Der Entwurf der deutschen Bundesregierung will die Einspeisung neuer Dachanlagen unter 100 Kilowatt auf 50 Prozent der Leistung begrenzen
Das Wichtigste in Kürze
- Für Dachanlagen bis 10 Kilowatt mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 weist die Bundesnetzagentur 7,70 Cent je Kilowattstunde aus; gezahlt wird nach dem deutschen EEG 2023 20 Jahre lang.
- Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das EEG 2027 schafft die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen ab und sieht stattdessen eine befristete Übergangszahlung von höchstens 36 Monaten vor.
- Der Entwurf ist weder vom Bundestag beschlossen noch mit einem Datum für das Inkrafttreten versehen; die nächste Sitzungswoche beginnt am 2. November 2026.
Wer eine neue Solaranlage noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, bekommt die feste Vergütung des geltenden deutschen EEG 2023. Für Anlagen ab 2027 plant die Bundesregierung eine deutlich kürzere Zahlung.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Vergütungssätze für Solaranlagen derzeit nur bis zum 31. Dezember 2026. Sie weist in ihrer Übersicht (Abruf am 25. Oktober 2026) ausdrücklich darauf hin, dass das EEG 2023 bis zu diesem Tag gilt und sich eine Nachfolgeregelung im parlamentarischen Verfahren befindet. Werte für Anlagen, die 2027 ans Netz gehen, gibt es dort noch nicht.
Was stattdessen kommen soll, steht in der Bundestag-Drucksache 21/7867 vom 7. September 2026. Der Entwurf trägt die Bezeichnung EEG 2027. Für Haushalte mit Dachanlage hängt daran eine konkrete Frage: Lohnt sich der Netzanschluss noch in diesem Jahr?
Was bis zum Jahresende noch gilt
Für Solaranlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 2026 in Betrieb gehen, nennt die Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 6,66 Cent bis 40 Kilowatt und 5,44 Cent bis 100 Kilowatt.
Bei Volleinspeisung, also ohne eigenen Verbrauch, liegen die Sätze höher: 12,22 Cent bis 10 Kilowatt und 10,24 Cent bis 100 Kilowatt. Dieser Aufschlag für die Volleinspeisung soll nach dem Entwurf für neue Anlagen wegfallen.
| Dachanlage, Inbetriebnahme bis 31.12.2026 | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Dauer |
|---|---|---|---|
| bis 10 Kilowatt | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | 20 Jahre |
| bis 40 Kilowatt | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 20 Jahre |
| bis 100 Kilowatt | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | 20 Jahre |
Die Zahlungsdauer steht in § 25 Absatz 1 EEG 2023: Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge sind für 20 Jahre zu zahlen, gerechnet ab der Inbetriebnahme. Der Satz, der im Monat des Netzanschlusses gilt, bleibt damit über die gesamte Laufzeit erhalten.
7,70 Cent heute, 5,2 Cent im Entwurf
Der Entwurf streicht die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen. In der Begründung zu § 21 heißt es, die Direktvermarktung werde damit „im Grundsatz für alle Neuanlagen verpflichtend“.
„Die Abschaffung der Einspeisevergütung dient dazu, die Kosten der Förderung substanziell zu begrenzen und die Markt- und Systemintegration neuer Anlagen wesentlich zu verbessern.“
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, Bundestag-Drucksache 21/7867
An die Stelle der festen Vergütung tritt für kleinere Anlagen eine „befristete Übergangszahlung“. Ihre Höhe ergibt sich aus zwei Stellen des Entwurfs: § 48 Absatz 1 Satz 1 setzt für nicht ausschreibungspflichtige Solaranlagen einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 Cent je Kilowattstunde fest, § 53 Absatz 1 zieht davon 1 Cent ab. Rechnerisch bleiben 5,2 Cent je Kilowattstunde.
Die bisher höheren gesetzlichen Werte für Anlagen an Gebäuden entfallen damit, ebenso der Zuschlag für die Volleinspeisung. Nach § 25 Absatz 2 des Entwurfs wird die Übergangszahlung längstens bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme geleistet – also für höchstens drei Jahre statt für 20.
