Das Wichtigste in Kürze
- Das deutsche Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll danach zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent steigen.
- Der Referentenentwurf desselben Ministeriums sah dafür 0,1 Punkte und einen Zuschlag von 0,7 Prozent vor. Die Fragen-und-Antworten-Seite des Hauses nannte diesen Wert auch noch am Morgen des 1. Oktober 2026.
- Bei 3.000 Euro Monatsbrutto wären 0,3 Prozentpunkte nach eigener Berechnung 9,00 Euro im Monat und 108 Euro im Jahr. Den Zuschlag tragen die Beschäftigten allein, der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt.
Wer in Deutschland in die soziale Pflegeversicherung einzahlt und keine Kinder hat, soll vom 1. Januar 2027 an spürbar mehr zahlen – und zwar deutlich mehr, als das zuständige Ministerium auf seiner eigenen Erläuterungsseite angibt. Das deutsche Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung beschlossen. In der Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums in Berlin steht dazu ein einziger Satz: Ab dem 1. Januar 2027 werde der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder „um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent angehoben“.
Auf der Erläuterungsseite des Ministeriums zu demselben Gesetz steht ein anderer Wert.
0,3 statt 0,1 Prozentpunkte: Zwischen Referentenentwurf und Kabinett verdreifachte sich der Schritt
Auf der Fragen-und-Antworten-Seite des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz beantwortet das Haus die Frage, warum Kinderlose künftig mehr zahlen müssen, so: „Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird moderat um 0,1 Prozentpunkte (auf insgesamt 0,7 %) angehoben.“ Diese Antwort war am 1. Oktober 2026 um kurz vor 6 Uhr abrufbar. Sie gibt damit einen Stand wieder, der vor dem Kabinettsbeschluss liegt.
Der Kabinettsbeschluss nennt den dreifachen Erhöhungsschritt. Aus 0,1 Prozentpunkten sind 0,3 geworden, aus einem Zuschlag von 0,7 Prozent einer von 0,9 Prozent. Für die Betroffenen ist das kein Rundungsunterschied: Der Erhöhungsschritt, den das Ministerium selbst als „moderat“ bezeichnet, ist im Kabinettsbeschluss dreimal so groß wie in der eigenen Erläuterung. Eine Begründung für die Verschärfung enthält die Kabinettsmitteilung nicht.
Dass zwischen Entwurf und Kabinett mehrere Punkte bewegt wurden, bestätigt auch der AOK-Bundesverband. Dessen Vorstandsvorsitzende Carola Reimann erklärte am 30. September 2026 um 13:58 Uhr, es seien „einige Fehler des Referentenentwurfs wie etwa gekürzte Rentenansprüche für pflegende Angehörige oder die Begrenzung der stationären Leistungszuschüsse zurückgenommen worden“. Beides findet sich im Kabinettsbeschluss tatsächlich nicht mehr: Die Pflegeversicherung übernehme die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige weiterhin in vollem Umfang, heißt es dort. Die Fragen-und-Antworten-Seite beschreibt dagegen weiter eine Beschränkung dieser Beiträge „auf 70 Prozent der bisherigen Beträge“.
Was 0,3 Prozentpunkte im Monat bedeuten
Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung liegt in Deutschland seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen; für kinderlose Mitglieder sind es mit dem Zuschlag 4,2 Prozent. Das weist das Bundesgesundheitsministerium in seinem Ratgeber zur Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung aus. Ab 2027 wären es 4,5 Prozent.
Entscheidend für die Haushaltsrechnung ist, wer den Aufschlag trägt. Nach § 58 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt: „Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die Beschäftigten.“ Der Arbeitgeberanteil bleibt davon unberührt. Die 0,3 Prozentpunkte würden also vollständig auf der Abrechnung der Beschäftigten durchschlagen. Daraus ergeben sich diese Beträge:
| Monatliches Bruttoentgelt | Zuschlag bisher (0,6 %) | Zuschlag ab 2027 geplant (0,9 %) | Geplante Mehrbelastung im Monat |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | 12,00 € | 18,00 € | 6,00 € |
| 3.000 € | 18,00 € | 27,00 € | 9,00 € |
| 4.000 € | 24,00 € | 36,00 € | 12,00 € |
| 5.000 € | 30,00 € | 45,00 € | 15,00 € |
| 5.812,50 € (Beitragsbemessungsgrenze 2026) | 34,88 € | 52,31 € | 17,44 € |
Auf das Jahr gerechnet wären das 72 Euro bei 2.000 Euro Brutto, 108 Euro bei 3.000 Euro und 209,25 Euro an der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Hätte sich der Referentenentwurf mit seinen 0,1 Prozentpunkten durchgesetzt, läge die Mehrbelastung bei 3.000 Euro Brutto bei 3,00 Euro im Monat statt bei 9,00 Euro.
