Das Urteil eines US-Gerichts wäre so wahrscheinlich in Deutschland eher nicht möglich gewesen. Denn jetzt bescheinigte der Richter sein eigenes Urteil aus dem Jahr 2007, wonach die Betreiber von YouTube – also letztlich Google – keine Urheberrechtsverletzung begingen, wenn Nutzer urheberrechtsverletzende Inhalte auf YouTube hochladen. Deshalb wurde eine Milliarden-US-Dollar-Klage des MTV-Giganten Viacom gegen YouTube abermals von dem US-Gericht abgeschmettert. In Deutschland hätte jedenfalls ein anderes Gericht über die Aufhebung eines alten Urteils entscheiden müssen und nicht der gleiche Richter über sein eigenes älteres Urteil.
Interessant – aber auch umstritten – ist das Urteil gegen Viacom und für YouTube vor allem in mehrfacher Hinsicht: Zeigt es doch erstens wie willkürlich Gerichte Recht auslegen. Denn eines ist klar: Jedes deutsche Unternehmen, das eine Plattform wie YouTube betreiben würde, würde vor deutschen Gerichten nicht nur scheitern, sondern die Inhaber würden gerade an einem Standort wie Sachsen – Heimat der umstrittenen Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen, kurz INES – längst in U-Haft sitzen und wahrscheinlich jahrelange Haftstrafen verbüßen müssen.
Sachsen gilt „Dank der Sächsischen Antikorruptionseinheit INES als härtestes Pflaster für Unternehmen, erst Recht für junge Internetunternehmen“, urteilt ein Anwalt. So hatte die INES – eine Einheit angesiedelt beim Oberlandesgericht Dresden – beispielsweise kino.to dichtgemacht und ist auch sonst nicht zimperlich wenn es um Razzien gegen Wirtschaftsunternehmen und U-Haft geht. „Verhaftete Manager werden aus ganz Sachsen von der INES in das Zentralgefängnis nach Dresden gebracht“, berichtet der Anwalt.
In den USA ist die Rechtsprechung rund um das Internet wesentlich zurückhaltender. Hier steht das offene Netz an oberster Stelle. Deshalb urteilte nun auch das Gericht, welches im Urheberrechtsstreit zwischen YouTube und Viacom zu entscheiden hatte, Google bzw. YouTube sei nicht nachweisbar, dass Nutzer von YouTube dazu aufgefordert würden, illegale Inhalte hochzuladen, um damit Geschäfte zu machen. Das Gericht diktierte den anwesenden Anwälten in die Notizblöcke, wonach der Musik-TV-Gigant Viacom auch nicht habe nachweisen können, dass YouTube auf Grund von Urheberrechtsverletzungen sein Geschäftsmodell aufbaue oder daraus Kapital schlage.
Das zuständige Gericht in New York („federal judge“) sagte, YouTube könne sich auf das weitläufig geltende Recht des Digital Millennium Copyright Act berufen. Demnach sei einem möglichst offenen Internet der Vorzug zu geben gegenüber zu starker copyright-Rechtsprechung. Der „Digital Millennium Copyright Act“ wurde vom US-Kongress in Washington beschlossen.
Das Argument von YouTube vor Gericht zielte vor allem darauf ab, indem die Anwälte immer und immer wieder sagten, es sei im Interesse des Nutzers und der Verbraucher, dass das Internet als Plattform für “exchange ideas and information“, also zum Austausch von Ideen und Informationen, offen bleibe.
Dennoch möchte sich Viacom nicht geschlagen geben. Man wolle weiter für die „rights of creative artists“ kämpfen. Viacom betreibt neben dem internationalen Musik-TV-Channel MTV auch den weltweit ausgestrahlten Kindersender Nickelodeon, COMEDY CENTRAL oder die Hollywood-Schmiede Paramount Pictures Corporation. Insgesamt gehören über 160 TV-Sender zum Medienkonzern („160 networks around the world“).
+Kommentar Viacom-Rechtsstreit gegen YouTube
Beide Seiten haben Argumente, die schlagkräftig und überzeugend klingen: YouTube ist als Werkzeug der demokratischen Verbreitung von Inhalten auch politisch weltweit ein wichtiger Channel.
Dennoch darf es hier keinen rechtsfreien Raum geben. Urheberrechtsverletzungen muss YouTube bei Kenntnis umgehend abstellen – und tut das in der Regel auch. Ähnlich urteilten deutsche Gerichte, indem sie sagten: Ein Nutzer, der in einem Kommentar rechtsverletzende Äußerungen postet, mache den Inhaber einer Onlineplattform nicht automatisch mit der Veröffentlichung mit haftbar. Vielmehr müsse der Plattformbetreiber die Inhalte innerhalb eines zeitnahen angemessenen Rahmens löschen, sobald er Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten erhalte. Dabei sei er aber auch nicht dazu verpflichtet, nun minütlich seine Emails zu überprüfen.
Dennoch verhält es sich mit einer Online-Video-Plattform wie YouTube doch etwas anders. Hier wäre beispielsweise durchaus interessant: Wo sind denn bitte die konkreten rechtlichen Unterschiede zwischen einer Plattform wie kino.to oder megadownload.com und YouTube? Auch bei kino.to und megadonwload.com (Kim Schmitz oder. Mr. Dotcom) waren es häufig Nutzer, die illegale Inhalte zur Verfügung stellten. So oder so wir die künftige Rechtsprechung spannend bleiben.
In einem jedoch hat YouTube Recht: Ein künftiges Gerichtsurteil sollte nicht so drastisch ausfallen, dass das Betreiben einer solch offenen Plattform gar nicht mehr möglich wäre.