Das Wichtigste in Kürze
- Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am 23. September 2026 die Paragrafen 1 bis 5 des deutschen Schuldnerberatungsdienstegesetzes ersetzt. Paragraf 3 heißt seitdem „Entgelte“ statt „Grundsatz der Kostenfreiheit“; die Pflicht der deutschen Länder, unabhängige Schuldnerberatung sicherzustellen, entfällt. 2025 nutzten rund 187.000 Menschen in Deutschland eine Beratungsstelle, bei durchschnittlich 34.650 Euro Schulden.
- In Österreich gilt dieselbe EU-Richtlinie, umgesetzt durch das Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (Bundesgesetzblatt I Nr. 36/2026 vom 10. Juni 2026). Das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 verpflichtet Kreditgeber, auf Schuldnerberatungsdienste hinzuweisen; eine Kostenregel für die Beratung selbst enthält es nach dem von NETZ-TRENDS durchgesehenen Text nicht.
- Die Schuldenberatungen in Österreich sind staatlich anerkannt, beraten laut ihrer Dachorganisation ASB Schuldnerberatungen GmbH im öffentlichen Auftrag und kostenlos.
Mit diesem Gesetz ist Deutschland seit dem 20. November 2025 im Verzug – so lange läuft die Umsetzungsfrist der EU-Verbraucherkreditrichtlinie schon ab. Am Mittwochabend hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in seiner zweiten Sitzung dieser Wahlperiode auf einen Ausweg verständigt. Das Ergebnis liegt seit dem 23. September 2026 als Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/8160 vor – und es schreibt den Kern des Gesetzes um. Für Leserinnen und Leser in Österreich ist das ein Vergleich mit dem eigenen System: Österreich setzt dieselbe EU-Richtlinie um, hat aber seit Langem staatlich anerkannte Schuldenberatungen, die nach eigenen Angaben kostenlos arbeiten.
Am Donnerstagnachmittag äußerte sich dazu ein Verband, dessen Mitglieder sonst auf der Gläubigerseite stehen. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) begrüßte die Einigung um 15:10 Uhr in einer Mitteilung, verband das aber mit einer Forderung an die öffentliche Hand. „Wenn wir übereinstimmen, dass Schuldnerberatung ein gesellschaftlich notwendiger Dienst ist, dann sollte er als solcher auch öffentlich finanziert werden“, wird Verbandspräsidentin Anke Blietz-Weidmann zitiert. Bundestag und Bundesrat sollen nach seiner Darstellung am 25. September 2026 über den Einigungsvorschlag abstimmen.
Aus dem „Grundsatz der Kostenfreiheit“ wird ein Kann
Der entscheidende Unterschied lässt sich an einer Überschrift ablesen. In der Fassung, die der Deutsche Bundestag am 14. November 2025 beschlossen hatte, hieß Paragraf 3 „Grundsatz der Kostenfreiheit“. Der Wortlaut, festgehalten im Gesetzesbeschluss des Bundestages auf Bundesrats-Drucksache 701/25: „Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern kostenlos angeboten werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Schuldnerberatungsdienste abweichend von Satz 1 höchstens gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Dieses Entgelt darf maximal die Betriebskosten des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken und darf keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen.“
In der Fassung des Vermittlungsausschusses heißt derselbe Paragraf schlicht „Entgelte“. Er lautet: „Die Schuldnerberatungsstellen können für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben; diese dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen.“ Ein zweiter Absatz verpflichtet die Stellen, rechtzeitig vor der Inanspruchnahme auf ein Entgelt und dessen Höhe hinzuweisen. Zwei Begrenzungen des Bundestagsbeschlusses fehlen damit: die Beschränkung auf „besonders begründete Ausnahmefälle“ und die Deckelung auf die Betriebskosten. Ein Betrag, eine Einkommensgrenze oder ein Prüfverfahren stehen nicht im Text.