Wer den Zuschlag zahlt – und wer nicht
Nach § 55 Absatz 3 SGB XI greift der Zuschlag erst nach Ablauf des Monats, in dem ein Mitglied das 23. Lebensjahr vollendet hat. Ausgenommen sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Beziehende von Grundsicherungsgeld. Eltern zahlen den Zuschlag nicht; ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt ihr Beitragssatz zusätzlich um je 0,25 Punkte, bis das jeweilige Kind 25 Jahre alt wird.
In Sachsen gilt eine Sonderregel: Dort tragen Beschäftigte vom allgemeinen Beitragssatz 2,3 Prozent und die Arbeitgeberseite 1,3 Prozent, weil dort anders als in den übrigen Bundesländern kein auf einen Werktag fallender gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Der Kinderlosen-Zuschlag kommt auch dort allein auf den Beschäftigtenanteil obendrauf.
Ab 2027 die Beitragsbemessungsgrenze, ab 2028 ein Zuschlag für Ehepartner
Der Zuschlag für Kinderlose ist nicht die einzige Einnahmeposition im Entwurf. Zum 1. Januar 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung um 300 Euro im Monat steigen und dann der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Das Kabinett zieht damit nach eigener Darstellung die Regelungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nach. Betroffen sind Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze von 5.812,50 Euro im Monat.
Das Ministerium beziffert die Mehrbelastung auf seiner Erläuterungsseite auf „max. 17 €“ im Monat. Aus welchen Bestandteilen sich dieser Betrag zusammensetzt, geht aus der Antwort nicht hervor. Allein auf die Pflegeversicherung entfielen beim Beitragssatz von 3,6 Prozent 10,80 Euro je 300 Euro zusätzlich verbeitragtem Einkommen, davon 5,40 Euro auf den Beschäftigtenanteil; auf kinderlose Mitglieder kämen auf diesen Teil weitere 0,9 Prozent hinzu, also 2,70 Euro.
Zum 1. Januar 2028 soll ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für die Mitversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern hinzukommen, erhoben auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Beitragsfrei mitversichert bleiben nach den Erläuterungen des Ministeriums unter anderem Kinder, Eltern mit Kindern unter sieben Jahren, Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, pflegende Angehörige, Partner oberhalb der Regelaltersgrenze sowie Ehe- und Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung. Bei 3.000 Euro beitragspflichtigem Monatseinkommen entspräche der Zuschlag 15,60 Euro im Monat. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich anhand der Kerninflationsrate angepasst werden.
Auf der Leistungsseite: 175 Euro Sozialraumbudget, Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag
Der Entwurf ordnet auch die Leistungen neu. Pflegegeld und ambulante Sachleistungen sollen in den Pflegegraden 2 bis 5 in zwei Budgets aufgehen, deren Beträge nach Angaben des Ministeriums über den bisherigen Werten liegen. Der heutige Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat soll in ein Sozialraumbudget überführt werden und auf 175 Euro monatlich steigen. Für Pflegebedürftige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr soll dieses Budget bei bis zu 300 Euro im Monat liegen, also bis zu 3.600 Euro im Jahr.
Im Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag dagegen entfallen; an seine Stelle sollen Beratung, Begleitung und Empfehlungen zu Präventionsangeboten treten. Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Zugleich sollen die Schwellenwerte der Begutachtung nach den 2013 wissenschaftlich empfohlenen Werten angehoben werden, womit die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Darstellung des Ministeriums „leicht angehoben“ werden. Für bereits eingestufte Personen soll Bestandsschutz gelten. Neu sind unter anderem eine Früherkennungsuntersuchung „Check-up 60+“, ein digitales „Pflege-Cockpit“ und ab 2028 Akut-Kurzzeitpflegeplätze; für die Digitalisierung der Langzeitpflege sind 1,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen des Bundes und 400 Millionen Euro der Länder vorgesehen.
Eine Deckelung der Eigenanteile im Heim, über die vor dem Kabinettstermin öffentlich gestritten wurde, enthält der Entwurf nicht. Sie sei „derzeit nicht möglich“, schreibt das Ministerium; die Länder könnten durch Zuschüsse zu den Investitionskosten entlasten. Wie weit die Positionen zuletzt auseinanderlagen, zeigte der Streit um einen Pflegedeckel bei 1.500 Euro wenige Tage zuvor.
Kassen und Anbieter: „Minimalkompromiss“ und Streit über die Tarifbindung
Der AOK-Bundesverband bewertet den Beschluss zwiespältig. Strukturverbesserungen bei Pflegebegleitung, Leistungsrecht und Prävention seien positiv, erklärte Carola Reimann, „aber was jetzt auf der Finanzierungsseite vorgelegt wurde, ist nur ein Minimalkompromiss, der keine nachhaltige Lösung bietet“. Ob der Kompromiss bis zum Sommer 2027 trage, sei fraglich. Weiterhin würden „nur Beitragszahlende und Pflegebedürftige herangezogen, um kurzfristig Finanzlöcher“ zu stopfen. Die entscheidenden Fragen zur langfristigen Finanzierung würden an eine Strukturkommission delegiert, die bis Januar Empfehlungen vorlegen solle.
