In Deutschland müssen Grundversorger eine Preiserhöhung zum 1. Januar 2027 bis 20. November ankündigen – sonst gilt der alte Preis weiter

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundversorger müssen eine Preisänderung zum 1. Januar 2027 öffentlich bekanntgeben und per Brief ankündigen – spätestens bis Freitag, 20. November 2026 (§ 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV).
  • Bei einer Preiserhöhung dürfen Kundinnen und Kunden ohne Kündigungsfrist wechseln, und zwar bis zu dem Tag, an dem der neue Preis gelten soll.
  • Die Stromnetzentgelte steigen 2027 bundesweit im Schnitt um 1,9 Prozent, die Gasnetzentgelte um rund 3 Prozent – regional reicht die Spanne von Entlastung bis zu 145 Euro mehr im Jahr.

Wer Strom oder Gas vom Grundversorger bezieht, sollte jetzt den Briefkasten prüfen: Bis zum 20. November müssen Versorger eine Preiserhöhung ankündigen. Wer bis dahin nichts bekommt, zahlt vorerst weiter den alten Preis.

Grund für die Frist ist die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Beide schreiben vor, dass eine Preisänderung erst zum Monatsanfang wirksam wird – und nur, wenn sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde. Für den 1. Januar 2027 ist der 20. November 2026 damit der letzte mögliche Termin.

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Betroffen sind ausschließlich Haushalte in der Grundversorgung – also ohne eigenen Liefervertrag, meist weil sie nie aktiv gewechselt haben oder vom bisherigen Anbieter zurückgefallen sind. Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gilt eine eigene, meist kürzere Regel.

Die Frist: Was im Gesetz steht

Nach § 5 Absatz 2 StromGVV und der inhaltsgleichen Vorschrift der GasGVV muss ein Grundversorger eine Preis- oder Bedingungsänderung „mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung“ öffentlich bekannt machen – üblicherweise im Amtsblatt, in Tageszeitungen und auf der eigenen Website. Gleichzeitig muss er jede betroffene Kundin und jeden betroffenen Kunden brieflich informieren und auf der Website veröffentlichen, was sich ändert, warum und unter welchen Voraussetzungen.

Fehlt die öffentliche Bekanntmachung, ist die Preiserhöhung nach Einschätzung der Verbraucherzentrale unwirksam. Fehlt dagegen nur der persönliche Brief an einzelne Kundinnen und Kunden, bleibt die Erhöhung in der Regel trotzdem wirksam – der Versorger kann dann aber schadenersatzpflichtig werden. Pauschale Begründungen wie „gestiegene Beschaffungskosten“ reichen laut Verbraucherzentrale nicht aus; die Mitteilung muss alte und neue Preisbestandteile – etwa Netzentgelte und Abgaben – gegenüberstellen.

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Sonderkündigungsrecht: Was jetzt möglich ist

Kommt die Preiserhöhung, steht Haushalten nach § 5 Absatz 3 StromGVV ein Sonderkündigungsrecht zu: Sie können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung wirksam werden soll. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar bedeutet das praktisch: Die Kündigung muss bis zum 31. Dezember beim Versorger eingehen.

Wer innerhalb eines Monats nach der Kündigung nachweist, bereits einen neuen Liefervertrag abgeschlossen zu haben, dem gegenüber greift die Preiserhöhung laut Gesetz gar nicht erst. Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gilt nach Angaben der Verbraucherzentrale meist eine Vorlauffrist von mindestens einem Monat statt sechs Wochen – ein Preisänderungsrecht in den Vertragsbedingungen vorausgesetzt. Ohne eine solche wirksame Klausel ist auch dort eine Erhöhung unwirksam.

Checkliste: Was jetzt zu tun ist

  • Briefpost und Postfach des Versorgers bis Ende November im Blick behalten.
  • Bei einer Preiserhöhung prüfen, ob alte und neue Preisbestandteile nachvollziehbar gegenübergestellt sind.
  • Wechselwillige sollten die Kündigung schriftlich stellen und den Zugang beim Versorger nachweisbar machen.
  • Vor der Kündigung einen neuen Vertrag abschließen, damit die Grundversorgung nahtlos weiterläuft.

Wer ohnehin regelmäßig vergleicht, kann die Frist auch unabhängig von einem Erhöhungsschreiben nutzen: Die Grundversorgung ist nach § 20 StromGVV jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar, ganz ohne besonderen Anlass und ohne Extrakosten.

Warum Strom und Gas 2027 teurer werden

Ein wesentlicher Treiber sind die Netzentgelte – der Teil der Rechnung, der die Nutzung der Strom- und Gasnetze bezahlt. Nach einer Berechnung des Vergleichsportals Verivox vom 17. Oktober 2026 steigen die Stromverteilnetzentgelte 2027 bundesweit im Schnitt um 1,9 Prozent. Hinzu kommt das vorläufige Übertragungsnetzentgelt, das nach Angaben der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber von 2,86 auf 3,54 Cent je Kilowattstunde steigt – ein Plus von rund 24 Prozent auf dieser Ebene. Bei Gas rechnet Verivox mit einem bundesweiten Anstieg der Netzentgelte um rund 3 Prozent.