Die Sicherstellungspflicht der deutschen Länder ist ebenfalls verschwunden
Die weiter reichende Änderung steht in Paragraf 1. Im Entwurf der Bundesregierung lautete er in einem Satz: „Die Länder stellen sicher, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.“ Das war eine Gewährleistungspflicht mit Adressat. Die neue Fassung dreht die Perspektive um: Nun „haben“ Verbraucher Zugang zu Schuldnerberatungsstellen – „unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen“. Wer dafür zu sorgen hat, dass es diese Stellen in ausreichender Zahl gibt, steht nicht mehr da; Näheres „kann durch Landesrecht geregelt werden“. Auch der Anbieterkatalog des Bundestages mit der Anforderung „unabhängiger professioneller Anbieter“ ist entfallen. Der Ausschluss von Kreditgebern, Kreditvermittlern, Kreditkäufern und Kreditdienstleistern bleibt erhalten.
| Regelungspunkt | Bundestagsbeschluss, 14. November 2025 | Vermittlungsergebnis, 23. September 2026 |
|---|---|---|
| Zugang (Paragraf 1) | Die Länder stellen sicher, dass unabhängige Dienste zur Verfügung stehen | Zugang „unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen“; Näheres kann Landesrecht regeln |
| Kosten (Paragraf 3) | Grundsatz der Kostenfreiheit; Entgelt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, höchstens in Höhe der Betriebskosten | Beratungsstellen können Entgelte erheben; keine unangemessene Belastung, keine Gewinnerzielung |
| Anforderungen an Anbieter | eigener Paragraf 4: Unabhängigkeit, Fachkunde, benannte Trägergruppen | entfallen; Paragraf 4 regelt nun die Berichtspflicht des Bundesjustizministeriums |
| Berichtspflicht der Länder | jährlich bis zum 10. Oktober an das Bundesjustizministerium | entfallen |
| Evaluation | nicht vorgesehen | neuer Paragraf 5: ein Jahr nach dem Bericht der EU-Kommission |
Worum es in dem Gesetz überhaupt geht
Das Schuldnerberatungsdienstegesetz setzt Artikel 36 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in deutsches Recht um. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung zu stellen, „für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind“. Die Frist dafür lief am 20. November 2025 ab. Österreich ist als EU-Mitglied gebunden und hat die Richtlinie mit dem Verbraucherkreditgesetz 2026 umgesetzt; die Schweiz ist als Nicht-EU-Mitglied nicht gebunden.
Österreich: staatlich anerkannte Schuldenberatungen und das Verbraucherkreditgesetz 2026
Österreich hat die Richtlinie mit dem Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (Bundesgesetzblatt I Nr. 36/2026, ausgegeben am 10. Juni 2026) umgesetzt; das Verbraucherkreditgesetz 2026 ist dessen Artikel 2. Das bisherige Verbraucherkreditgesetz tritt mit Ablauf des 19. November 2026 außer Kraft und bleibt nur für Verträge anwendbar, die vor dem 20. November 2026 geschlossen wurden. Zur Schuldnerberatung enthält das neue Gesetz in dem von NETZ-TRENDS durchgesehenen Auszug drei Regeln: Paragraf 2 Absatz 16 definiert Schuldnerberatungsdienste als individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung durch einen unabhängigen Akteur, der kein Kreditgeber, Kreditvermittler oder Kreditkäufer ist. Nach Paragraf 17 Absatz 8 kann der Kreditgeber bei abgelehnten Kreditanträgen auf leicht zugängliche Schuldnerberatungsdienste verweisen. Paragraf 20 Absatz 2 Ziffer 24 verlangt, dass der Kreditvertrag die Kontaktdaten von Schuldnerberatungsanbietern und die Empfehlung enthält, sich bei Rückzahlungsschwierigkeiten dorthin zu wenden. Eine ausdrückliche Regel zur Kostenfreiheit oder zur Finanzierung der Beratung fand NETZ-TRENDS darin nicht.
Die Beratung selbst leisten in Österreich die staatlich anerkannten Schuldenberatungen. Ihre Dachorganisation, die ASB Schuldnerberatungen GmbH, beschreibt sie als Beratung „im öffentlichen Auftrag“ und schreibt: „Die Beratung ist kostenlos und flächendeckend in ganz Österreich möglich.“ Wie die Beratung finanziert wird, sagt die Seite nicht; aktuelle Beratungszahlen konnte NETZ-TRENDS dort nicht belastbar abrufen, die Statistikfelder der Seite zeigten beim Abruf keine Werte. Ein amtlicher österreichischer Durchschnittswert der Schulden Ratsuchender liegt NETZ-TRENDS nicht vor. Die Aussage zur Kostenfreiheit stammt vom Anbieter selbst.
