Novelle vom 5. November erlaubt Kommunen kostenloses Bewohnerparken für E-Autos – der Bundesrat muss noch zustimmen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundestag hat am 5. November 2026 die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes beschlossen: Die Sonderrechte für Elektroautos laufen nicht mehr Ende 2026 aus, sondern erst Ende 2035.
  • Das Gesetz gilt künftig auch für Busse, Lastwagen und Leichtfahrzeuge der Klasse L6e; Kommunen dürfen Elektroautos zudem von der Bewohnerparkgebühr befreien.
  • Für Plug-in-Hybride steigt die Hürde fürs E-Kennzeichen: mindestens 80 statt bisher 40 Kilometer elektrische Reichweite oder höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer.

Der Bundestag hat am 5. November die Sonderrechte für Elektroautos bis 2035 verlängert und erstmals auf Busse, Lastwagen und Leichtfahrzeuge ausgeweitet. Über die endgültige Umsetzung entscheidet nun der Bundesrat.

Ohne die Novelle wären die Privilegien des deutschen Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) zum Jahresende 2026 ausgelaufen. Das Gesetz gilt bereits seit Juni 2015 und erlaubt es Kommunen in Deutschland, Elektrofahrzeuge gegenüber Verbrennern zu bevorzugen – etwa mit reservierten Parkplätzen an Ladepunkten oder einer Freigabe für Busspuren. Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen, am 5. November stimmte der Bundestag in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung zu.

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Bei der Abstimmung votierten CDU/CSU und SPD für die Novelle, die AfD dagegen; Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Mit angenommen wurde eine Entschließung, nach der die Bundesregierung dem Verkehrsausschuss bis zum 30. Juni 2030 berichten muss, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirkt – auch mit Blick auf die tatsächliche Nutzung durch Plug-in-Hybride. Ehe die Novelle in Kraft treten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Diese Änderungen bringt die Novelle

Die bisherige generelle Befristung zum 31. Dezember 2026 entfällt. Stattdessen gilt künftig eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2035 – allerdings nur noch für einen Teil der Vorteile (Paragraf 3, Absatz 5, Nummer 2 bis 6 EmoG), etwa das bevorzugte Parken. Der Bundestag übernahm damit eine Forderung des Bundesrats nach einer klaren zeitlichen Grenze.

Neu ist auch der Kreis der begünstigten Fahrzeuge: Bislang richtete sich das Gesetz vor allem an Elektro-Pkw und leichte Nutzfahrzeuge wie Lieferwagen. Die Novelle öffnet es zusätzlich für Elektrobusse, Elektro-Lastwagen und Leichtfahrzeuge der Klasse L6e, etwa kleine Elektro-Transporter und -Dreiräder.

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Das Parken an öffentlichen Ladepunkten – auch ohne gesondertes E-Kennzeichen, solange das Fahrzeug tatsächlich lädt – wird dauerhaft gesetzlich verankert statt wie bisher nur geduldet. Ganz neu ist die Möglichkeit für Kommunen, Elektroautos von der Gebühr fürs Bewohnerparken zu befreien.

Plug-in-Hybride müssen mehr Reichweite zeigen

Schärfer werden die Regeln für Plug-in-Hybride. Für das E-Kennzeichen reichte bislang eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern. Die Novelle gleicht die Schwelle an die seit 2025 geltenden Regeln zur Dienstwagenbesteuerung an: Künftig braucht ein Plug-in-Hybrid entweder mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite oder einen CO2-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je Kilometer, um zu profitieren.

Für bereits zugelassene Plug-in-Hybride gibt es Bestandsschutz: Wurde das E-Kennzeichen vor Inkrafttreten der Novelle nach der alten 40-Kilometer-Grenze ausgestellt, bleibt es laut der Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses gültig.

Punkt Bisher Nach der Novelle
Befristung der Privilegien 31. Dezember 2026 31. Dezember 2035
Begünstigte Fahrzeuge Pkw, leichte Nutzfahrzeuge zusätzlich Busse, Lkw, Klasse L6e
Plug-in-Hybrid-Grenze mind. 40 km el. Reichweite mind. 80 km oder max. 50 g CO2/km
Bewohnerparken keine bundesweite Regelung Kommunen können E-Autos befreien
Laden ohne E-Kennzeichen in der Praxis geduldet gesetzlich dauerhaft verankert

Quelle: Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf (Drucksache 21/7872) und Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (Drucksache 21/8949), Stand 5. November 2026.

