Das Wichtigste in Kürze
- Ab Sonntag, dem 27. September 2026, gelten in Deutschland und Österreich die neuen EU-Vorgaben gegen irreführende Umweltwerbung. Für Waren, die vorher in den Verkehr gebracht wurden, hat Österreich in § 44 Absatz 16 des dortigen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb festgelegt: Drei Jahre lang können zivilrechtliche Ansprüche nur noch für Waren geltend gemacht werden, die nach dem Stichtag in den Verkehr kamen.
- Der deutsche Bundestag hat am 24. September 2026 einen anderen Weg beschlossen. Der neue § 15b UWG gewährt keine pauschale Abverkaufsfrist, sondern verlangt bei Altbeständen eine Abwägung im Einzelfall. Er soll rückwirkend zum 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder gestrichen werden.
- Die Verbraucherorganisation foodwatch nennt die österreichische Regelung eine dreijährige Schonfrist und hält nach eigenen Angaben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich für möglich. Die SPD-Bundestagsfraktion nennt die deutsche Regelung eine pragmatische Lösung.
Am Sonntag läuft die Frist ab, die die Europäische Union den Mitgliedstaaten für die Anwendung neuer Werbevorschriften gesetzt hat. Vom 27. September 2026 an dürfen allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ nur noch auf Verpackungen und in Werbung stehen, wenn dafür eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird. Zwei Tage vorher ist aber nicht der Stichtag selbst der Streitpunkt, sondern das, was bis dahin schon im Regal steht.
Am Freitagnachmittag haben die beiden Seiten dieses Streits binnen knapp drei Stunden ihre Position veröffentlicht. Um 14.11 Uhr teilte die Verbraucherorganisation foodwatch Österreich mit, die österreichische Umsetzung gewähre Altbeständen eine dreijährige Schonfrist. Um 16.59 Uhr meldete die SPD-Bundestagsfraktion, die Koalition in Berlin habe für Altwarenbestände eine „pragmatische Lösung“ geschaffen. Gemeint sind zwei unterschiedliche Regeln in zwei Ländern – und beide entscheiden darüber, wie lange die Kundschaft im deutschsprachigen Raum noch auf Aussagen treffen kann, die nach EU-Recht ab Sonntag unzulässig sind.
Was am Sonntag in Kraft tritt
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, im Amtsblatt der EU veröffentlicht am 6. März 2024. Ihr Artikel 4 nennt zwei Daten: Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften erlassen und veröffentlichen, anwenden müssen sie diese ab dem 27. September 2026.
Inhaltlich verbietet der neue Anhang zur EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unter anderem drei Dinge: allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird (Nummer 4a); Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgelegt wurden (Nummer 2a); und Aussagen wie „klimaneutral“, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette stützen (Nummer 4c). NETZ-TRENDS hat die sechs neuen Verbotstatbestände im deutschen Wettbewerbsrecht Mitte September im Einzelnen beschrieben.
Deutschland hat die Vorgaben mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 umgesetzt, verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 19. Februar 2026. Österreich hat seine UWG-Novelle am 28. Juli 2026 kundgemacht, als BGBl. I Nr. 58/2026 – vier Monate nach der Frist, die Artikel 4 der Richtlinie für die Veröffentlichung setzt.
Österreich sperrt zivilrechtliche Ansprüche, Deutschland verlangt eine Abwägung
Der entscheidende Unterschied steht nicht in den Verboten, sondern in den Schlussbestimmungen. Österreich hat in § 44 Absatz 16 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 angeordnet: „Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.“ Für Ware, die vor dem Stichtag in den Verkehr kam, lassen sich zivilrechtliche Ansprüche damit bis zum 26. September 2029 nicht geltend machen. Verwaltungs- oder strafrechtliche Folgen regelt die Bestimmung nicht.