Gestritten wurde über die Kosten
Der Weg zu diesem Text zieht sich über ein Jahr. Der Bundestag beriet den Regierungsentwurf erstmals am 9. Oktober 2025. Der Bundesrat hatte schon am 17. Oktober 2025 gewarnt, der Entwurf enthalte „keine konkreten Angaben zu den finanziellen Folgen“ und drohe erhebliche Mehrkosten für Länder und Kommunen auszulösen. Die deutsche Bundesregierung veranschlagte lediglich, dass eine Zunahme der Beratungsfälle um ein Prozent bundesweit rund fünf Millionen Euro kosten würde. Der Rechtsausschuss empfahl am 12. November 2025 die Annahme in geänderter Fassung (Drucksache 21/2774), zwei Tage später beschloss der Bundestag das Gesetz. Der Bundesrat versagte ihm anschließend die Zustimmung. Am 13. Mai 2026 rief die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss an (Bundesrats-Drucksache 287/26). Die Streichung in Paragraf 1 trifft genau den Punkt, an dem sich der Streit entzündet hatte: Die Gewährleistungspflicht, aus der die von den Ländern befürchteten Mehrkosten folgen sollten, steht nicht mehr im Gesetz.
Bemerkenswert bleibt, dass der Bundestag am 14. November 2025 zusätzlich eine Entschließung annahm, in der er sich „mit Nachdruck zum Grundsatz der Kostenfreiheit für Schuldnerberatungsleistungen“ bekannte und die Bundesregierung aufforderte, gemeinsam mit den Ländern eine auskömmliche Finanzierung zu entwickeln – einschließlich einer „gründlichen Prüfung einer verpflichtenden Beteiligung privater Gläubiger“. Ein Bericht dazu soll dem Rechtsausschuss bis zum 31. Januar 2027 vorliegen. Die Entschließung ist kein Gesetz, sondern ein politischer Auftrag.
Wer in Deutschland zur Schuldnerberatung geht
Die Überschuldungsstatistik 2025, die das Statistische Bundesamt am 15. Juli 2026 veröffentlicht hat, beruht auf Angaben von 738 der rund 1.360 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Deutschland und erfasst rund 187.000 beratene Personen; die Teilnahme ist freiwillig. Aus diesen Daten:
- Die durchschnittliche Schuldenhöhe lag bei 34.650 Euro – bei Männern bei 39.717 Euro, bei Frauen bei 29.500 Euro.
- Häufigster Hauptauslöser waren Erkrankung, Sucht oder Unfall mit 18 Prozent, gefolgt von Arbeitslosigkeit mit rund 17 Prozent.
- Knapp 52 Prozent der Ratsuchenden lebten allein; ihre durchschnittlichen Verbindlichkeiten betrugen 32.155 Euro.
- Bei Alleinerziehenden war in jeweils rund 23 Prozent der Fälle eine Trennung, eine Scheidung oder der Tod des Partners der Hauptauslöser. Alleinerziehende Väter wiesen mit durchschnittlich 46.219 Euro die höchste Schuldenlast dieser Gruppen auf.
- Rund 57 Prozent hatten Zahlungsrückstände gegenüber der öffentlichen Hand, etwa 47 Prozent gegenüber Telekommunikationsunternehmen, rund 37 Prozent Ratenkredite bei Kreditinstituten.
Ein Entgelt, das für einen Haushalt mit laufendem Einkommen unerheblich wäre, kann bei diesen Größenordnungen die Hürde sein, an der der Weg in die Beratung endet. Zahlungsrückstände in ähnlicher Breite zeigen sich auch außerhalb der Beratungsstatistik: Nach Daten, über die wir am 14. September berichtet haben, lebten 3,8 Millionen Menschen in Deutschland in Haushalten mit Zahlungsrückständen bei Versorgungsbetrieben. Wie teuer ein überzogenes Konto in Deutschland und Österreich derzeit ist, zeigt die EZB-Zinsstatistik für Juli 2026.
