Nach eigenen Angaben richtet der Marktplatz eine eigene Kategorie für geschützte Herkunft ein – im EU-Register stehen 180 deutsche Namen
Das Wichtigste in Kürze
- Temu hat am 2. Oktober 2026 um 08:30 Uhr MESZ mitgeteilt, sein Brand Registry Portal um eine eigene Kategorie für geografische Angaben zu erweitern. Erzeugervereinigungen und Betriebe sollen dort nach Unternehmensangaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Herkunftsbezeichnungen einreichen können.
- Ein solches Melderecht besteht rechtlich bereits: Nach Artikel 43 der EU-Geoschutzverordnung gelten Angebote, die geschützte Herkunftsangaben verletzen, als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes – meldbar nach dessen Artikel 16.
- Die EU-Kommission hat gegen Temu am 28. Mai 2026 eine Geldbuße von 200 Millionen Euro verhängt, weil das Unternehmen die Risiken illegaler Produkte auf der eigenen Plattform unzureichend bewertet habe. Eine abschließende Entscheidung steht nach dem Fahrplan der Kommission noch aus.
Eine Plattform kündigt an, Hinweise auf mögliche Verstöße gegen geschützte Herkunftsangaben entgegenzunehmen – und zwar für genau jene Produktnamen, die das EU-Recht seit Jahren schützt: Das ist der Kern einer Mitteilung, die der Online-Marktplatz Temu am Freitagmorgen über den Verteiler Presseportal verbreitet hat, abgesetzt um 08:30 Uhr MESZ mit der Ortsangabe Dublin.
Konkret geht es um geografische Angaben, im Fachjargon GI für Geographic Indications. Temu hat seinem sogenannten Brand Registry Portal nach eigener Darstellung eine eigene Kategorie dafür hinzugefügt. Wer ein solches Recht hält, soll dort künftig „direkt mit uns zusammenzuarbeiten“ und Hinweise auf mögliche Verstöße „zur Prüfung einzureichen“ können – so die deutschsprachige Fassung der Mitteilung. Die Funktion sei in allen Märkten verfügbar.
Hierzulande ist das keine abstrakte Nachricht: Nach Auswertung des amtlichen EU-Registers eAmbrosia durch NETZ-TRENDS sind mit Stand 2. Oktober 2026 180 Namen aus Deutschland als geschützte Herkunft eingetragen – 31 geschützte Ursprungsbezeichnungen, 112 geschützte geografische Angaben, 36 Spirituosen-Angaben und eine garantiert traditionelle Spezialität.
g.U., g.g.A., g.t.S. – was dahintersteckt
Eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) verlangt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung vollständig im benannten Gebiet stattfinden – etwa beim Allgäuer Bergkäse. Bei einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) muss nur eine der Produktionsstufen dort liegen; so ist es beim Schwarzwälder Schinken. Eine garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) schützt dagegen kein Gebiet, sondern ein überliefertes Rezept oder Verfahren. Rechtsgrundlage ist seit dem 13. Mai 2024 die Verordnung (EU) 2024/1143, die die frühere Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 abgelöst hat.
Was Temu zu den eigenen Schutzsystemen sagt
Die Mitteilung nennt eine Reihe von Zahlen, die das bestehende System beschreiben sollen. Sie stammen sämtlich vom Unternehmen selbst und ließen sich zum Redaktionsschluss am Freitagvormittag nicht unabhängig überprüfen:
- Die Erweiterung beruhe auf Rückmeldungen aus über 100 Treffen mit europäischen Handelsverbänden, Industrie- und Handelskammern sowie Start-up-Netzwerken.
- Eine proaktive Überwachungsdatenbank umfasse mehr als 15.000 Marken.
- Das Verhältnis proaktiver zu reaktiven Löschungen potenziell rechtsverletzender Angebote liege bei 331 zu 1.
- In der Brand Guardian Initiative arbeiteten über 3.000 Marken direkt mit der Plattform zusammen.
- Temu beschreibt sich als Plattform, die in über 90 Märkten aktiv ist.