Der Zugang zu dieser Übergangszahlung schrumpft laut Begründung Jahr für Jahr: Wer 2027 ans Netz geht, kann sie bis unter 50 Kilowatt nutzen, bei Inbetriebnahme 2028 nur noch unter 25 Kilowatt, in den Jahren 2029 und 2030 unter 7 Kilowatt. Ab dem Inbetriebnahmejahr 2031 steht sie nicht mehr zur Verfügung. Einen Anspruch auf die Marktprämie sieht § 20 Absatz 1 des Entwurfs erst ab 25 Kilowatt vor.
Einspeisung nur noch zur Hälfte
Technisch greift der Entwurf zusätzlich ein. Der neue § 9 Absatz 2b verlangt, dass Solaranlagen des zweiten Segments mit weniger als 100 Kilowatt, die Strom ins Netz einspeisen, die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft „auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung“ begrenzen – unabhängig davon, ob ein intelligentes Messsystem eingebaut ist und in welcher Form der Strom vermarktet wird.
Ausgenommen sind Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung. Nach der Begründung gilt die Vorschrift nur für Neuanlagen. Für bestehende Dachanlagen ändert sich daran also nichts.
Praktisch bedeutet die Grenze: Eine neue 10-Kilowatt-Anlage dürfte höchstens 5 Kilowatt ins Netz abgeben. Was darüber hinaus erzeugt wird, muss im Haus verbraucht, gespeichert oder abgeregelt werden. Wie stark das die eingespeiste Strommenge über das Jahr senkt, hängt von Verbrauch und Speichergröße ab.
Modellrechnung für zehn Kilowatt
Wie groß der Unterschied ausfällt, zeigt eine Beispielrechnung für eine typische Anlage auf einem Einfamilienhaus. Sie beruht auf Annahmen und ist keine Prognose.
Modellrechnung: 10-Kilowatt-Dachanlage, Teileinspeisung
- Annahmen: 950 Kilowattstunden Ertrag je Kilowatt Leistung, also 9.500 Kilowattstunden im Jahr; 30 Prozent Eigenverbrauch ohne Speicher; 6.650 Kilowattstunden Einspeisung
- Inbetriebnahme bis 31.12.2026: 6.650 kWh × 7,70 ct = 512,05 Euro im Jahr, 20 Jahre lang
- Inbetriebnahme 2027 nach dem Entwurf: 6.650 kWh × 5,2 ct = 345,80 Euro im Jahr, höchstens 36 Monate lang
- Unterschied: rund 166 Euro im Jahr, über drei Jahre knapp 499 Euro
Rechenweg: eingespeiste Kilowattstunden mal Vergütungssatz. Berechnung: NETZ-TRENDS. Die 50-Prozent-Begrenzung aus § 9 Absatz 2b ist nicht eingerechnet; sie würde die eingespeiste Menge zusätzlich senken.
Die Rechnung zeigt nur die Einspeisung. Der selbst verbrauchte Strom bleibt in beiden Fällen der wirtschaftlich wichtigere Teil, weil er den Bezug aus dem Netz ersetzt. Genau darauf zielt der Entwurf nach eigener Begründung ab: Gefördert bleiben solle das Segment mit hohen Eigenverbrauchsanteilen.
Bundesrat fordert 7 statt 25 Kilowatt
Beschlossen ist nichts davon. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen; seine Forderungen und die Gegenäußerung der Bundesregierung stehen in der Bundestag-Drucksache 21/8298 vom 30. September 2026.
Die Länderkammer verlangt darin unter anderem, die Schwelle für die Direktvermarktungspflicht und die Förderung von 25 auf 7 Kilowatt zu senken und die Marktprämie auch Anlagen unter 25 Kilowatt zu öffnen. Außerdem soll die Übergangszahlung erst enden, wenn die Bundesnetzagentur feststellt, dass die Direktvermarktung kleiner Anlagen im Massengeschäft funktioniert.
