Das Phillip Burton Federal Building und United States Courthouse an der Ecke Golden Gate Avenue und Polk Street in San Francisco, ein hoher Bürobau mit Rasterfassade unter blauem Himmel
Das Phillip Burton Federal Building an der Golden Gate Avenue in San Francisco, aufgenommen nach den Angaben der Bildseite am 26. Juni 2025. In diesem Gebäude hat das US-Bundesbezirksgericht für den Northern District of California seinen Sitz, bei dem die Klage gegen Anthropic, OpenAI, Google und SpaceXAI eingegangen ist. Foto: Marincyclist / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0; Bearbeitung: Beschnitt auf 16:9 durch die Redaktion.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 18. September ist beim US-Bundesbezirksgericht für den Northern District of California in San Francisco eine Kartellklage gegen Anthropic, OpenAI, Google und SpaceXAI eingegangen. Das Register führt sie unter dem Aktenzeichen 3:26-cv-10693 und dem Klagegrund „15:1 Antitrust Litigation“ – also Abschnitt 1 des US-amerikanischen Sherman Act.
  • Vier Klagende mit bezahltem Abo werfen den vier Unternehmen nach Darstellung der Nachrichtenagentur AP vor, sich am 12. September auf ein langsameres Tempo der KI-Entwicklung verständigt zu haben. Anlass war ein Beitrag von Anthropic-Chef Dario Amodei; Sam Altman und Elon Musk stimmten noch am selben Tag öffentlich auf X zu.
  • Einen Tag später, am 19. September, kündigte US-Präsident Donald Trump nach Berichten US-amerikanischer Medien auf Truth Social eine „AI Force“ und einen KI-Beauftragten an – und wies Forderungen nach einer Verlangsamung der Branche zurück. Die kartellrechtliche Ausnahme, um die Amodei den Staat gebeten hatte, kam darin nicht vor.
  • Für Haushalte in Deutschland, Österreich und der Schweiz ändert die Klage zunächst nichts: Sie zielt auf eine US-weite Sammelklage. In Deutschland zahlen nach einer Bitkom-Befragung vom Mai 2026 rund 13 Prozent der KI-Nutzenden für solche Dienste, im Schnitt 20 Euro im Monat.

Ein öffentlicher Appell zu mehr Vorsicht steht seit Freitag als möglicher Kartellverstoß vor Gericht. Beim US-Bundesbezirksgericht für den Northern District of California in San Francisco ist am 18. September eine Klage gegen vier der größten Anbieter Künstlicher Intelligenz eingegangen: gegen Anthropic, OpenAI, Google und SpaceXAI. Der Vorwurf lautet nicht, die Unternehmen hätten zu schnell entwickelt – sondern sie hätten sich abgesprochen, zu langsam zu entwickeln. Einen Tag später, am Samstag, machte US-Präsident Donald Trump deutlich, dass die staatliche Rückendeckung, um die die Branche gebeten hatte, vorerst ausbleibt.

Im öffentlichen Register des Gerichts ist das Verfahren als Buist v. Anthropic, PBC unter dem Aktenzeichen 3:26-cv-10693 verzeichnet, eingereicht am 18. September, zuständig ist nach dem Register Nathanael M. Cousins. Als Klagegrund nennt das Register „15:1 Antitrust Litigation“. Die Ziffer verweist auf Abschnitt 1 des Sherman Act, das Kernverbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im US-Kartellrecht. Die Klageschrift selbst lag dieser Redaktion nicht vor; die Angaben zu ihrem Inhalt stammen aus dem Gerichtsregister und aus der Berichterstattung der Nachrichtenagentur AP.

Wer klagt – und wogegen genau

Als klagende Partei führt das Register vier Personen: Charles Buist, Christine Bullock, Cheyenne Hunt und Nick Spetsas. Sie zahlen nach Angaben von AP für Abonnements von ChatGPT, Claude, Grok oder Gemini und klagen im Namen einer beantragten landesweiten Sammelklage aller zahlenden Kundschaft in den Vereinigten Staaten. Als Anwalt der Klagenden ist im Register Andrew Tutt eingetragen, als Kanzlei Trial Lawyers for Justice; AP nennt Nick Rowley als federführenden Anwalt. Die Klagenden haben eine Entscheidung durch Geschworene beantragt.