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Der Vergleichsdienst rechnet für Bestandskundinnen und -kunden in der Grundversorgung mit insgesamt bis zu 10 Prozent höheren Stromkosten im Jahr 2027, umgerechnet rund 150 Euro für einen Durchschnittshaushalt; bei Gas erwartet Verivox je nach Tarif 10 bis 20 Prozent mehr. Das sind Prognosen des Vergleichsportals, keine behördlich festgelegten Werte – die tatsächliche Höhe hängt vom einzelnen Versorger und Netzgebiet ab.

Regionale Unterschiede bei den Netzentgelten

Wie stark die Netzentgelte 2027 steigen oder sogar sinken, unterscheidet sich stark je nach Wohnort. Das zeigt eine Auswertung des Energiedienstleisters Ene’t im Auftrag von Finanztip vom 16. Oktober 2026, die vorläufige Daten einzelner Netzgebiete verglich:

Netzgebiet Sparte Änderung pro Jahr
Wesel (Nordrhein-Westfalen) Gas +145 €
Wörth/Altheim (Bayern) Strom +94 €
Mühlhausen (Thüringen) Gas −78 €
Parchim (Mecklenburg-Vorpommern) Strom −69 €

Quelle: Ene’t-Auswertung im Auftrag von Finanztip, Stand 16. Oktober 2026. Vorläufige Netzentgelte für einen Musterhaushalt, einzelne Netzgebiete als Extrembeispiele – kein bundesweiter Durchschnitt.

Die Beispiele sind bewusst die Ausreißer nach oben und unten, nicht der Regelfall. Für die Mehrheit der Netzgebiete fällt die Änderung deutlich kleiner aus und bewegt sich näher am bundesweiten Schnitt.

Modellrechnung: Drei-Personen-Haushalt

Bei einem Drei-Personen-Haushalt mit 4.000 Kilowattstunden Stromverbrauch im Jahr steigt das Netzentgelt laut Verivox-Berechnung bundesweit im Schnitt von 428 auf 436 Euro brutto – ein Plus von rund 8 Euro beziehungsweise 1,9 Prozent. In Niedersachsen liegt der Anstieg mit rund 9 Euro (plus 2,4 Prozent) nahe am Bundesschnitt, in Bremen mit rund 29 Euro (plus 8,2 Prozent) deutlich darüber. Einen bundesweiten Eurobetrag für Gas nennt Verivox nicht, nur die Prozentspanne: In Niedersachsen steigt das Gasnetzentgelt für ein Einfamilienhaus mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch um rund 18 Euro, in Bremen um rund 28 Euro. Das sind nur die Netzentgelte – nicht die vollständige Jahresrechnung, die zusätzlich vom Arbeitspreis des jeweiligen Vertrags abhängt.

Ausblick: Offene Entlastung

Ob ein Teil der Mehrkosten noch abgefedert wird, ist offen. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem der Bund jährlich rund 5,53 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029 zuschießen soll – weniger als die rund 6,5 Milliarden Euro im laufenden Jahr 2026. Der Bundestag beriet den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung und hielt am 6. November 2026 eine Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie ab; endgültig beschlossen, mit Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, ist der Zuschuss nach Angaben des Bundestags noch nicht. Unabhängig davon wird in Berlin über eine Absenkung der Stromsteuer auf den EU-Mindestsatz diskutiert; auch das ist bislang nicht entschieden.

Häufige Fragen

Wen betrifft die Frist zum 20. November 2026?

Nur Haushalte in der Grundversorgung für Strom oder Gas, also ohne eigenen Liefervertrag bei einem anderen Anbieter. Für sie gilt die sechswöchige Vorlauffrist aus § 5 StromGVV und GasGVV, wenn der Versorger die Preise zum 1. Januar 2027 ändern will.

Was passiert, wenn der Versorger die Frist verpasst?

Fehlt die öffentliche Bekanntmachung, ist die Preiserhöhung nach Einschätzung der Verbraucherzentrale unwirksam. Ein verspäteter oder fehlender Brief an einzelne Kundinnen und Kunden macht die Erhöhung dagegen meist nicht automatisch ungültig, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen.

Wie lange habe ich Zeit, nach einer Preiserhöhung zu kündigen?

Ohne Kündigungsfrist bis zu dem Tag, an dem die neue Preiserhöhung wirksam werden soll – bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 also bis zum 31. Dezember 2026.

Gilt die Regel auch für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung?

Dort gelten eigene Vorgaben aus den jeweiligen Vertragsbedingungen, meist mit rund einem Monat Vorlauf statt sechs Wochen – und nur, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel vereinbart wurde.

Haben Sie schon ein Schreiben Ihres Grundversorgers zu Preisänderungen für 2027 erhalten? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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