Die deutschen Verbraucher kennen das: Wer online im Internet Ware bestellt, hat das Recht das innerhalb von zwei Wochen kostenlos an den Versandhandel wieder zurückzuschicken. In der Schweiz war das bislang beim Online-Kauf nicht möglich, könnte sich aber bald ändern. Mehrere Bundespolitiker der Schweiz planen nun auch im Online-Handel ein Widerrufsrecht für die Eidgenossen gesetzlich zu garantieren. Ende 2013 könnte es soweit sein.

Sollte das Widerrufsrecht nun auch in der Schweiz, wie in der EU, gesetzlich verankert werden, würde das für den Fernabsatz in der Schweiz völlig neue und vielfach ungekannte Veränderungen bedeuten. Die Verbraucher müssen sich daran gewöhnen, Ware, die nicht gefällt, wieder einzupacken und zurückzuschicken. Der Online-Handel muss sich daran gewöhnen, Ware wieder zurückzunehmen. Obendrein drückt das erheblich auf die Margen. Denn Porto ist nicht billig. Letztlich dürften deshalb die online verkauften Produkte eher etwas teurer in der Schweiz werden, da die Portokosten stärker denn je auf die Käufer umgelegt werden dürften.

Allerdings ist es nicht so, als ob man bislang in der Schweiz das Rückgaberecht im Online-Handel gar nicht gekannt hätte. Vielmehr praktizierten zumindest einige Online-Händler ein für den Verbraucher kostenloses Rückgaberecht aus freiem Willen.

„Derzeit deutet sich an, dass mit dem neuen Widerrufsrecht in Fernabsatzverträgen es in der Schweiz auch Ausnahmen gibt“, erklärt ein Leipziger Anwalt netz-trends.de. Demnach könne es sein, dass das Widerrufsrecht beispielsweise zeit- und formgerecht dem Verbraucher und Käufer zur Kenntnis gegeben werden muss. Geschehe das nicht, könnte es sein, dass die 14-tätige Frist verlängert wird.

Zudem wird es wohl Gesetz in der Schweiz, dass Verbraucher, die gebrauchte Ware (die möglicherweise nicht mehr einwandfrei und zweifelsfrei neuwertig ist) an den Versandhandel zurücksenden, diesem eine Entschädigung zu zahlen hätte. Die Warenwert-Minderung muss der Händler also nicht zwangsläufig einfach so hinnehmen. Selbst bei Software-Downloads oder Video-Downloads zeichnet es sich derzeit ab, dass auch hier die Schweizer sich künftig auf ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen berufen dürfen.

+Widerrufsrecht in der Schweiz selbst für Software

Allerdings: Hier schießt die Politik übers Ziel hinaus in der Schweiz. Denn gerade Software benötigen Computer-Nutzer in der Regel nicht dauerhaft. Es ist für den Hersteller von Software nicht zumutbar, dass ein Verbraucher grundsätzlich jede Software 14 Tage einfach kostenlos ausprobieren und nutzen kann, ehe er sich für oder gegen einen Kauf entscheidet. Zwar gibt es bereits kostenlose Testversionen von Software, doch sollte das in einer freien Marktwirtschaft dem Hersteller auf freiwilliger Basis überlassen bleiben, ob er das anbieten möchte oder nicht.

Während in der EU der Verbraucher in Fällen, in denen Ware eindeutig versiegelt zugesendet wird, sich bei Siegel-Öffnung nicht auf das Widerrufsrecht berufen kann, wird es wohl in der Schweiz auch in diesem Falle ein Widerrufsrecht geben. Grund: Der Verbraucher könne erst dann sich ein Bild von einem Produkt machen, wenn er es sich auch anschauen könne, erklären die Gesetzgeber.

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