Ab 1. November erhebt die EU zwei Euro je Zoll-Warenposition bei importierten Online-Fernverkäufen – unabhängig vom Warenwert.
Das Wichtigste in Kürze
- Die EU-Bearbeitungsgebühr beträgt ab 1. November 2026 zwei Euro je Zoll-Warenposition bei qualifizierenden Fernverkäufen importierter Waren.
- Eine Warenposition kann mehrere gleiche Waren umfassen, wenn Zolltarif, Warenbeschreibung und gegebenenfalls Herkunft übereinstimmen. Die Gebühr ist deshalb keine Pauschale je Paket und auch nicht zwingend je einzelnem Stück.
- Die Gebühr gilt unabhängig vom Warenwert. Sie ist von der befristeten 3-Euro-Zollabgabe für bestimmte Sendungen bis 150 Euro zu unterscheiden.
Wer ab Sonntag, 1. November, Waren aus einem Drittland online bestellt, kann von einer neuen EU-Bearbeitungsgebühr betroffen sein: Für die Zollabfertigung fallen zwei Euro je maßgeblicher Warenposition an. Das ist weder eine pauschale Gebühr für jedes Paket noch automatisch eine separate Rechnung an jeden Käufer.
Die EU-Kommission nennt den Starttermin und den Betrag in ihrer aktuellen Übersicht zur Zollreform. Die neue „Union handling fee“ soll den Aufwand der Zollbehörden für Datenprüfung, Risikoanalyse und Kontrollen abdecken. Ihre Rechtsgrundlage steht in Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108; die Kommission erläutert die Berechnung im Zollleitfaden vom 5. Oktober 2026.

Faktenbasis: EU-Kommission: EU-Zollreform und Zollleitfaden zu Bearbeitungsgebühr und 3-Euro-Zollabgabe.
Was bedeutet „je Warenposition“?
Im Zollrecht ist ein „Artikel“ nicht zwingend dasselbe wie ein einzelnes gekauftes Stück. Die EU-Kommission definiert eine Warenposition für diese Regel als eine oder mehrere Waren, die dieselbe zolltarifliche Einreihung und Beschreibung sowie – soweit für die Erklärung erforderlich – dieselbe Herkunft haben. Maßgeblich ist also die Einordnung in der Zollanmeldung. Die Zahl der Positionen kann sich danach richten, welche unterschiedlichen Warenarten eine Sendung enthält.
Damit lässt sich der Betrag nicht allein aus der Zahl der Pakete oder der Stückzahl im Warenkorb ablesen. Mehrere gleiche Waren können eine Position bilden; unterschiedliche Warenpositionen können in einer Sendung jeweils eine eigene Gebühr auslösen. Die konkrete Zuordnung nimmt der Anmelder anhand der Zollangaben vor.
Unterschied zur 3-Euro-Zollabgabe
Zusätzlich gibt es seit 1. Juli 2026 eine separate, befristete Zollabgabe von drei Euro je Warenposition für bestimmte Niedrigwertsendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382; die Kommission erläutert deren Anwendungsbereich und die neue Bearbeitungsgebühr gemeinsam in ihrem Zollleitfaden. Die 3-Euro-Regel ist eine Zollabgabe und gilt nur für die dort erfassten Niedrigwertsendungen. Die 2-Euro-Bearbeitungsgebühr ist dagegen eine Gebühr für die Zollabfertigung und greift bei qualifizierenden Fernverkäufen unabhängig vom Warenwert.
Beide Beträge dürfen deshalb nicht zu einer allgemeinen „5-Euro-Paketgebühr“ zusammengezogen werden. Ob beide Regeln bei einem konkreten Einkauf greifen und wie viele Warenpositionen angemeldet werden, hängt vom Warenkorb, der Zollanmeldung und den rechtlichen Voraussetzungen ab. Die 3-Euro-Zollabgabe ist zudem befristet; die Bearbeitungsgebühr ist im neuen Zollkodex nicht als Übergangsmaßnahme ausgestaltet.
Wer trägt die Gebühr?
Rechtlich zahlen muss die Person, die nach den Zollvorschriften als Schuldner der Abgabe gilt. Bei Fernverkäufen sind das in der Praxis regelmäßig der Anmelder beziehungsweise die beteiligten wirtschaftlichen Akteure; die Kommission nennt Plattformen, Verkäufer, Beförderer oder deren Vertreter. Verbraucher können nur in besonderen beziehungsweise nachrangigen Fällen selbst als Anmelder auftreten. Die Verordnung sieht eine Zahlung durch den Zollschuldner an die zuständige Zollverwaltung vor.
Das beantwortet nicht automatisch, wie ein Anbieter die Kosten in seinem Shop ausweist. Die Kommission beschreibt ausdrücklich den Fall, dass eine Gebühr bereits beim Verkauf an den Verbraucher berechnet wird. Daraus folgt: Händler können die Belastung in die Preisgestaltung einrechnen oder beim Bestellvorgang ausweisen; eine einheitliche zusätzliche 2-Euro-Rechnung an jeden Käufer lässt sich daraus nicht ableiten. Für Verbraucher zählt daher der Endpreis, den der jeweilige Shop vor dem Kauf anzeigt.
Ausgenommen ist nicht pauschal jede Sendung, die aus einem europäischen Lager verschickt wird: Entscheidend ist der zollrechtliche Status der Ware. Die Kommission weist darauf hin, dass Waren in einem Zollager noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt sein können. Ein Lagerort allein genügt deshalb nicht immer, um die Anwendung der Regeln zu beurteilen.
Häufige Fragen
Gilt die neue Gebühr für jedes Paket?
Nein. Die EU erhebt die Gebühr je zollrechtlicher Warenposition in einer qualifizierenden Fernverkaufssendung. Eine Position kann mehrere gleiche Waren umfassen; ein Paket mit unterschiedlichen Warenpositionen kann daher mehr als zwei Euro auslösen.
Gilt die 2-Euro-Gebühr nur für Waren unter 150 Euro?
Nein. Laut Kommissionsleitfaden gilt die Bearbeitungsgebühr unabhängig vom Warenwert. Die Wertgrenze von 150 Euro gehört zur gesonderten, befristeten 3-Euro-Zollabgabe.
Muss ich die zwei Euro immer an den Paketdienst zahlen?
Nicht zwingend. Der Zollschuldner ist nach der Zollanmeldung zahlungspflichtig. Wie ein Shop oder Beförderer Kosten im Bestell- oder Zustellprozess ausweist, kann vom konkreten Verfahren abhängen. Prüfen Sie den Endpreis und die angezeigten Einfuhrkosten vor dem Kauf.
Wie beurteilen Sie die neue Gebühr: sollte sie im Endpreis enthalten sein oder beim Bestellvorgang separat ausgewiesen werden? Schreiben Sie Ihre Einschätzung in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Europäische Kommission: EU Customs Reform – Betrag, Starttermin und Hintergrund
- Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion: Guidance on the temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee, Version vom 5. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2026/2108, insbesondere Artikel 20 zur Union handling fee
- Verordnung (EU) 2026/382 zur befristeten 3-Euro-Zollabgabe
Recherche- und Datenstand: 31. Oktober 2026.
Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.