Der wirtschaftliche Kern des Vorwurfs ist schlicht: Wer für ein Abonnement zahlt, zahle für Fortschritt. Eine Verständigung unter den wichtigsten Wettbewerbern darauf, dass dieser Fortschritt langsamer ausfalle, als Wettbewerb ihn hervorbringen würde, habe nach der von AP wiedergegebenen Formulierung der Klageschrift eine wettbewerbswidrige Wirkung zulasten der Kundschaft. Rowley wird von AP sinngemäß mit der Einschätzung wiedergegeben, KI werde rasch außer menschliche Kontrolle geraten und könne alle töten, wenn Sicherheit und Regeln privaten, eigennützigen Vereinbarungen zwischen den mächtigsten Technologieunternehmen der Welt überlassen blieben. Eine Schadenssumme ist bislang nicht berichtet worden.

Der Anlass: ein Beitrag vom 12. September

Ausgangspunkt ist ein Text, der öffentlich nachlesbar ist. Am Samstag, dem 12. September, veröffentlichte Anthropic-Chef Dario Amodei auf seiner persönlichen Website den Beitrag „We Must Pace the Frontier“. Die zentrale Forderung darin lautet, das Tempo zu drosseln, mit dem die Fähigkeiten von KI-Modellen verbessert werden. Amodei schlägt drei Stufen vor: zunächst eine einseitige Selbstverpflichtung seines eigenen Unternehmens auf eingebettete externe Prüfstellen mit weitreichendem Zugang, dann eine Abstimmung der führenden Labore in demokratischen Staaten über gemeinsame Sicherheitsstandards, schließlich eine Verständigung auf globaler Ebene einschließlich China.

Für die Klage entscheidend ist die zweite Stufe – und der Satz, mit dem Amodei sie selbst einordnet: Einige Formen der Koordinierung würden staatliche Unterstützung erfordern. Die Regierung solle die Gespräche vermitteln oder wenigstens ermöglichen und eine eng umgrenzte Ausnahme vom Kartellrecht erteilen. Damit benennt der Beitrag das rechtliche Problem, um das es nun vor Gericht geht, bereits selbst. Öffentlich bekannt geworden ist eine solche Ausnahme bislang nicht.

Was auf X geschah – und was das belegt

Noch am selben Tag antworteten zwei Wettbewerber öffentlich. OpenAI-Chef Sam Altman schrieb auf X, er stimme Amodei zu, dass das Tempo an der Spitze gedrosselt werden müsse; dies sei in den vergangenen Wochen ein zentrales Thema der Gespräche bei OpenAI gewesen, unabhängige Prüfstellen mit mitarbeiterähnlichem Zugang seien eine gute Idee, und OpenAI werde dasselbe tun.

https://x.com/sama/status/2098811563415150910

Elon Musk, dessen Unternehmen SpaceXAI zu den Beklagten zählt, beschränkte sich auf drei Wörter: „Dario is right“.

https://x.com/elonmusk/status/2098789109980332057

Diese beiden Beiträge sind der greifbarste Teil des Vorgangs – und zugleich der Punkt, an dem Vorsicht angebracht ist. Belegt ist durch sie, dass zwei führende Vertreter konkurrierender Unternehmen einem veröffentlichten Text öffentlich zugestimmt haben. Nicht belegt ist damit, dass eine Vereinbarung im Rechtssinne zustande gekommen wäre; ob öffentliche Zustimmung zu einem Vorschlag bereits eine Absprache im Sinne des Sherman Act ist, wird das Gericht zu klären haben. Für die von AP berichtete Zustimmung von Google-DeepMind-Chef Demis Hassabis ließ sich im Rahmen dieser Recherche kein wörtlicher Originalbeitrag finden; die Angabe beruht auf der Klageschrift und der Agenturdarstellung.

Vorgang Datum 2026
Amodei veröffentlicht „We Must Pace the Frontier“ 12. September
Zustimmung von Altman und Musk auf X 12. September
Anthropic veröffentlicht drei Messgrößen zum Entwicklungstempo September
Klageeingang beim Gericht in San Francisco 18. September
Trump kündigt „AI Force“ und einen KI-Beauftragten an 19. September
Quellen: darioamodei.com; die verlinkten Beiträge auf X; anthropic.com; öffentliches Gerichtsregister zum Verfahren 3:26-cv-10693; Berichte über den Truth-Social-Beitrag vom 19. September. Der Beitrag von Anthropic zu den Messgrößen trägt kein taggenaues Datum, die zugrunde liegenden Daten weist er für August 2026 aus.

