In Deutschland ist der Einbau nur in bestimmten Fällen Pflicht; wer schon unterschrieben hat, sollte ein Widerrufsrecht prüfen lassen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nennt für das Angebot der Deutschen Messwesen 99 Euro Betriebskosten im Jahr bei 24 Monaten Mindestlaufzeit; der Einbau selbst wird kostenlos angeboten.
- Auf die Schreiben antworten oder den Messstellenbetreiber wechseln muss laut Verbraucherzentrale niemand.
- Die beworbene Entlastung bei den Netzentgelten gibt es nach Darstellung der Verbraucherzentralen nur mit angemeldeten steuerbaren Geräten wie Wallbox, Wärmepumpe oder Speicher.
Briefe der Deutschen Messwesen bieten den kostenlosen Smart-Meter-Einbau an, im Kleingedruckten stehen laut Verbraucherzentrale 99 Euro im Jahr bei 24 Monaten Laufzeit. Antworten muss niemand.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt warnt aktuell vor den Schreiben und bezeichnet sie in ihrer Überschrift als irreführend. Sie wirkten offiziell, stammten aber von der DMG Deutsche Messwesen, einem privaten, wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hatte bereits im Juli und mit Stand vom 8. Oktober 2026 über Schreiben desselben Unternehmens informiert.
Eine Stellungnahme des Unternehmens liegt der Redaktion nicht vor. Die Angaben zu den Briefen beruhen auf den Beschreibungen der Verbraucherzentralen; ein Originalschreiben hat NETZ-TRENDS nicht geprüft. Was die Zahlen für den eigenen Haushalt bedeuten, hängt vom Jahresverbrauch und von den angeschlossenen Geräten ab.
Kostenloser Einbau, 99 Euro im Jahr
Laut Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt bietet die Deutsche Messwesen den Einbau eines intelligenten Messsystems kostenlos an. Im Kleingedruckten stünden jedoch jährliche Betriebskosten von 99 Euro bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
Als wettbewerblicher Betreiber unterliegt das Unternehmen nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht den gesetzlichen Preisobergrenzen, die für den grundzuständigen Messstellenbetreiber gelten. Grundzuständig ist nach Darstellung der Verbraucherzentrale der örtliche Messstellenbetreiber, etwa die Stadtwerke.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen beschreibt außerdem den Betreff der Briefe: Er wirke, als sei ein Einbau bereits geplant. Tatsächlich handle es sich um ein Informationsschreiben, und niemand sei verpflichtet, mit dem Unternehmen einen Installationstermin zu vereinbaren.
Wann der Einbau Pflicht ist
Das deutsche Messstellenbetriebsgesetz regelt in § 29, wer ein intelligentes Messsystem erhalten muss. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat danach Haushalte mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch auszustatten, ebenso Betreiber von Solaranlagen mit mehr als 7 Kilowatt Leistung. Bei einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes über steuerbare Verbrauchseinrichtungen ist zusätzlich eine Steuerungseinrichtung vorgeschrieben. In allen übrigen Fällen ist der Einbau freiwillig.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt fasst das so zusammen: Pflicht gilt über 6.000 Kilowattstunden, bei steuerbaren Geräten wie Wallbox, Wärmepumpe oder Speicher und bei Solaranlagen über 7 Kilowatt. In diesen Fällen fielen keine Einbaukosten an. Wer freiwillig beim grundzuständigen Betreiber einbauen lässt, zahlt bei höchstens 6.000 Kilowattstunden Verbrauch einmalig bis zu 100 Euro plus bis zu 30 Euro im Jahr.
Was die Zahlen im Vergleich bedeuten
Die Verbraucherzentralen nennen für beide Seiten folgende Werte. Stand der Zusammenstellung: 25. Oktober 2026, ohne eigene Preisabfrage bei den Unternehmen.
| Posten | Deutsche Messwesen (laut Brief) | Grundzuständiger Betreiber (Höchstwerte) |
|---|---|---|
| Einbau | kostenlos angeboten | Pflichtfall: keine Einbaukosten; freiwillig: bis 100 € |
| Betrieb je Jahr | 99 € | bis 30 € (freiwillig, bis 6.000 kWh); bis 50 € (10.000 bis 20.000 kWh) |
| Mindestlaufzeit | 24 Monate | k. A. |
| Gesetzliche Preisobergrenze | nein | ja |
Modellrechnung: 24 Monate bei freiwilligem Einbau bis 6.000 kWh
- Deutsche Messwesen: 2 × 99 € = 198 € Betrieb, Einbau laut Brief kostenlos
- Grundzuständiger Betreiber: höchstens 100 € + 2 × 30 € = 160 €
- Abstand der genannten Beträge: 198 € − 160 € = 38 €
Rechenweg aus den Beträgen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Es handelt sich um Höchstwerte, keine Angebote; weitere Entgelte im Vertrag sind nicht enthalten. Berechnung: NETZ-TRENDS.
