Wer bei Glätte mit Sommerreifen fährt, riskiert zusätzlich Punkte und Kürzungen bei der Kaskoversicherung.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte gilt in Deutschland die situative Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO.
- Ohne Reifen mit Alpine-Symbol drohen je nach Fall 60 bis 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg; die Übergangsfrist für alte M+S-Reifen ist seit 2024 abgelaufen.
- Bei einem Unfall kann die Kaskoversicherung ihre Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG kürzen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt – die Kfz-Haftpflicht für Schäden Dritter bleibt davon unberührt.
In Deutschland gilt bei Schnee, Eis oder Schneematsch die situative Winterreifenpflicht: Ohne Alpine-Symbol drohen bis zu 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Die Übergangsfrist für M+S-Reifen ist seit 2024 abgelaufen.
Die Pflicht ist nicht an ein Kalenderdatum gebunden, sondern an die tatsächliche Wetterlage – juristisch heißt das „situativ“. Sobald auf der befahrenen Strecke Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte herrscht, müssen laut § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung alle Räder eines Fahrzeugs mit geeigneten Reifen ausgerüstet sein. Das gilt bundesweit und unabhängig davon, ob zeitgleich in einer anderen Region Deutschlands noch trockene Straßen gemeldet werden.
Seit der Reform von 2017 reicht dafür nicht mehr jeder Reifen mit „M+S“-Kürzel. Maßgeblich ist das Alpine-Symbol – ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke nach der UNECE-Regelung Nr. 117, das in § 36 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschrieben ist. Für ältere, vor 2018 hergestellte M+S-Reifen galt eine Übergangsfrist, die laut mehreren unabhängig abgerufenen Rechtsportalen 2024 ausgelaufen ist – in diesem Winter zählt für alle Fahrzeuge ausschließlich das Alpine-Symbol.
Wann die Pflicht greift
Entscheidend ist nicht der Kalender, sondern die Straße unter den Rädern. Wer bei trockener Fahrbahn im November noch auf Sommerreifen unterwegs ist, verstößt nicht gegen die Vorschrift – wer bei den genannten Wetterverhältnissen ohne Alpine-Symbol-Reifen fährt, schon. Das macht die Regel im Alltag tückisch: Ein kurzer Kälteeinbruch am Morgen reicht aus, auch wenn tagsüber wieder alles taut.
Für Lastwagen und Busse der Klassen M2, M3, N2 und N3 reicht es laut Gesetzestext, wenn mindestens die permanent angetriebenen Achsen und die vorderen Lenkachsen entsprechend bereift sind. Bei Gefahrguttransporten gelten bei Sichtweiten unter 50 Metern oder bei Schnee- und Glatteislagen zusätzliche Vorsichtspflichten bis hin zum Anfahren des nächsten geeigneten Parkplatzes.
Bußgeld und Punkte im Überblick
Das Bußgeld steigt mit den Folgen des Verstoßes. Grundlage sind die Tabellen der Bußgeldkatalog-Verordnung, wie sie von spezialisierten Rechtsportalen aufbereitet werden:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Fahren ohne Winterreifen bei winterlichen Verhältnissen | 60 € | 1 |
| … mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 80 € | 1 |
| … mit Gefährdung anderer | 100 € | 1 |
| … mit Unfall | 120 € | 1 |
| Wer als Halterin oder Halter die Fahrt erlaubt oder angeordnet hat | 75 € | 1 |
Quelle: Bußgeldkatalog.de, Stand 19. Oktober 2026; unabhängig bestätigt über Bußgeldrechner.org, Stand 16. Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich ist die amtliche Bußgeldkatalog-Verordnung.
Wie schnell sich die Summe addiert
- Grundfall bei Glätte ohne Winterreifen: 60 € und ein Punkt.
- Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer: 80 € und ein Punkt.
- Mit Gefährdung anderer: 100 € und ein Punkt.
- Mit Unfall: 120 € und ein Punkt – dazu kommen in der Praxis Abschleppkosten, Werkstattrechnung und möglicherweise eine gekürzte Kaskoleistung.
Rechenweg: Das reine Bußgeld bleibt überschaubar. Teuer wird es erst in Kombination mit einem Unfallschaden, wenn zusätzlich die eigene Kaskoversicherung einen Teil der Reparaturkosten nicht übernimmt.