Was Abschnitt 1 des Sherman Act verbietet

Der Sherman Act von 1890 ist das Grundgesetz des US-Kartellrechts. Sein Abschnitt 1 – in Gerichtsregistern als „15:1“ geführt, nach Titel 15 Paragraf 1 des United States Code – untersagt Verträge, Zusammenschlüsse und Absprachen, die den Handel beschränken. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein förmlicher Vertrag vorliegt: Auch eine stillschweigende Verständigung unter Wettbewerbern kann erfasst sein. Ob eine Beschränkung unzulässig ist, prüfen US-Gerichte in den meisten Fällen anhand einer Abwägung von wettbewerbsfördernden und wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen. Ein Verfahren nach dieser Vorschrift sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Verstoß vorliegt.

Die erbetene Ausnahme kommt vorerst nicht

Amodei hatte den Staat um Hilfe gebeten. Die Antwort aus Washington fiel am Samstag anders aus. US-Präsident Donald Trump kündigte nach übereinstimmenden Berichten US-amerikanischer Medien in einem Beitrag auf seiner Plattform Truth Social an, eine „AI Force“ zu bilden – nach dem Vorbild der von ihm geschaffenen Space Force. Zugleich werde er einen KI-Beauftragten benennen; einen Namen nannte er nicht. Sein früherer Beauftragter David Sacks hatte das Amt zuvor verlassen.

Für die Unternehmen wichtiger ist der zweite Teil: Das Wachstum dieser Industrie werde nach dieser Wiedergabe in keiner Weise behindert oder erstickt, sondern wertgeschätzt. Forderungen nach einer Verlangsamung bezeichnete Trump nach diesen Berichten als politisch motivierte Falschbehauptungen. Von der kartellrechtlichen Ausnahme, die Amodei erbeten hatte, war in den zitierten Passagen nicht die Rede. Die erbetene staatliche Deckung ist damit vorerst nicht in Sicht.

Was in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt

Die Klage ist eine US-amerikanische Angelegenheit. Sie wurde bei einem US-Bundesgericht eingereicht, stützt sich auf US-Kartellrecht und zielt auf eine Sammelklage, die nach der Darstellung von AP zahlende Kundschaft in den Vereinigten Staaten umfasst. Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ein Abonnement bezahlt, ist davon nicht erfasst und muss nichts unternehmen. Ein Sammelklageverfahren dieses Zuschnitts kennt das deutsche Recht ohnehin nicht; hier gibt es die Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die nur bestimmte Verbände erheben können.

Ein vergleichbares Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen existiert allerdings auf beiden Seiten des Atlantiks. In der EU untersagt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen; in Deutschland enthält Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen dieselbe Grundregel, in Österreich Paragraf 1 des Kartellgesetzes, in der Schweiz Artikel 5 des Kartellgesetzes. Zuständig wären das deutsche Bundeskartellamt in Bonn, die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde und die schweizerische Wettbewerbskommission. Dass eine dieser Behörden den Vorgang aufgegriffen hätte, war bis Redaktionsschluss nicht bekannt.

Anders als in den Vereinigten Staaten sind Sicherheitspflichten für große KI-Modelle in der EU nicht auf Freiwilligkeit angewiesen. Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025; Modelle, die vorher auf den Markt kamen, müssen bis zum 2. August 2027 nachziehen. Ihr Artikel 51 vermutet ein systemisches Risiko unter anderem dann, wenn die für das Training aufgewendete Rechenleistung 10 hoch 25 Gleitkommaoperationen übersteigt. Sicherheitsanforderungen, über die in den Vereinigten Staaten derzeit verhandelt wird, sind in der EU in Teilen bereits geltendes Recht.