Ein namentlich nicht genannter Unternehmenssprecher wird mit den Worten zitiert, man wolle lokale Unternehmen „mit praktischen Hilfsmitteln unterstützen, die Abläufe vereinfachen“; für Rechteinhabende bedeute das „einen klareren Weg, direkt mit uns zusammenzuarbeiten und die Authentizität ihrer Produkte sowie das dahinterstehende Fachwissen und kulturelle Geschichte zu schützen“. Konkrete Produkte, Regionen oder Partnerverbände benennt die Mitteilung nicht. Eine Zahl dazu, wie viele Hinweise zu Herkunftsangaben bislang eingingen oder wie viele Angebote deswegen entfernt wurden, enthält sie ebenfalls nicht.
Das Melderecht steht längst im Gesetz
Der entscheidende Punkt für die Einordnung: Was Temu hier als neue Funktion ankündigt, sichert das EU-Recht Betroffenen bereits zu. Die Geoschutzverordnung enthält mit Artikel 43 eine eigene Vorschrift unter der Überschrift „Pflichten von Anbietern auf dem Online-Markt“. Sie bestimmt, dass alle in der Union zugänglichen Informationen zu Werbung, Verkaufsförderung und Verkauf, die gegen den Herkunftsschutz verstoßen, als rechtswidrige Inhalte im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten – also der Verordnung (EU) 2022/2065, meist nach dem englischen Kürzel DSA genannt.
Daran knüpfen zwei Wege an. Zum einen können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden nach Artikel 9 DSA eine Anordnung gegen solche Inhalte erlassen. Zum anderen heißt es in Artikel 43 Absatz 3 wörtlich: „Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 kann jede Person oder Einrichtung Hosting-Diensteanbietern das Vorhandensein eines bestimmten Inhalts, der gegen Artikel 26 und 27 dieser Verordnung verstößt, melden.“ Ein Meldeverfahren ist für Hosting-Dienste dieser Größe also keine freiwillige Zugabe, sondern eine Pflicht, die sich aus Artikel 16 DSA ergibt.
Dabei ist eine Einschränkung wichtig, die gegen eine Überzeichnung in die andere Richtung spricht: Die Geoschutzverordnung legt den Plattformen keine zusätzlichen eigenen Prüf- oder Haftungspflichten auf. Sie stuft die Angebote lediglich als rechtswidrige Inhalte ein und verweist für die Rechtsfolgen vollständig auf den DSA. Die harten Verpflichtungen treffen nach Artikel 42 die Mitgliedstaaten – sie müssen risikobasiert kontrollieren, „einschließlich in Online-Präsentationen und ‑Kennzeichnungen“, und den Zugang zu rechtsverletzenden Domänennamen von ihrem Hoheitsgebiet aus sperren.
Dass eine Plattform eine eigene Rubrik dafür einrichtet, kann den Weg in der Praxis trotzdem verkürzen. Belegbar ist an diesem Freitag aber zunächst nur, dass das Unternehmen diese Kategorie angekündigt hat – nicht, wie schnell oder wie verlässlich Hinweise dort bearbeitet werden.
Der Hintergrund: 200 Millionen Euro Geldbuße
Die Ankündigung fällt in ein laufendes Aufsichtsverfahren. Die EU-Kommission hat Temu am 31. Mai 2024 als sehr große Online-Plattform nach dem DSA benannt, am 31. Oktober 2024 ein förmliches Verfahren eröffnet und am 28. Mai 2026 eine Geldbuße von 200 Millionen Euro verhängt.
Der Vorwurf betraf nicht den Herkunftsschutz, sondern die Risikobewertung: Temu habe die Pflicht verletzt, die mit dem Verkauf illegaler Produkte verbundenen systemischen Risiken sorgfältig zu bewerten. Nach Feststellung der Kommission stützte sich die Bewertung auf allgemeine Angaben zum Onlinehandel statt auf Belege zum eigenen Dienst und unterschätzte erheblich, wie häufig Kundschaft in der EU auf illegale Artikel stößt. Bei verdeckten Testkäufen fiel laut Kommission ein sehr hoher Anteil der geprüften Ladegeräte durch grundlegende Sicherheitstests; bei geprüftem Babyspielzeug stellte sie chemische Risiken und Erstickungsgefahren oberhalb der zulässigen Grenzwerte fest.
