Der Regierungsentwurf für das EEG 2027 sieht neue Regeln für eingespeisten Solarstrom vor. Beschlossen sind sie noch nicht; die bisherige Förderung gilt laut Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesnetzagentur veröffentlicht derzeit die EEG-Fördersätze für Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen; eine Nachfolgeregelung wird noch parlamentarisch beraten.
  • Für neue Gebäudeanlagen bis 10 Kilowatt gelten bei Inbetriebnahme von August bis Dezember 2026 derzeit 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung.
  • Der Regierungsentwurf für 2027 will die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abschaffen und neue Anlagen stufenweise in die Direktvermarktung führen.
  • Vorgesehen ist außerdem, Einspeisespitzen kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 Prozent ihrer installierten Leistung zu begrenzen. Das ist ein Vorschlag, noch kein geltendes Recht.

Wer eine neue Photovoltaikanlage plant, sollte die heute geltenden Einspeisesätze nicht mit den Plänen für 2027 verwechseln. Die Bundesnetzagentur führt die bisherigen Sätze aktuell nur bis Ende 2026; die Nachfolgeregelung ist noch nicht beschlossen.

Das Energiewirtschaftsgesetz für erneuerbare Stromerzeugung soll grundlegend überarbeitet werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung trägt den Arbeitstitel „EEG 2027“ und verändert vor allem, wie neue Solarstromanlagen Überschüsse verkaufen und welche Förderformen dabei gelten könnten. Für Haushalte zählt deshalb zunächst der Unterschied zwischen der laufenden Rechtslage und dem Entwurf.

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Welche Einspeisevergütung bis Ende 2026 gilt

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die geltenden Fördersätze nach dem Datum der Inbetriebnahme und der installierten Leistung. Für Gebäudeanlagen bis 10 Kilowatt, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, nennt die aktuelle Tabelle 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung.

Die Werte beziehen sich auf den Strom, der in das Netz eingespeist wird. Sie sind keine Aussage darüber, ob sich eine Anlage für einen einzelnen Haushalt rechnet: Dafür spielen unter anderem Anschaffungskosten, Eigenverbrauch, Verbrauchszeiten, Speicher, Finanzierung und der konkrete Inbetriebnahmetermin eine Rolle. Die Bundesnetzagentur weist außerdem darauf hin, dass eine Nachfolgeregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 noch in der parlamentarischen Beratung ist.

Was der EEG-Entwurf ab 2027 vorsieht

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und an den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Am 5. Oktober folgte dort eine öffentliche Anhörung. Der aktuelle Stand der Behörde ist weiterhin: Die Nachfolgeregelung befindet sich in parlamentarischer Beratung. Das Vorhaben kann sich im Gesetzgebungsverfahren also noch ändern.

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Im Entwurf der Bundesregierung soll die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen abgeschafft werden. Neue Anlagen sollen stufenweise in die Direktvermarktung wechseln. Für den Übergang sieht der Entwurf eine zeitlich begrenzte Zahlung von höchstens 36 Monaten vor; für Kleinanlagen ist zusätzlich ein Direktvermarktungsbonus vorgesehen. Die Förderung für Neuanlagen unter 25 Kilowatt soll nach der Begründung des Entwurfs weitgehend eingestellt werden.

Diese Punkte stehen im Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/7867. Sie sind nicht mit den Regeln gleichzusetzen, die heute für eine neu in Betrieb genommene Anlage gelten. Erst der verabschiedete Gesetzestext und die anschließenden Veröffentlichungen legen fest, welche Übergangs- und Förderregeln tatsächlich greifen.

Was die geplante 50-Prozent-Grenze bedeutet

Der Entwurf sieht für kleine und mittlere Photovoltaik-Dachanlagen eine dauerhafte Begrenzung der Einspeisespitzen auf 50 Prozent der installierten Anlagenleistung vor. Gemeint ist eine Grenze für die Leistung, die in bestimmten Momenten ins Netz abgegeben wird – nicht eine pauschale Kürzung der jährlichen Strommenge um die Hälfte.

Die Bundesregierung begründet den Vorschlag damit, Mittags-Spitzen abzuflachen und den Einsatz von Speichern anzureizen. Ob und in welcher Form diese Regel am Ende beschlossen wird, ist offen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf Nachbesserungen verlangt und sich gegen eine Abschaffung der Dachanlagenförderung ausgesprochen. Auch diese Position ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens, aber noch keine Entscheidung des Bundestags.

Was Hausbesitzer jetzt prüfen sollten

Praktische Checkliste

  • Beim Anbieter schriftlich klären, welcher Inbetriebnahmetermin für die Anlage vorgesehen ist und welche Vergütung nach der dann geltenden Regelung zugrunde gelegt wird.
  • In Angeboten getrennt ausweisen lassen, wie Eigenverbrauch, Einspeisung, Speicher und gegebenenfalls Direktvermarktung kalkuliert sind.
  • Bei einem Projekt, das erst 2027 ans Netz gehen soll, nicht automatisch die 2026 veröffentlichten Vergütungssätze als zugesichert annehmen.
  • Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die später veröffentlichten Fördersätze der Bundesnetzagentur erneut prüfen, bevor verbindliche Annahmen zur Vergütung getroffen werden.
  • Vergleiche mit und ohne Speicher auf denselben Verbrauchs- und Kostenannahmen aufbauen; eine allgemeine Wirtschaftlichkeitszusage lässt sich aus den Fördersätzen allein nicht ableiten.
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Der Entwurf benennt also mögliche Änderungen, aber er ersetzt noch keine individuelle Projektkalkulation. Wer ein Angebot bewertet, sollte sich die zugrunde gelegten Annahmen und den vorgesehenen Netzanschluss- beziehungsweise Inbetriebnahmetermin nachvollziehbar erläutern lassen.

Häufige Fragen

Ist die neue Einspeisevergütung für 2027 schon beschlossen?

Nein. Die Bundesnetzagentur erklärt, dass die Nachfolgeregelung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 noch parlamentarisch beraten wird. Die im Regierungsentwurf genannten Änderungen sind deshalb bislang Vorschläge.

Welche Vergütung gilt für eine neue Dachanlage bis 10 Kilowatt im Herbst 2026?

Für Gebäudeanlagen bis 10 Kilowatt mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nennt die Bundesnetzagentur 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Entscheidend sind die Voraussetzungen und der tatsächliche Inbetriebnahmezeitpunkt.

Was bedeutet die geplante 50-Prozent-Grenze?

Der Regierungsentwurf sieht vor, Einspeisespitzen kleiner und mittlerer Dachanlagen auf 50 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen. Das ist keine Halbierung der gesamten Jahresproduktion und noch keine geltende Regel.

Gilt der Entwurf auch rückwirkend für bestehende Anlagen?

Der Entwurf beschreibt Änderungen für Neuanlagen. Welche Übergangsregeln am Ende gelten, hängt vom verabschiedeten Gesetz ab. Für eine konkrete Anlage sollten Betreiber den aktuellen Förderstatus und die für ihren Inbetriebnahmezeitpunkt maßgeblichen Regeln prüfen.

Planen Sie eine neue Solaranlage noch für 2026 oder erst für 2027? Welche Angaben zur Einspeisung und zum Inbetriebnahmetermin fehlen Ihnen in Angeboten? Schreiben Sie Ihre Erfahrung sachlich in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 2. November 2026.

Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen. Die Illustration des Beitragsbildes ist KI-generiert und entsprechend gekennzeichnet.

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