Wer hier zahlt – und wofür

Die Frage, was ein KI-Abonnement wert ist, betrifft in Deutschland eine wachsende Gruppe. Nach einer Befragung von Bitkom Research im Auftrag des Digitalverbands Bitkom vom 18. Mai 2026 zahlen 13 Prozent derjenigen, die KI nutzen, für entsprechende Anwendungen – nach 8 Prozent im Vorjahr. Im Schnitt sind es 20 Euro im Monat nach zuvor 16 Euro; 43 Prozent der Zahlenden geben zwischen 20 und 30 Euro aus. Als wichtigsten Grund nannten 67 Prozent leistungsfähigere Modelle. Befragt wurden telefonisch 1.003 Personen ab 16 Jahren, darunter 579 mit KI-Nutzung, zwischen der achten und elften Kalenderwoche 2026.

Die Grundgesamtheit dahinter ist groß: Nach einer zweiten Bitkom-Erhebung vom 28. April 2026 aus derselben Befragungswelle nutzen 58 Prozent der Menschen in Deutschland ab 16 Jahren KI, 34 Prozent mindestens wöchentlich und 15 Prozent täglich. Genau an diesem Punkt berührt ein Verfahren in San Francisco den Alltag im deutschsprachigen Raum: Wer mehr zahlt, weil das Modell leistungsfähiger sein soll, hat ein handfestes Interesse daran, wie schnell es besser wird – und wer darüber entscheidet.

Was die Unternehmen selbst messen

Bemerkenswert ist, dass Anthropic das Tempo inzwischen selbst beziffert. In einem Beitrag auf der Unternehmenswebsite legt das Unternehmen drei Messgrößen vor, die den Stand der Entwicklung im eigenen Haus sichtbar machen sollen. Danach entfielen rund 26 Prozent der KI-Forschungsarbeit bei Anthropic auf das eigene Modell Claude, über 90 Prozent der Arbeit erfolgten mindestens in Zusammenarbeit mit KI. Rund 6 Prozent der Rechenleistung für Forschung und Entwicklung entfielen auf Sicherheitsforschung, bei der KI-gestützten Forschung waren es 12 Prozent. Von mehr als einer Milliarde Entscheidungen von KI-Agenten wurden 0,002 Prozent durch laufende Kontrollen blockiert. Die Daten weist der Beitrag für August 2026 aus.

Das sind Angaben eines Unternehmens über sich selbst, unabhängig überprüft sind sie nicht. Sie zeigen aber, worum der Streit sachlich geht: Ein Anteil von 6 Prozent der Rechenleistung für Sicherheit ist eine Entscheidung über Ressourcen – und damit eine der Größen, an denen sich ablesen ließe, ob Abstimmung oder Wettbewerb das Tempo bestimmt. Wie schwer die Kontrolle eigener Systeme fällt, hat NETZ-TRENDS zuletzt am Bericht über offengelegte Fälle von KI-Fehlverhalten beschrieben.

Was offen bleibt

Vier Einschränkungen gehören zu dieser Meldung. Erstens lag die Klageschrift dieser Redaktion nicht vor; belegt sind bislang die Registerangaben zum Verfahren sowie die öffentlich nachlesbaren Beiträge, auf die sich die Klage stützt. Zweitens haben Anthropic, OpenAI, Google und SpaceXAI nach Angaben von AP auf Anfragen zunächst nicht reagiert – eine Stellungnahme der betroffenen Seite liegt damit nicht vor. Eine eigene Anfrage dieser Redaktion war bis zum Redaktionsschluss am frühen Sonntagmorgen nicht möglich. Drittens ist eine eingereichte Klage kein Urteil: Ob überhaupt eine Absprache im Rechtssinne vorliegt, ist ungeklärt und wird in einem Verfahren zu prüfen sein, das sich über Jahre ziehen kann. Viertens ist eine Schadenssumme bislang nicht bekannt.

Terminiert ist noch nichts. Der nächste belegbare Schritt ist die Zustellung der Klage an die vier Unternehmen und deren Erwiderung; Termine dafür sind im Register bislang nicht vermerkt. Welche wirtschaftlichen Erwartungen an der Technik hängen, hat zuletzt ein Papier des Internationalen Währungsfonds für das Ecofin-Treffen in Dublin gezeigt – mit deutlich nüchterneren Zahlen, als die Debatte über Tempo und Bremse vermuten lässt.

Halten Sie eine Verständigung der großen Anbieter über ein langsameres Entwicklungstempo für sinnvollen Schutz – oder für eine Absprache zulasten der zahlenden Kundschaft? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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