Zum weiteren Ablauf schrieb die Kommission, Temu habe bis zum 28. August 2026 einen Aktionsplan vorzulegen; das Europäische Gremium für digitale Dienste habe anschließend einen Monat für seine Stellungnahme, die Kommission danach einen weiteren Monat für die endgültige Entscheidung. Nach diesem Fahrplan wäre die abschließende Entscheidung gegen Ende Oktober 2026 fällig. Eine neue amtliche Mitteilung zum Verfahren hat die Kommission seit dem 28. August 2026 nicht veröffentlicht; ob der Aktionsplan eingereicht und wie er bewertet wurde, ist damit öffentlich nicht belegt. Weitere Untersuchungsstränge aus dem Oktober 2024 – unter anderem zu suchterzeugendem Design, Empfehlungssystemen und Datenzugang für Forschende – waren nach Darstellung der Kommission im Juli 2025 ausdrücklich noch offen. Ob das Unternehmen die Bußgeldentscheidung gerichtlich angefochten hat, war zum Redaktionsschluss nicht feststellbar; NETZ-TRENDS konnte dazu und zu den offenen Fragen rund um die neue Kategorie bis zum Redaktionsschluss am Freitagvormittag keine Anfrage an das Unternehmen richten.
Welche deutschen Namen überhaupt geschützt sind
Welche Produkte der Herkunftsschutz in Deutschland erfasst, zeigt ein Blick in das EU-Register. Die folgende Auswahl nennt bekannte Beispiele mit ihrer jeweiligen Schutzart und dem Aktenzeichen, unter dem sie dort geführt werden:
| Name | Schutzart | Aktenzeichen |
|---|---|---|
| Schwarzwälder Schinken | g.g.A. | PGI-DE-0686 |
| Nürnberger Rostbratwürste | g.g.A. | PGI-DE-0184 |
| Lübecker Marzipan | g.g.A. | PGI-DE-0657 |
| Dresdner Christstollen | g.g.A. | PGI-DE-0704 |
| Spreewälder Gurken | g.g.A. | PGI-DE-0561 |
| Allgäuer Bergkäse | g.U. | PDO-DE-0460 |
| Allgäuer Emmentaler | g.U. | PDO-DE-0459 |
| Bayerisches Bier | g.g.A. | PGI-DE-0518 |
Nach Angaben der EU-Kommission erzielen geschützte Herkunftsangaben einen jährlichen Verkaufswert von mehr als 75 Milliarden Euro und machen 15,5 Prozent der EU-Agrar- und Lebensmittelexporte aus. Diese Zahlen beruhen allerdings auf einer Kommissionsstudie aus dem Jahr 2020 mit Datenbasis 2017; eine neuere amtliche Erhebung dazu ist nicht veröffentlicht.
Was deutsche Verbände seit Monaten fordern
Dass der Druck auf die großen Drittstaaten-Marktplätze aus Deutschland kommt, ist belegt – wenn auch nicht speziell mit Blick auf Herkunftsangaben. Der Handelsverband Deutschland begrüßte die Geldbuße am 3. Juni 2026; der stellvertretende Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp erklärte, es sei „höchste Zeit, dass die EU-Kommission spürbare Strafen für die zahllosen Regelverstöße von Temu und Shein durchsetzt“, und forderte einen schnelleren Start des geplanten EU-Zolldatenzentrums.
Der Verband hatte zuvor, am 23. April 2026, eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft vorgelegt: Danach liefern Temu und Shein zusammen rund 460.000 Pakete pro Tag nach Deutschland; der Wertschöpfungsverlust für die deutsche Wirtschaft wird darin mit 2,4 Milliarden Euro im Jahr beziffert. Die Zahlen stammen aus einer Befragung im Auftrag des Verbandes und sind dessen Darstellung zuzurechnen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen wiederum veröffentlichte am 4. Mai 2026 eine Auswertung der DSA-Transparenzdatenbank: Die fünf meistbesuchten Online-Marktplätze in Deutschland – Amazon, eBay, Temu, Otto und AliExpress – entfernten demnach allein im November 2025 EU-weit knapp 70 Millionen Angebote, verwiesen dabei aber nur in 759 Fällen auf eine konkrete Warnung aus dem EU-Schnellwarnsystem Safety Gate. Vorständin Ramona Pop sagte dazu, eine nachgelagerte stichprobenartige Überprüfung reiche „offensichtlich nicht aus“.
