Die Heizkostenverordnung verlangt fernablesbare Zähler bis Jahresende – sonst drohen Kürzungen bei der Abrechnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler müssen Vermieterinnen und Vermieter bis zum 31. Dezember 2026 nachrüsten oder austauschen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
- Fehlt die Umrüstung oder bleibt die monatliche Verbrauchsinformation aus, dürfen Mieterinnen und Mieter ihren Anteil an der Heizkostenabrechnung jeweils um 3 Prozent kürzen – macht die Verordnung beides falsch, stehen bis zu 6 Prozent im Raum (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
- Für Wärmepumpen galt eine eigene, bereits abgelaufene Frist: Verbrauchserfassung bis zum 30. September 2025, wenn sie am 1. Oktober 2024 noch fehlte (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV).
Vermieterinnen und Vermieter in Deutschland müssen bis zum 31. Dezember 2026 alte Heizkostenzähler fernablesbar machen. Wer die Frist verpasst, riskiert ab 2027 eine Kürzung der Abrechnung um bis zu sechs Prozent.
Betroffen sind Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler in Gebäuden mit zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgung, die noch nicht aus der Ferne ausgelesen werden können. Für Neuinstallationen gilt die Fernablesepflicht bereits seit dem 1. Dezember 2021; am 31. Dezember 2026 endet die Übergangsfrist für den Bestand.
Parallel dazu häufen sich seit dem Herbst Nachrichten über steigende Heizkosten – ein Grund mehr, warum die Kürzungsrechte für Mieterinnen und Mieter in diesem Winter praktische Bedeutung bekommen.
Die Pflicht: Was die Verordnung verlangt
Nach § 5 Absatz 2 der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) müssen seit dem 1. Dezember 2021 neu installierte Geräte zur Verbrauchserfassung fernablesbar sein und dabei Datenschutz und Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten; seit dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch Geräte eingebaut werden, die sich sicher an ein Smart-Meter-Gateway anbinden lassen.
Für ältere, nicht fernablesbare Geräte gilt § 5 Absatz 3 HeizkostenV: Eigentümerinnen und Eigentümer müssen sie „bis zum 31. Dezember 2026“ nachrüsten oder austauschen. Eine Ausnahme gilt nach Satz 2 nur, wenn die Umrüstung im Einzelfall technisch unmöglich wäre oder zu einer unbilligen Härte führen würde.
Sind fernablesbare Geräte installiert, kommt eine zweite Pflicht hinzu: Nach § 6a HeizkostenV müssen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer die Nutzerinnen und Nutzer seit dem 1. Januar 2022 monatlich über ihren Verbrauch informieren – inklusive Vergleich mit dem Vormonat, dem Vorjahresmonat und einem Durchschnittsnutzer.
Kürzungsrecht: Was Mieterinnen und Mieter tun können
§ 12 Absatz 1 HeizkostenV gibt Nutzerinnen und Nutzern mehrere gestaffelte Kürzungsrechte an die Hand, die sie gegenüber der vermietenden Seite geltend machen müssen:
- 15 Prozent (Satz 1), wenn entgegen der Verordnung überhaupt nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
- 3 Prozent (Satz 2), wenn die fernablesbare Ausstattung nach § 5 Absatz 2 oder 3 fehlt.
- Weitere 3 Prozent (Satz 3), wenn die monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitgeteilt wird.
Der Verordnungstext spricht bei beiden 3-Prozent-Rechten nicht ausdrücklich von einer Addition; er verweist in Satz 3 lediglich auf „dasselbe“ wie in Satz 2. Treffen beide Verstöße zusammen – kein fernablesbarer Zähler und keine Monatsinfo –, ist deshalb in der Praxis von bis zu 6 Prozent die Rede, eine behördliche Klarstellung dazu liegt öffentlich nicht vor. Im Verhältnis einzelner Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer zur Eigentümergemeinschaft gelten die Kürzungsrechte laut Satz 4 nicht.
Modellrechnung: Wohnung mit Erdgasheizung
- Heizkosten 2025: rund 1.170 Euro im Jahr (70 m² Wohnung, Erdgas, bundesweiter Schnitt laut Heizspiegel von co2online)
- Kürzung bei fehlender Fernablesbarkeit: 3 Prozent
- Zusätzliche Kürzung bei fehlender Monatsinfo: weitere 3 Prozent
Rechenweg: 1.170 Euro × 3 Prozent ≈ 35 Euro je Kürzung – bei beiden zusammen bis zu rund 70 Euro. Das ist eine Modellrechnung auf Basis eines bundesweiten Durchschnittswerts, keine Prognose für die individuelle Abrechnung, die zusätzlich vom tatsächlichen Verbrauch und Tarif abhängt.
Die Zahlen zeigen vor allem eines: Wo die Abrechnung ohnehin schon höher ausfällt, wiegt ein zusätzliches Kürzungsrecht wegen eines verpassten Zählertauschs stärker als in einem Jahr mit stabilen Preisen.