Aus Sicht der Pflegeanbieter kommt Kritik an einem anderen Punkt. Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), erklärte am Abend des 30. September 2026: „Mit dem Gesetz wird rund die Hälfte aller Pflegeeinrichtungen bei der Refinanzierung von Lohnsteigerungen schlechter gestellt und es herrscht gesetzlich organisierte Wettbewerbsverzerrung.“ Nach Darstellung des Verbandes zwingt der Entwurf die Einrichtungen in die Tarifbindung. Die Kabinettsmitteilung des Ministeriums erwähnt diesen Punkt nicht; sie nennt auf der Anbieterseite eine Öffnung des Vertrags- und Vergütungsrechts, eine Innovationsregel und sogenannte Transformationsstellenanteile.
Stabilisierung – aus wessen Tasche?
Das Ministerium beschreibt das Gesetz als Maßnahme, die die Pflegeversicherung „wieder auf eine stabilere finanzielle Grundlage“ stelle, und betont, der allgemeine Beitragssatz bleibe stabil. Das trifft zu – der Satz von 3,6 Prozent wird im Entwurf nicht angehoben. Die drei benannten Einnahmepositionen sollen dafür bestimmte Gruppen gezielt treffen: kinderlose Mitglieder ab 2027, höhere Einkommen ab 2027 und Haushalte mit beitragsfrei mitversichertem Partner ab 2028. Auf der Leistungsseite soll der Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1 entfallen, das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten halbiert und die Schwelle für eine Einstufung angehoben werden. Ein stabiler Beitragssatz und eine unveränderte Belastung sind damit zwei verschiedene Dinge.
Was offen bleibt
- Die Begründung für den dreifachen Schritt. Warum aus 0,1 Prozentpunkten 0,3 wurden, geht weder aus der Kabinettsmitteilung noch aus der Erläuterungsseite des Ministeriums hervor. Eine Anfrage dazu konnte NETZ-TRENDS bis zum Redaktionsschluss am frühen Donnerstagmorgen nicht stellen.
- Wer den Ehegattenzuschlag trägt. Für den Kinderlosen-Zuschlag regelt § 58 SGB XI die alleinige Tragung durch die Beschäftigten ausdrücklich. Für die 0,52 Prozent ab 2028 nennen die bislang veröffentlichten Unterlagen des Ministeriums keine entsprechende Angabe.
- Die Zahl der Betroffenen. Wie viele Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung den Kinderlosen-Zuschlag zahlen, weist das Ministerium in den veröffentlichten Unterlagen nicht aus.
- Der Stand der eigenen Erläuterungen. Die Fragen-und-Antworten-Seite des Ministeriums gab am Morgen des 1. Oktober 2026 in mehreren Punkten einen Stand vor dem Kabinettsbeschluss wieder: beim Kinderlosen-Zuschlag 0,7 statt 0,9 Prozent, bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige eine Begrenzung auf 70 Prozent und als Beginn der jährlichen Dynamisierung das Jahr 2028 statt 2029.
Der Entwurf geht nun in das parlamentarische Verfahren im deutschen Bundestag; der überwiegende Teil der Regelungen soll 2027 und 2028 greifen. Die angekündigte Strukturkommission soll nach den Angaben von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) ab Oktober arbeiten. Wie stark die Belastung tatsächlich ausfällt, hängt für viele Haushalte daran, ob die Beträge aus dem Kabinettsbeschluss das Verfahren unverändert überstehen – beim Kinderlosen-Zuschlag ist genau das zwischen Entwurf und Kabinett nicht geschehen. Wie teuer Pflege für die öffentlichen Kassen inzwischen ist, zeigte zuletzt die Abrechnung der deutschen Sozialämter für 2025.
Zahlen Sie den Zuschlag für Kinderlose – und was bedeuten 0,3 Prozentpunkte mehr für Ihr Haushaltsbudget? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ vom 30. September 2026 samt Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung
- Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz, abgerufen am 1. Oktober 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung, Beitragssätze und Zuschläge
- Bundesministerium der Justiz: § 55 SGB XI und § 58 SGB XI, Beitragssatz, Beitragszuschlag für Kinderlose und Tragung der Beiträge
- AOK-Bundesverband: Pressemitteilung vom 30. September 2026, 13:58 Uhr, Statement von Carola Reimann zum Kabinettsbeschluss
- bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste: Pressemitteilung vom 30. September 2026, 16:37 Uhr, Statement von Bernd Meurer zum PNOG
- Wikimedia Commons: Bilddatei „150515 Bundeskanzleramt (Berlin) Ostseite“ von Ansgar Koreng, CC BY 3.0 DE
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