Kammergericht Berlin, Versäumnisurteil vom 11. August: Mails an impressum@amazon.de wurden automatisch abgewiesen
Das Wichtigste in Kürze
- Das Kammergericht in Berlin hat Amazon untersagt, im Impressum eine E-Mail-Adresse anzugeben, die eingehende Nachrichten nicht annimmt. Das Urteil vom 11. August 2026 (Aktenzeichen 5 UKl 1/26) ist nach Angaben des deutschen Dachverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) rechtskräftig; bekannt gemacht hat der Verband es erst am 2. Oktober 2026 um 13:40 Uhr.
- Der Verband hatte die im Impressum genannte Adresse impressum@amazon.de nach eigener Darstellung im November 2025 getestet. Die automatische Antwort lautete: „Guten Tag! Sie haben eine E-Mail an eine Adresse gesendet, die keine eingehenden E-Mails akzeptiert. Melden Sie sich bitte bei Ihrem Amazon-Konto an, um uns zu kontaktieren.“
- Es handelt sich um ein Versäumnisurteil: Amazon hat nach Angaben des Verbands keine Gegenäußerung eingereicht und war zur Verhandlung nicht erschienen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Unternehmens enthält die Entscheidung damit nicht.
Wer einem der größten Onlinehändler in Deutschland eine E-Mail schreiben wollte, fand im Impressum eine Adresse – und bekam darauf eine Antwort, die das Gegenteil einer Antwort war. Genau das hat das Kammergericht in Berlin, das Berliner Oberlandesgericht, Amazon untersagt. Öffentlich gemacht hat die Entscheidung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der das Verfahren selbst geführt hat.
Das Urteil trägt das Datum 11. August 2026 und das Aktenzeichen 5 UKl 1/26. Die Mitteilung des Verbands dazu wurde erst am 2. Oktober 2026 um 13:40 Uhr verbreitet – gut sieben Wochen nach der Entscheidung. Beklagte war nach Darstellung des vzbv die Gesellschaft Amazon SARL.
Was das Kammergericht untersagt hat
Der Vorgang, um den es geht, ist schnell erzählt. Der vzbv prüfte nach eigenen Angaben im November 2025 die im Amazon-Impressum genannte Kontaktadresse impressum@amazon.de. Statt einer Eingangsbestätigung kam eine automatische Abweisung: Die Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails, man solle sich im Amazon-Konto anmelden, um Kontakt aufzunehmen.
Damit war die Adresse zwar angegeben, für eine Kontaktaufnahme aber nicht nutzbar. Das Kammergericht verbot die Praxis. Weil Amazon nach Angaben des Verbands weder eine Gegenäußerung einreichte noch zur Verhandlung erschien, erging die Entscheidung als Versäumnisurteil. Rechtskräftig ist sie nach derselben Quelle trotzdem.
Rosemarie Rodden, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv, wird in der Mitteilung so zitiert: „Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine bloße Formalität. Die Adresse soll Verbraucher:innen die Möglichkeit geben, sich zum Beispiel mit einer Beschwerde schnell und unkompliziert an den Anbieter zu wenden.“
Das Gesetz verlangt eine Adresse, die Post annimmt
Rechtsgrundlage ist das deutsche Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das frühere Telemediengesetz im Mai 2024 abgelöst hat. Sein Paragraf 5 Absatz 1 verlangt von Anbietern geschäftsmäßiger digitaler Dienste nicht nur Name und Anschrift, sondern auch Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen – einschließlich einer E-Mail-Adresse. Nach der Darstellung des vzbv muss diese Adresse „eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation“ erlauben.
Der entscheidende Punkt liegt in diesen Worten: Das Gesetz verlangt keine Zeichenkette mit At-Zeichen, sondern einen funktionierenden Weg. Eine Adresse, die jede Nachricht sofort zurückweist und auf einen Login verweist, erfüllt den Zweck der Vorschrift nicht – wer kein Kundenkonto hat oder sich nicht einloggen kann, hat dann keinen E-Mail-Weg zum Unternehmen.
Das ist keine deutsche Erfindung: Die Pflicht geht auf europäisches Recht für den elektronischen Geschäftsverkehr zurück. Welche Anforderungen das DDG an Meldewege großer Plattformen stellt, war auf NETZ-TRENDS zuletzt am Beispiel des Marktplatzes Temu Thema – dort kündigte das Unternehmen als Neuerung an, was das Recht längst vorschreibt.