Der Abstand ist in diesem Beispiel überschaubar. Wichtiger sind die Bindung über 24 Monate und das Fehlen einer gesetzlichen Obergrenze. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist zudem darauf hin, dass das Angebot je nach Situation insgesamt teurer sein kann, weil der Betrag für steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Jahresentgelt enthalten ist.
Sparen nur mit steuerbaren Geräten
Zum Einsparversprechen nennen die Mitteilungen unterschiedliche Zahlen. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt spricht von beworbenen 114 Euro Entlastung bei den Netzentgelten im Jahr. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen nannte im Juli für Briefe in der Region Hannover bis zu 131 Euro im Jahr. Ob sich die Briefe unterscheiden, lässt sich aus den Mitteilungen nicht klären.
Einig sind sich beide in der Einordnung: Die Entlastung ist an angemeldete steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes geknüpft. Haushalte ohne solche Geräte erhalten nach Darstellung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt keine Netzentgeltreduzierung.
„Mit dem Einbau eines Smart Meters allein lässt sich nicht automatisch Geld sparen“
René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen
Das Zitat stammt aus einer Pressemitteilung vom 10. Juli 2026. Besonders genau prüfen sollten demnach Haushalte ohne Wärmepumpe, Wallbox oder vergleichbare Technik, welchen Nutzen ein Angebot für sie hat.
Was Haushalte jetzt prüfen können
Checkliste nach den Empfehlungen der Verbraucherzentralen
- Den Brief weder als Terminzusage noch als Pflicht lesen; eine Antwort ist nicht nötig.
- Kleingedrucktes prüfen: jährliche Kosten, Laufzeit und was im Entgelt enthalten ist.
- Eigene Lage klären: Jahresverbrauch über 6.000 Kilowattstunden, Wallbox, Wärmepumpe, Speicher oder Solaranlage über 7 Kilowatt?
- Kosten und Laufzeiten vergleichen, auch beim örtlichen Messstellenbetreiber.
- Schon unterschrieben? Zeitnah prüfen lassen, ob ein Widerruf möglich ist, etwa bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unter 0345 29 27 800.
Kündigt der örtliche Messstellenbetreiber selbst einen Einbau an, ist ein Smart Meter nach Darstellung der Verbraucherzentrale Niedersachsen grundsätzlich einbauen zu lassen. Die Wahl des Messstellenbetreibers ist aber in der Regel frei, ein Wechsel nicht verpflichtend. Zur Beratung bietet die Verbraucherzentrale Niedersachsen eine Kurzberatung unter 0511 91196-99 an (Montag und Mittwoch 13 bis 16 Uhr, Freitag 10 bis 13 Uhr).
Wie weit der Rollout in Deutschland ist, zeigt unsere Auswertung Smart Meter in Deutschland: 5,9 Prozent ausgerüstet. Ob eingebaute Geräte auch genutzt werden können, beleuchtet die Smart-Meter-Umfrage des vzbv.
Häufige Fragen
Muss ich auf den Brief der Deutschen Messwesen antworten?
Nein. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt schreibt, auf die Werbeschreiben müsse niemand reagieren, ein Anbieterwechsel sei nicht nötig.
Wann ist ein Smart Meter Pflicht?
Nach § 29 des deutschen Messstellenbetriebsgesetzes bei mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, bei Solaranlagen über 7 Kilowatt und bei steuerbaren Einrichtungen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz. Zuständig ist der grundzuständige Messstellenbetreiber.
Was kostet der Einbau beim örtlichen Betreiber?
Freiwillig bis 6.000 Kilowattstunden: einmalig bis zu 100 Euro plus bis zu 30 Euro im Jahr. Bei 10.000 bis 20.000 Kilowattstunden liegt die Obergrenze laut Verbraucherzentrale Niedersachsen bei 50 Euro im Jahr.
Spare ich mit einem Smart Meter automatisch Geld?
Nein. Laut Verbraucherzentrale Niedersachsen ist die Entlastung bei den Netzentgelten an steuerbare Geräte wie Wärmepumpe, Wallbox oder Batteriespeicher gebunden.
Haben Sie einen Brief zum Smart-Meter-Einbau bekommen, und wie sind Sie damit umgegangen? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen
- Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt: Pressemitteilung „Verbraucherzentrale warnt vor irreführenden Werbebriefen zum Smart-Meter-Einbau“ (Seite ohne Datumsangabe, Veröffentlichung um den 22. Oktober 2026)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Smart Meter Einbau: Information über Schreiben der Deutschen Messwesen, Stand 8. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Pressemitteilung vom 10. Juli 2026
- Bundesrepublik Deutschland: § 29 Messstellenbetriebsgesetz
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