Was der Zoll zählt – und was nicht
Eine amtliche deutsche Zahl zu gefälschten Herkunftsangaben auf einer bestimmten Plattform gibt es nicht. Die Generalzolldirektion weist in ihrer Statistik zum gewerblichen Rechtsschutz für 2025 insgesamt 19.124 Aufgriffe mit rund 4,64 Millionen Waren im Wert von 445,8 Millionen Euro aus. Speziell nach Paragraf 151 des deutschen Markengesetzes, der widerrechtliche geografische Herkunftsangaben erfasst, zählte der deutsche Zoll 137 Aufgriffe mit 230.447 Waren im Wert von rund 4,4 Millionen Euro – nach 115 Aufgriffen im Jahr 2024.
Diese Statistik ordnet die Fälle nach Herkunftsländern, nicht nach Verkaufsplattformen: 64,57 Prozent der Aufgriffe entfielen 2025 auf China, 7,40 Prozent auf Hongkong. Ein Rückschluss auf einen einzelnen Marktplatz lässt sich daraus ausdrücklich nicht ziehen. Wie weit solche Angebote überhaupt die Kundschaft erreichen, zeigte zuletzt ein Fall aus dem NETZ-TRENDS-Alltag mit falscher Ware aus Shenzhen; wie konsequent die EU den DSA inzwischen anwendet, zeigte im August 2026 ein polnischer Bußgeldantrag gegen Meta über 250 Millionen Euro.
Was offen bleibt
- Die Wirkung. Temu nennt keine Zahl dazu, wie viele Hinweise zu Herkunftsangaben bislang eingingen und wie viele Angebote daraufhin entfernt wurden. Ohne diese Angabe lässt sich die neue Kategorie nicht bewerten.
- Die Bearbeitungsfristen. Innerhalb welcher Zeit Hinweise geprüft werden und ob es ein Widerspruchsverfahren gibt, steht nicht in der Mitteilung.
- Der Zugang. Ob auch einzelne Betriebe ohne Verbandsmitgliedschaft die Kategorie nutzen können oder nur anerkannte Erzeugervereinigungen, bleibt offen.
- Das laufende Verfahren. Ob Temu den von der EU-Kommission geforderten Aktionsplan fristgerecht eingereicht hat und wie das Europäische Gremium für digitale Dienste ihn bewertet, ist nicht veröffentlicht.
- Der Zusammenhang. Ob die neue Kategorie mit dem Aufsichtsverfahren zusammenhängt, lässt die Mitteilung offen – sie erwähnt das Verfahren nicht.
Belegbar ist damit an diesem Freitag dies: Eine sehr große Online-Plattform, gegen die ein DSA-Verfahren mit einer bereits verhängten Geldbuße läuft, kündigt einen zusätzlichen Meldeweg für einen Rechtsbereich an, in dem Betroffene ohnehin ein gesetzliches Melderecht haben. Ob daraus mehr wird als eine Rubrik im Portal, werden die Zahlen zeigen – und die muss das Unternehmen erst noch vorlegen.
Achten Sie beim Onlinekauf auf geschützte Herkunftsbezeichnungen wie g.U. oder g.g.A. – oder ist Ihnen das beim Einkauf im Netz noch nie aufgefallen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Temu: Pressemitteilung „Temu führt neue Funktionen zum Schutz regionaler Produktbezeichnungen ein und unterstützt damit lokale Erzeuger“ vom 2. Oktober 2026, 08:30 Uhr MESZ, Ortsangabe Dublin, verbreitet über Presseportal
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische Angaben, insbesondere Artikel 26, 42 und 43; geltend seit 13. Mai 2024
- Europäische Kommission: Mitteilung zur Geldbuße von 200 Millionen Euro gegen Temu nach dem DSA vom 28. Mai 2026 samt Fristen für den Aktionsplan
- Europäische Kommission: Eröffnung des förmlichen DSA-Verfahrens gegen Temu vom 31. Oktober 2024
- Europäische Kommission: Unionsregister der geografischen Angaben (eAmbrosia), eigene Auswertung mit Stand 2. Oktober 2026
- Generalzolldirektion: Statistik gewerblicher Rechtsschutz 2025 mit den Zahlen zu Paragraf 151 Markengesetz
- Handelsverband Deutschland: Stellungnahme zur Geldbuße gegen Temu vom 3. Juni 2026
- Bundesverband der Verbraucherzentralen: Auswertung der DSA-Transparenzdatenbank vom 4. Mai 2026
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