Zwölf Jahre früher traf es Google
Neu ist die Rechtsfrage nicht. Nach der Dokumentation der IT-Recht Kanzlei hatte dasselbe Kammergericht bereits 2017 entschieden, dass eine Impressum-Adresse mit abweisender Autoreply-Funktion unzulässig ist. Beklagte war damals Google. Die automatische Antwort erklärte dort, Reaktionen auf die Nachricht seien technisch nicht möglich, Mails an die angegebene Adresse könnten wegen der Menge der Anfragen nicht gelesen werden; wer etwas wolle, möge das Kontaktformular nutzen. Vorinstanz war ebenfalls nach dieser Darstellung das Landgericht Berlin, das 2014 zum selben Ergebnis gekommen war.
| Gericht | Beklagte | Entscheidung vom | Aktenzeichen |
|---|---|---|---|
| Landgericht Berlin | 28.08.2014 | 52 O 135/13 | |
| Kammergericht Berlin | 23.11.2017 | 23 U 124/14 | |
| Kammergericht Berlin | Amazon SARL | 11.08.2026 | 5 UKl 1/26 |
Zwischen dem ersten Urteil des Landgerichts und dem Urteil gegen Amazon liegen zwölf Jahre. In dieser Zeit wechselte die Vorschrift vom Telemediengesetz in das Digitale-Dienste-Gesetz; die Anforderung an die elektronische Erreichbarkeit steht dort weiterhin. 2026 stand dieselbe Frage am selben Gericht erneut zur Entscheidung – diesmal mit Amazon als Beklagter.
Was Kundinnen und Kunden davon haben
Ein solcher Unterlassungstitel richtet sich zunächst gegen die beklagte Partei. Praktisch ist der Fall trotzdem mehr als ein Einzelfall, weil die Pflicht aus Paragraf 5 DDG für geschäftsmäßig angebotene digitale Dienste in Deutschland allgemein gilt – vom Marktplatz bis zum kleinen Onlineshop.
Was Sie bei einem Anbieter prüfen können
- Steht im Impressum eine E-Mail-Adresse – und kommt darauf eine echte Eingangsbestätigung statt einer automatischen Abweisung?
- Wird auf ein Kontaktformular oder einen Konto-Login verwiesen, ohne dass ein elektronischer Weg ohne Konto bleibt? Dann fehlt der elektronische Weg, den Paragraf 5 DDG verlangt.
- Automatische Antworten aufbewahren. Im Verfahren gegen Amazon war nach Darstellung des vzbv genau eine solche Antwort der Beleg.
Wie wenig selbstverständlich Erreichbarkeit im Onlinehandel ist, zeigte sich auf NETZ-TRENDS bereits bei einem anderen Fall: Beim Kauf von angeblichem Starlink-Zubehör blieb nach der falschen Lieferung weder eine Erstattung noch eine erreichbare Anlaufstelle. Der vzbv hat außerdem erst vor wenigen Tagen mit einem Marktcheck zu alkoholfreiem Wein gezeigt, dass er Pflichtangaben gezielt überprüft.
Was offen bleibt
Drei Fragen, die die Mitteilung nicht beantwortet
- Nimmt die Adresse inzwischen Mails an? Dazu sagt die Mitteilung des vzbv nichts; der Redaktion war eine eigene Prüfung des aktuellen Amazon-Impressums bis zum Redaktionsschluss am Freitagabend nicht möglich.
- Warum erst jetzt? Zwischen dem Urteilsdatum 11. August und der Veröffentlichung am 2. Oktober liegen gut sieben Wochen. Einen Grund nennt der Verband nicht.
- Was sagt Amazon? Eine Stellungnahme des Unternehmens lag zum Redaktionsschluss nicht vor. Weil die Entscheidung als Versäumnisurteil erging, ist auch aus dem Verfahren selbst keine Position des Unternehmens dokumentiert.
Für die Reichweite der Entscheidung ist das letzte Fragezeichen das wichtigste. Ein Versäumnisurteil entsteht, weil eine Seite nicht reagiert – nicht, weil ein Gericht zwei Argumentationen gegeneinander abgewogen hat. Als Präzedenz für künftige Verfahren wiegt es deshalb weniger als ein streitig erstrittenes Urteil. An der Rechtslage ändert das nichts: Die Pflicht steht im Gesetz, und in den beiden Google-Verfahren wurde sie nach der zitierten Dokumentation von zwei Instanzen bestätigt.
Belegbar ist damit vor allem eines: Ein Unterlassungstitel gegen einen der größten Händler Deutschlands liegt vor und ist nach Angaben des klagenden Verbands rechtskräftig. Ob und wie er durchgesetzt werden muss, wird sich daran zeigen, was im Impressum künftig steht.
Wie oft haben Sie versucht, einen großen Onlineanbieter per E-Mail zu erreichen – und was kam zurück? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Urteil: E-Mail im Amazon-Impressum darf kein toter Briefkasten sein – Mitteilung vom 2. Oktober 2026 zum Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. August 2026, Aktenzeichen 5 UKl 1/26
- verbaende.com: Verteilerfassung derselben Pressemitteilung mit Veröffentlichungszeitpunkt 2. Oktober 2026, 13:40 Uhr
- IT-Recht Kanzlei: Dokumentation zum Urteil des Kammergerichts Berlin vom 23. November 2017, Aktenzeichen 23 U 124/14, und zur Vorinstanz Landgericht Berlin vom 28. August 2014, Aktenzeichen 52 O 135/13
- IT-Recht Kanzlei: Übersicht zu den Pflichtangaben nach Paragraf 5 Digitale-Dienste-Gesetz
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.