Am 5. Oktober 2026 hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages Sachverständige angehört. Carsten Körnig vom Bundesverband Solarwirtschaft sprach sich dort nach Darstellung des Bundestages gegen „den Zwang zur Direktvermarktung“ aus. Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht bezeichnete den Wegfall jeder Förderung für Anlagen unter 25 Kilowatt nach Darstellung des Bundestages als Paradigmenwechsel; für größere Anlagen handle es sich dagegen um eine Umstellung des Förderinstruments. Müller wies zudem darauf hin, dass die beihilferechtliche Genehmigung für das EEG 2023 zum 31. Dezember 2026 auslaufe.
Ein Datum für das Inkrafttreten enthält der Entwurf nicht: An der entsprechenden Stelle steht ein Platzhalter. Nach dem Sitzungskalender des Bundestages liegt bis Ende Oktober keine Sitzungswoche mehr; die nächste beginnt am 2. November 2026.
Was Haushalte jetzt prüfen können
Solange der Gesetzentwurf nicht beschlossen ist, steht nur die geltende Rechtslage fest. Wer ohnehin plant, kann die Fristen im Blick behalten.
Checkliste für die kommenden Wochen
- Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht der Vertrag: Erst mit dem Netzanschluss steht der Vergütungssatz fest.
- Beim Fachbetrieb schriftlich klären lassen, ob der Anschluss bis zum 31. Dezember 2026 realistisch ist.
- Die Anmeldung im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber gehört zur Inbetriebnahme dazu.
- Angebote mit Zusagen zu Vergütungssätzen für 2027 kritisch lesen – diese Werte stehen bisher nur im Entwurf.
- Bei der Planung den Eigenverbrauch mitdenken, weil er in beiden Varianten den größten Teil der Ersparnis ausmacht.
Wer bereits eine Anlage betreibt, ist von alledem nicht betroffen: Die Werte, die bei der Inbetriebnahme galten, laufen nach § 25 Absatz 1 EEG 2023 weiter. Neu sind die Regeln ausdrücklich nur für Anlagen, die nach dem Stichtag ans Netz gehen.
Häufige Fragen
Gilt die Einspeisevergütung 2027 noch?
Das geltende deutsche EEG 2023 reicht nach Angaben der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2026. Für Anlagen, die danach in Betrieb gehen, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung keine feste Einspeisevergütung mehr vor, sondern eine befristete Übergangszahlung. Beschlossen ist der Entwurf nicht.
Wie hoch wäre die Übergangszahlung?
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 des Entwurfs beträgt der einheitliche anzulegende Wert 6,2 Cent je Kilowattstunde, nach § 53 Absatz 1 wird davon 1 Cent abgezogen. Rechnerisch ergeben sich 5,2 Cent je Kilowattstunde für höchstens 36 Monate.
Verlieren bestehende Anlagen ihre Vergütung?
Nein. Nach § 25 Absatz 1 EEG 2023 werden die Zahlungen 20 Jahre ab Inbetriebnahme geleistet. Die neue Begrenzung der Einspeisung auf 50 Prozent der Leistung gilt nach der Begründung des Entwurfs nur für Neuanlagen.
Was bedeutet die 50-Prozent-Grenze konkret?
Neue Dachanlagen unter 100 Kilowatt sollen am Netzverknüpfungspunkt höchstens die Hälfte ihrer installierten Leistung einspeisen dürfen. Eine 10-Kilowatt-Anlage käme damit auf maximal 5 Kilowatt Einspeiseleistung. Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere sind ausgenommen.
Planen Sie eine Solaranlage – und spielt der Stichtag 31. Dezember 2026 für Sie eine Rolle? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Fördersätze, anzulegende Werte für Inbetriebnahmen 1. August bis 31. Dezember 2026, abgerufen am 25. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867: Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor, 7. September 2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8298: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, 30. September 2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Anhörung zu Vorlagen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz, 5. Oktober 2026
- § 25 Erneuerbare-Energien-Gesetz: Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
- Deutscher Bundestag: Sitzungswochen 2026
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