Die Kostenfolge, die in der Begründung nicht auftaucht
Der Regierungsentwurf weist unter „Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger“ ausdrücklich „Keiner“ aus – obwohl schon seine eigene Fassung Entgelte zuließ. Begründet wird das damit, dass Einnahmen aus solchen Entgelten „allenfalls in geringer Höhe erzielt werden können“, weil es „der überwiegenden Praxis“ der Träger entspreche, kostenlos zu beraten. Diese Einschätzung stammt aus dem September 2025 und bezieht sich auf einen Gesetzestext, der inzwischen in zwei Schritten geändert wurde. Eine aktualisierte Kostenfolgenabschätzung enthält der Einigungsvorschlag nicht.
Aus der Beratungspraxis kommt ein anderer Einwand
Der Deutsche Caritasverband, einer der großen Träger von Beratungsstellen in Deutschland, forderte vor der Sitzung des Vermittlungsausschusses zusätzliches Personal. Nach einem Bericht von domradio.de vom 23. September 2026 nannte Caritas-Präsidentin Eva Welskop-Deffaa einen Bedarf von 650 zusätzlichen Beratungskräften und erklärte: „Wer heute Hilfe sucht, wartet vielerorts mehrere Monate auf einen ersten Termin.“ Eine eigene Mitteilung dazu war auf der Presseseite des Verbandes nicht abrufbar; die Angaben sind daher als Darstellung des Verbandes zu lesen. Beide Einwände – der des Inkassoverbandes und der aus der Wohlfahrtspflege – zielen auf dieselbe Lücke: Das Gesetz regelt den Zugang zur Beratung, nicht deren Finanzierung. Der Einigungsvorschlag verlagert die Frage, wer zahlt, aus dem Bundesgesetz heraus: zu den Ländern, zu den Trägern – und, sofern Entgelte erhoben werden, zu den Ratsuchenden selbst. Für Österreich zeigt der Fall den Gegenentwurf: Die staatlich anerkannten Schuldenberatungen arbeiten nach eigenen Angaben im öffentlichen Auftrag und kostenlos.
Wie es weitergeht
Der Einigungsvorschlag ist noch kein geltendes Recht. Der Bundestag kann das Paket nur annehmen oder ablehnen; stimmt er zu, muss anschließend der Bundesrat erneut über die Zustimmung entscheiden, die er zuvor versagt hatte. Nach Angaben des BDIU ist beides für den 25. September 2026 vorgesehen. Kommt das Gesetz zustande, tritt es am 20. November 2026 in Kraft; bis dahin muss das deutsche Bundesjustizministerium der EU-Kommission erstmals über die verfügbaren Beratungsstellen berichten. Berichterstatter des Vermittlungsverfahrens waren der Abgeordnete Dirk Wiese (SPD) für den Bundestag und der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) für den Bundesrat.
Praxishinweis für Ratsuchende in Österreich
- eine staatlich anerkannte Schuldenberatung über die Seite der ASB Schuldnerberatungen GmbH suchen
- Mahnungen, Exekutionsunterlagen und Verträge vollständig mitbringen
- vor dem ersten Termin klären, welche Unterlagen benötigt werden
Das sind allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Die Kostenfreiheit ist eine Angabe der Beratungsstellen selbst.
Halten Sie ein Entgelt für die Schuldnerberatung für vertretbar – oder sollte sie ausnahmslos kostenlos bleiben? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesgesetzblatt Österreich: Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, ausgegeben am 10. Juni 2026
- ASB Schuldnerberatungen GmbH: Schuldenberatung Österreich, abgerufen am 2. November 2026
- Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und des Bundesrates: 2. Sitzung am 23. September 2026 mit dem Ergebnis der Sitzung und der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/8160
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/1847
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 21/2774 vom 12. November 2025, samt Entschließung
- Bundesrat: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 701/25 und Anrufung des Vermittlungsausschusses, Drucksache 287/26
- Deutscher Bundestag, heute im bundestag: „Länder warnen vor Mehrkosten durch Schuldnerberatungsdienste“ und „Bundesrat stimmt Schuldnerberatungsdienstegesetz nicht zu“
- Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, Artikel 36 und Artikel 48
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 249 vom 15. Juli 2026 zur Überschuldungsstatistik 2025
- Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen: „Schuldnerberatung ist unverzichtbar und muss öffentlich finanziert werden“, 24. September 2026
- domradio.de: „Caritas fordert vor Vermittlungsausschuss mehr Schuldnerberater“, 23. September 2026
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