit der Verarbeitung verfolgten Zweck zu berücksichtigen.
  • Ob das Eingreifen der Ausnahme eine Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Grundrechtspositionen voraussetzt.
  • Ob eine familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt der verarbeitenden Person verlangt – die Frage aus dem Küchenfall.
  • Ob ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus Artikel 13 DSGVO der Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung entgegensteht und ob rechtswidrig erhobene Daten ohne Weiteres auch rechtswidrig weiterverarbeitet werden.

Im Verfahren I ZR 289/25 kommt eine Frage hinzu, die über das Datenschutzrecht hinausweist: ob die Vorschriften des Kapitels VIII der DSGVO es nationalen Gerichten verwehren, einen Unterlassungsanspruch gegen die Weitergabe personenbezogener Daten an eine Ermittlungsbehörde im Regelfall am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern zu lassen.

Die Antwort aus Luxemburg dauert im Schnitt 17,2 Monate

Für die Beteiligten bedeutet die Vorlage zunächst Stillstand. Beide Revisionsverfahren sind ausgesetzt, bis der EuGH geantwortet hat. Wie lange das dauert, weist der Gerichtshof selbst aus: Nach seinen Rechtsprechungsstatistiken für das Jahr 2024 lag die durchschnittliche Dauer erledigter Vorlagen zur Vorabentscheidung bei 17,2 Monaten. In den vier Jahren davor bewegte sich der Wert zwischen 15,9 und 17,3 Monaten. Das Eilvorabentscheidungsverfahren und das beschleunigte Verfahren gehen schneller – 2024 lagen sie bei 3,3 beziehungsweise 6,5 Monaten –, sie kommen aber nur in besonderen Konstellationen in Betracht.

Säulendiagramm der durchschnittlichen Dauer erledigter Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union von 2020 bis 2024 in Monaten, 2020 bei 15,9 und 2024 bei 17,2 Monaten
Durchschnittliche Dauer erledigter Vorlagen zur Vorabentscheidung. Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtsprechungsstatistiken des Gerichtshofs, Jahresbericht 2024. Grafik: NETZ-TRENDS.

Aus Deutschland kommen die Vorlagen traditionell in großer Zahl. Nach derselben Statistik gingen zwischen 1952 und 2024 insgesamt 3.145 Vorabentscheidungsersuchen aus deutschen Gerichten in Luxemburg ein – von 14.119 aus allen Mitgliedstaaten und damit mehr als aus jedem anderen Land; 312 davon stammen vom Bundesgerichtshof. Der jährliche Zufluss aus Deutschland ist zuletzt allerdings gesunken: von 140 Ersuchen im Jahr 2020 auf 66 im Jahr 2024.

Was in Österreich und der Schweiz gilt

Die Auslegung, um die der Bundesgerichtshof bittet, wirkt nicht nur in Deutschland. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar, und eine Antwort des EuGH bindet auch österreichische Gerichte – der Wortlaut der Haushaltsausnahme ist dort derselbe.

Die Schweiz steht außerhalb dieses Systems. Das Schweizer Datenschutzgesetz in der seit dem 1. September 2023 geltenden Fassung nimmt nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Personendaten aus, „die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden“. Das Merkmal „familiär“ fehlt dort, und ausgelegt wird die Bestimmung von Schweizer Gerichten, nicht in Luxemburg. Wer denselben Sachverhalt in Zürich und in Hannover beurteilt, kann deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Was offen bleibt

Drei Punkte sind nach dem Stand vom Donnerstag ungeklärt. Erstens sagt eine Vorlage nichts über den Ausgang: Der Bundesgerichtshof entscheidet die beiden Revisionen erst, wenn die Antwort aus Luxemburg vorliegt. Zweitens waren die schriftlichen Beschlüsse am Tag der Entscheidung noch nicht verfügbar – der Abruf der beiden in der Pressemitteilung verlinkten Entscheidungsdokumente ergab am 17. September 2026 jeweils den Hinweis des Entscheidungsversands, die Entscheidung liege „noch nicht gedruckt“ vor; damit ist der genaue Wortlaut der Vorlagefragen bislang nur in der Fassung der Pressemitteilung öffentlich. Drittens nennt die Pressemitteilung keine europäischen Aktenzeichen für die beiden Ersuchen; unter welchen Nummern sie in Luxemburg geführt werden, war am Tag der Vorlage nicht bekannt.

Unabhängig davon bleibt der praktische Kern der Sache bestehen, und er betrifft nicht nur Prozessparteien: Ob das Weiterleiten eines privaten Chats, das Speichern einer Kameraaufnahme aus den eigenen vier Wänden oder das Weitergeben eines Screenshots an Dritte unter die DSGVO fällt, entscheidet darüber, welche Rechte betroffene Personen haben – und welche Pflichten Privatleute treffen, die sich bisher schlicht als Privatleute verstanden haben.

NETZ-TRENDS hat zuletzt mehrfach über die Grenzen des Datenschutzes im Alltag berichtet – etwa über Passdaten und Selfies, die Revolut nach eigenen Angaben auf eine gefälschte Behördenanfrage herausgab, über Forschungsergebnisse zur Manipulation von Gruppenchats bei WhatsApp, Signal und iMessage und über die Altersgrenzen, die die EU-Kommission mit dem EU Kids Act für soziale Netzwerke plant.

Sollte das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten unter das europäische Datenschutzrecht fallen – oder ist das eine Frage, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht besser löst? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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