Folgen für die Kaskoversicherung
Das Bußgeld ist für die meisten Betroffenen der kleinere Posten. Teurer wird es, wenn bei fehlender Winterbereifung ein Unfall mit Sachschaden am eigenen Fahrzeug passiert. Nach § 81 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf der Versicherer seine Leistung kürzen, wenn die versicherte Person den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat – die Kürzung muss sich nach der Schwere des Verschuldens richten. Ob das Fahren ohne Alpine-Symbol-Reifen bei akuter Glätte als grobe Fahrlässigkeit gilt, entscheidet im Streitfall das jeweils zuständige Gericht anhand der konkreten Umstände; eine pauschale Quote nennt das Gesetz nicht.
Wichtig für die Einordnung: § 81 VVG betrifft nur die Kaskoversicherung, also den Schutz für das eigene Fahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert Schäden an Dritten unabhängig davon, ob eigenes Verschulden vorlag – sie kann die Zahlung an Geschädigte anschließend aber beim Verursacher oder der Verursacherin zurückfordern, wenn grobe Fahrlässigkeit feststeht.
Wie stark allein die Grundprämie der Kfz-Versicherung 2027 je nach Modell steigt oder sinkt, unabhängig von der Reifenfrage, zeigt die aktuelle Typklassen-Einstufung des GDV, über die NETZ-TRENDS bereits berichtet hat.
Profiltiefe: Was der ADAC empfiehlt
Ein Reifen mit Alpine-Symbol schützt nur, solange genug Profil vorhanden ist. Das gesetzliche Minimum liegt laut ADAC bei 1,6 Millimetern; darunter gilt ein Reifen als nicht mehr verkehrssicher. Für Winterreifen empfiehlt der Automobilclub, bereits bei 4 Millimetern Restprofil zu wechseln, weil Grip und Bremsweg auf Schnee und Eis mit abnehmendem Profil deutlich schlechter werden, lange bevor die gesetzliche Grenze erreicht ist.
Wer ausgenommen ist
Von der situativen Winterreifenpflicht ausgenommen sind laut Gesetzestext einspurige Kraftfahrzeuge, Nutzfahrzeuge, die ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, motorisierte Krankenfahrstühle, Stapler sowie Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine passenden Reifen verfügbar sind. Auch Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei oder Zoll sind befreit, wenn keine geeigneten Reifen erhältlich sind.
Für diese Ausnahmen gelten Auflagen: Die Fahrt ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt nötig ist, der Sicherheitsabstand muss mindestens der halben gefahrenen Geschwindigkeit in Metern entsprechen, und schneller als 50 Kilometer pro Stunde darf nicht gefahren werden, sofern keine niedrigere Grenze gilt. Parkende Fahrzeuge sind von der Pflicht grundsätzlich nicht betroffen.
Häufige Fragen
Gilt die Winterreifenpflicht ab einem festen Datum?
Nein. Die Pflicht ist situativ und hängt ausschließlich von der tatsächlichen Wetterlage ab – Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Ein fester Kalenderzeitraum wie in manchen anderen Ländern existiert in Deutschland nicht.
Reichen Ganzjahresreifen aus?
Ja, sofern sie das Alpine-Symbol tragen. Ohne dieses Bergpiktogramm mit Schneeflocke erfüllen auch Ganzjahresreifen die Vorschrift bei winterlichen Verhältnissen nicht.
Zahlt die Kfz-Haftpflicht trotzdem, wenn ich ohne Winterreifen einen Unfall verursache?
Ja. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert Schäden Dritter unabhängig vom eigenen Verschulden. Betroffen von einer möglichen Kürzung ist ausschließlich die Kaskoversicherung für das eigene Fahrzeug.
Welche Fahrzeuge sind von der Pflicht ausgenommen?
Unter anderem einspurige Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, Krankenfahrstühle, Stapler, bestimmte Spezialfahrzeuge sowie Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr, Bundespolizei, Katastrophenschutz und Zoll – jeweils mit Tempo- und Abstandsauflagen.
Haben Sie Ihre Reifen schon gewechselt, oder warten Sie noch auf den ersten Frost? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrung gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Absatz 3a
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Absatz 4
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- ADAC: Winterreifen – Mindestprofiltiefe und Wechselempfehlung, Stand 19. Mai 2026
- Bußgeldkatalog.de: Bußgelder bei Missachtung der Winterreifenpflicht, Stand 19. Oktober 2026
- Bußgeldrechner.org: Winterreifenpflicht – was das Gesetz vorschreibt, Stand 16. Oktober 2026
Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
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