Warum das jetzt wichtig wird
Die Frist trifft auf einen Winter mit spürbar gestiegenen Heizkosten. Nach dem Heizspiegel von co2online – veröffentlicht gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund und dem Bauherren-Schutzbund am 22. September 2026 – lagen die Heizkosten 2025 für eine 70-Quadratmeter-Wohnung bei Erdgas im Schnitt 14 Prozent über dem Vorjahr, bei Holzpellets 20 Prozent darüber; nur Wärmepumpen-Haushalte kamen mit rund 715 Euro und einem Plus von 5 Prozent vergleichsweise günstig weg. Rund 90 Prozent aller Haushalte könnten laut co2online weiterhin sparen, im Schnitt etwa 465 Euro pro Jahr in einer Wohnung.
Der Berliner Mieterverein wies in einer Mitteilung zum Start der Heizperiode am 2. Oktober 2026 zusätzlich auf den CO2-Preis hin, der Gas und Öl nach seinen Angaben um rund 260 bis 310 Euro im Jahr verteuert. Geschäftsführer Sebastian Bartels betonte darin, Heizkosten blieben ein zentrales Thema, und rief Vermieterinnen und Vermieter auf, ihre Mieterinnen und Mieter transparent über Verbrauch und Preise zu informieren – also genau jene Informationspflicht, die § 6a HeizkostenV für fernablesbare Zähler ohnehin vorschreibt.
Checkliste: Was jetzt zu tun ist
- Mieterinnen und Mieter: prüfen, ob der vorhandene Heizkostenverteiler oder Wärmezähler bereits aus der Ferne ausgelesen wird – ein Hinweis darauf steht oft schon auf dem Gerät oder in der letzten Abrechnung.
- Fehlt die Fernablesbarkeit auch nach dem 31. Dezember 2026 noch, das Kürzungsrecht schriftlich gegenüber der vermietenden Seite geltend machen, am besten mit der nächsten Heizkostenabrechnung.
- Monatliche Verbrauchsinformationen aufbewahren oder ihr Fehlen dokumentieren – das ist die Grundlage für die zweite 3-Prozent-Kürzung.
- Vermieterinnen und Vermieter: Austausch oder Nachrüstung rechtzeitig vor Jahresende beauftragen, da Messdienstleister zum Jahreswechsel erfahrungsgemäß ausgelastet sind.
Wer unsicher ist, ob eine Ausnahme greift, findet die abschließende Liste in § 11 HeizkostenV – unter anderem für Gebäude mit sehr geringem Heizwärmebedarf, unverhältnismäßig hohen Nachrüstkosten oder bestimmte Heime. Die Verordnung gilt zudem von vornherein nur für Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgung (§ 1 Absatz 1 HeizkostenV); eine eigene Gasetagenheizung in der Wohnung fällt damit nicht unter die Fernablesepflicht.
Häufige Fragen
Welche Geräte müssen bis wann ausgetauscht werden?
Heizkostenverteiler sowie Wärme- und Warmwasserzähler in Gebäuden mit zentraler Versorgung, die vor dem 1. Dezember 2021 installiert wurden und nicht fernablesbar sind. Die Frist zur Nachrüstung oder zum Austausch endet am 31. Dezember 2026 (§ 5 Absatz 3 HeizkostenV).
Wie hoch darf die Kürzung durch Mieterinnen und Mieter ausfallen?
Jeweils 3 Prozent des eigenen Abrechnungsanteils bei fehlender Fernablesbarkeit und bei fehlender monatlicher Verbrauchsinformation (§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 HeizkostenV) – in der Praxis werden beide Kürzungen bei doppeltem Verstoß meist zusammen angewendet, auch wenn der Verordnungstext das nicht ausdrücklich als Addition formuliert.
Gilt die Pflicht auch für Eigentumswohnungen?
Ja, grundsätzlich auch für vermietete Eigentumswohnungen mit zentraler Versorgung. Im Innenverhältnis einzelner Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer zur Eigentümergemeinschaft greifen die Kürzungsrechte nach § 12 Absatz 1 Satz 4 HeizkostenV allerdings nicht.
Was gilt für Wärmepumpen?
Für sie lief bereits eine eigene, frühere Frist: War der Verbrauch am 1. Oktober 2024 noch nicht erfasst, mussten Eigentümerinnen und Eigentümer bis zum 30. September 2025 eine entsprechende Ausstattung installieren (§ 12 Absatz 3 HeizkostenV).
Haben Sie als Mieterin oder Mieter bereits eine Information Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters zum Zähleraustausch erhalten? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV), insbesondere §§ 1, 5, 6a, 11 und 12
- co2online gGmbH (mit Deutschem Mieterbund und Bauherren-Schutzbund): Pressemitteilung „Heizen wird teurer – neuer Heizspiegel zeigt Sparpotenziale von bis zu 1.000 Euro pro Jahr“, 22. September 2026
- Berliner Mieterverein e.V.: Pressemitteilung 50/26 zum Start der Heizperiode, 2. Oktober 2026
Recherche- und Datenstand: 7. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
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