Kein bundesweiter Anspruch auf Busspur oder Gratisparken

Wer jetzt auf freies Parken oder eine generelle Busspur-Freigabe hofft, wird von der Novelle allein nicht bedient: Ein bundesweiter Anspruch auf kostenloses Parken oder die Nutzung von Busspuren entsteht dadurch nicht. Das Gesetz räumt den Kommunen lediglich mehr rechtlichen Spielraum ein – ob eine Stadt oder Gemeinde davon Gebrauch macht, bleibt ihr überlassen. Welche Vorteile tatsächlich gelten, zeigt weiterhin die örtliche Beschilderung.

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Auch die Begründung der Novelle benennt diesen Punkt offen: Ziel sei in erster Linie, den Rechtsrahmen zu verstetigen und Kommunen sowie Unternehmen Planungssicherheit zu geben – nicht, allen, die ein Elektroauto fahren, automatisch neue Vorteile zu verschaffen.

Was das für Sie bedeutet

  • Vor dem Kauf eines Plug-in-Hybrids prüfen, ob die elektrische Reichweite laut Fahrzeugschein mindestens 80 Kilometer beträgt – sonst drohen künftig keine Parkvorteile.
  • Bereits ausgestellte E-Kennzeichen von Plug-in-Hybriden mit 40 bis 79 Kilometern Reichweite bleiben laut Bestandsschutz gültig.
  • Örtliche Regeln zum Bewohnerparken bei der eigenen Kommune erfragen – ein Automatismus gilt nicht.
  • Die Novelle ist noch nicht in Kraft: Der Bundesrat muss zuerst zustimmen.

Offen bleibt vor allem das Tempo: Wie schnell der Bundesrat über die Novelle entscheidet, hat die Bundesregierung bislang nicht in Aussicht gestellt.

Wie geht es weiter?

Nach der Zustimmung des Bundestags liegt die Novelle nun beim Bundesrat. Einen Termin für dessen Befassung nennt die Bundesregierung bislang nicht. Die begleitende Entschließung verpflichtet das Bundesministerium für Verkehr zudem, bis zum 30. Juni 2030 Bilanz zu ziehen – unter anderem darüber, wie stark Kommunen von den neuen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch machen und wie sich die strengere Plug-in-Hybrid-Grenze auswirkt. Diesen Bericht lehnte die Bundesregierung in einer umfassenderen, jährlichen Form ab und beschränkte die Berichtspflicht auf den einen Stichtag.

Nach Angaben der Bundesregierung lag die Zahl der neu zugelassenen Elektroautos im ersten Halbjahr 2026 um 48 Prozent über dem Vorjahreszeitraum – Zahlen, auf die sich das Kraftfahrt-Bundesamt beruft. Die Novelle ist Teil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 der Bundesregierung.

Häufige Fragen

Welche Fahrzeuge profitieren von der Novelle?

Batterieelektrische Fahrzeuge, bestimmte Plug-in-Hybride (mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite oder höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer), Range-Extender-Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge. Neu erfasst das Gesetz zusätzlich Elektrobusse, Elektro-Lastwagen und Leichtfahrzeuge der Klasse L6e.

Gilt jetzt überall kostenloses Parken für Elektroautos?

Nein. Kommunen dürfen Elektroautos von der Bewohnerparkgebühr befreien, müssen es aber nicht. Einen bundesweiten Anspruch auf kostenloses Parken oder die Nutzung von Busspuren schafft die Novelle nicht.

Ab wann gilt die Novelle?

Erst nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Einen Termin dafür hat die Bundesregierung bislang nicht genannt.

Was passiert mit bereits ausgestellten E-Kennzeichen von Plug-in-Hybriden?

Fahrzeuge, die ihr E-Kennzeichen vor Inkrafttreten der Novelle nach der alten 40-Kilometer-Grenze erhalten haben, behalten es laut Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses.

Fahren Sie ein Elektroauto oder einen Plug-in-Hybrid – wie wichtig sind Ihnen Parkprivilegien bei der Kaufentscheidung? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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