Die Monatsinformation gibt es bei fernablesbaren Geräten bereits seit 2022. Bis zum Jahresende 2026 müssen ältere Messgeräte grundsätzlich nachgerüstet oder ersetzt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Heizkostenverordnung setzt den 31. Dezember 2026 als Frist, bis zu der nicht fernablesbare Geräte grundsätzlich nachzurüsten oder auszutauschen sind.
- Bei fernablesbaren Zählern müssen Mieter schon seit 2022 monatliche Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser erhalten.
- Der Monatsbericht zeigt Verbrauchsdaten und Vergleiche, ist aber keine vollständige Heizkostenabrechnung.
Wer zur Miete wohnt, soll den eigenen Heizverbrauch künftig in mehr Wohnungen Monat für Monat nachvollziehen können. Der Stichtag dafür ist der 1. Januar 2027: Bis dahin müssen ältere, nicht fernablesbare Geräte grundsätzlich nachgerüstet oder ersetzt sein. Die monatliche Information ist keine neue Pflicht für alle – sie gilt bei vorhandener Fernablesbarkeit schon seit 2022.

Welche Gerätefrist gilt bis Ende 2026?
Nach § 5 Absatz 3 der Heizkostenverordnung müssen nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung bis zum 31. Dezember 2026 durch Nachrüstung oder Austausch die Anforderungen an Fernablesbarkeit erfüllen. Die Frist betrifft Geräte, die vor dem 2. Dezember 2021 installiert wurden, sowie bestimmte spätere Austausche innerhalb eines noch nicht fernablesbaren Gesamtsystems.
Fernablesbar bedeutet laut Verordnung, dass ein Gerät abgelesen werden kann, ohne einzelne Wohnungen betreten zu müssen. Bei neu installierten Geräten gilt diese Anforderung grundsätzlich bereits seit dem 2. Dezember 2021. Die Vorschriften betreffen die Heizkostenabrechnung für zentrale Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie bestimmte Wärmelieferungen; sie erfassen nicht automatisch jede denkbare Heizungsart.
Die Umrüstungspflicht hat eine Einzelfall-Ausnahme: Sie gilt nicht, wenn die Maßnahme aus besonderen Gründen technisch unmöglich ist oder einen unangemessenen Aufwand beziehungsweise eine unbillige Härte verursachen würde. Eine pauschale Ausnahme für alle älteren Häuser nennt die Verordnung nicht. Das Umweltbundesamt ordnet die Frist so ein, dass ab dem 1. Januar 2027 die Monatsinformation grundsätzlich für alle Mietverhältnisse im Anwendungsbereich gelten soll.
Was muss die Monatsinformation zeigen?
Wenn fernablesbare Geräte installiert sind, müssen Gebäudeeigentümer den Nutzern nach § 6a Heizkostenverordnung die Verbrauchs- oder Abrechnungsinformationen für Heizung und Warmwasser ab dem 1. Januar 2022 monatlich mitteilen.
Die monatliche Information muss mindestens den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden enthalten. Hinzu kommen ein Vergleich mit dem Vormonat und – soweit die Daten erhoben wurden – mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres. Außerdem ist der Verbrauch einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie gegenüberzustellen.
Das Umweltbundesamt empfiehlt, die Informationen verständlich aufzubereiten. Sein Leitfaden erklärt, wie sich die gesetzlichen Angaben lesbar darstellen lassen. Für Mieter ist der praktische Nutzen vor allem der laufende Vergleich: Auffällige Veränderungen fallen möglicherweise früher auf als erst nach der Jahresabrechnung.
Warum ist der Monatsbericht keine Rechnung?
Der gesetzliche Mindestinhalt der monatlichen Verbrauchsinformation besteht vor allem aus Verbrauchswerten und Vergleichen. Daraus folgt nicht automatisch, dass der Monatsbericht den endgültigen Eurobetrag für eine Wohnung ausweist. Die jährliche Heizkostenabrechnung umfasst weitere Angaben und rechnet die Kosten nach den Regeln der Verordnung ab.
Auch die Verbrauchsverteilung ist nicht mit einem einfachen Monatswert gleichzusetzen: Bei zentralen Heizungen wird laut § 7 Heizkostenverordnung grundsätzlich ein Anteil von mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch verteilt; die übrigen Kosten werden nach Fläche oder einem anderen in der Verordnung genannten Maßstab aufgeteilt. Deshalb lässt sich aus einer Monatskurve allein nicht zuverlässig die spätere Nachzahlung berechnen.
Was können Mieter jetzt tun?
Wer noch keine monatliche Information bekommt, sollte zunächst prüfen, ob im Haus bereits fernablesbare Geräte installiert sind und ob die Heizkostenverordnung auf die Anlage und das Mietverhältnis anwendbar ist. Danach kann eine sachliche Nachfrage bei Vermieter oder Hausverwaltung klären, welcher Gerätetyp vorhanden ist und ob eine Umrüstung geplant ist.
§ 12 Absatz 1 Heizkostenverordnung sieht ein Kürzungsrecht von drei Prozent des auf den Nutzer entfallenden Kostenanteils vor, wenn der Gebäudeeigentümer entgegen den Vorgaben keine fernablesbare Ausstattung installiert oder die Informationen nach § 6a gar nicht beziehungsweise nicht vollständig mitteilt. Das ist keine pauschale Gutschrift für jede fehlende Nachricht: Der Einzelfall, der Anwendungsbereich und die genaue Pflichtverletzung sind entscheidend. Bei einer konkreten Abrechnung ist vor einer Kürzung Beratung durch einen Mieterverein oder eine Verbraucherberatung sinnvoll. Die Vorschrift enthält zudem eine Sonderregel für das Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft.
Häufige Fragen
Ist die monatliche Heizkosteninformation ab 2027 neu?
Nein. Bei bereits installierten fernablesbaren Geräten ist die Monatsinformation seit dem 1. Januar 2022 vorgeschrieben. Die Frist Ende 2026 soll die Fernablesbarkeit auf weitere erfasste Anlagen ausweiten, vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen.
Welche Zahlen stehen im Monatsbericht?
Mindestens der tatsächliche Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, der Vergleich zum Vormonat und – falls vorhanden – zum Vorjahresmonat sowie ein Vergleich mit einem normierten oder vergleichbar ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Kategorie.
Ist der Verbrauchswert schon der Betrag auf der Heizkostenabrechnung?
Nein. Die Monatsinformation soll den laufenden Verbrauch sichtbar machen. Die Jahresabrechnung berücksichtigt die vollständige Kostenverteilung und weitere Angaben nach der Heizkostenverordnung.
Erhalten Sie bereits monatliche Heizkosteninformationen – und helfen Ihnen die Vergleiche, den Verbrauch besser einzuordnen? Teilen Sie Ihre Erfahrungen und Fragen in den Kommentaren.
Quellen und Stand
- Heizkostenverordnung, insbesondere §§ 1, 5, 6a, 7 und 12; geltende Fassung abgerufen am 8. November 2026.
- Umweltbundesamt: „Leitfaden für Heizenergie-Verbrauchsinformationen“, 9. November 2021; abgerufen am 8. November 2026.
Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.
Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.
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