Der deutsche Weg sieht anders aus. Der neue § 15b UWG, den der Bundestag am 24. September beschlossen hat, enthält keine Frist, in der Ansprüche ausgeschlossen wären. Er bestimmt, dass Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“ geltend zu machen sind. In einer umfassenden Interessenabwägung sind vier Punkte zu berücksichtigen: die Schwere des Rechtsverstoßes, die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung, die Kosten der Beseitigung und die damit verbundenen Umweltbelastungen.
| Merkmal | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Vorschrift | § 15b UWG (neu) | § 44 Abs. 16 UWG |
| Beschlossen | 24. September 2026 (Bundestag) | kundgemacht 28. Juli 2026 |
| Wirkung für Altware | Abwägung im Einzelfall | zivilrechtliche Ansprüche gesperrt |
| Dauer | bis 26. September 2028 | bis 26. September 2029 |
| Stichtag für die Ware | vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht | vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht |
| Rechtsstand | deutscher Bundesrat noch nicht befasst | in Kraft |
Praktisch heißt das: In Österreich muss niemand prüfen, wie schwer ein Verstoß wiegt – für Altware sind zivilrechtliche Ansprüche ausgeschlossen. In Deutschland bleibt der Anspruch bestehen, er wird nur an einer Abwägung gemessen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf kann diese Abwägung im Einzelfall zu zusätzlichen Informationspflichten führen, zu einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder, wenn die Auswirkungen unverhältnismäßig wären, zum vollständigen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs.
Der deutsche Paragraf steckt in einem Gesetz über Designrecht
Der Weg, auf dem § 15b UWG entstand, ist selbst eine Nachricht. Die Vorschrift steht nicht in einem eigenen Gesetz zum Wettbewerbsrecht, sondern in Artikel 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des deutschen Bundestages fügte sie am 23. September 2026 in seine Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf ein – vier Tage vor dem Stichtag.
Einen Tag später, am 24. September, nahm der Bundestag den so geänderten Entwurf an. Nach der Darstellung des Parlaments stimmten CDU/CSU und SPD dafür, AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich; ein Änderungsantrag der AfD wurde mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt.
In Kraft ist die Regel damit noch nicht. Nach dem Beschluss des Bundestages befasst sich der deutsche Bundesrat mit dem Gesetz; dessen Plenarsitzung vom 25. September ist vorüber, die nächste ist nach dem Terminplan des Bundesrates für 2026 für den 16. Oktober angesetzt. Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes bestimmt, dass Artikel 5 „mit Wirkung vom 27. September 2026“ in Kraft tritt – die Vorschrift soll also auf den Stichtag zurückwirken. Artikel 7 Absatz 3 bestimmt zugleich, dass § 15b UWG am 27. September 2028 wieder gestrichen wird.
Die Begründung stützt sich auf ein Papier der EU-Kommission
Warum der Gesetzgeber die Sondervorschrift für nötig hielt, steht in der Begründung zur Beschlussempfehlung. Dort heißt es, bei der Anwendung der Richtlinie zum 27. September 2026 hätten sich „ungeachtet der in der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgesehenen sechsmonatigen Übergangsfrist erhebliche Herausforderungen“ hinsichtlich der vorher in Verkehr gebrachten Waren ergeben. Mit § 15b werde eine Klarstellung der Europäischen Kommission aus deren Frage-und-Antwort-Papier zur Auslegung der Richtlinie – dort Nummer 18 – in nationales Recht übernommen.
Die Begründung nennt auch das Argument, mit dem die Ausnahme gerechtfertigt wird: Eine Durchsetzung ohne Rücksicht auf Bestandsprodukte könnte dazu führen, dass einwandfreie Ware vernichtet wird, was Umweltschäden nach sich ziehen und durch Überprüfung und Aussonderung erheblichen finanziellen Aufwand verursachen könnte. Für die Zeit nach dem 26. September 2028 verweist sie darauf, dass die Rechtsprechung auch weiterhin in besonderen Härtefällen individuelle Abverkaufsfristen vorsehen könne.
Die SPD-Bundestagsfraktion stellt den Kompromiss als Ergebnis eigener Bemühungen in Brüssel dar. „Wir haben uns daher bei der EU-Kommission für einen pragmatischen Weg zum Umgang mit Altbeständen stark gemacht. Die erzielte Lösung verankern wir nun im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, erklärte die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin Carmen Wegge. Am Ziel der Richtlinie ändere das nichts: „Einfach ‚nachhaltig‘, ‚gut für die Umwelt‘ oder ‚bienenfreundlich‘ auf die Verpackung zu schreiben, reicht künftig nicht mehr aus“, so Wegge. Die Berichterstatterin Nadine Heselhaus beschrieb die neue Vorschrift als Abwägung bei der „zivilrechtlichen Ahndung von Verstößen“: „Die Regelung gilt für zwei Jahre und ermöglicht so einen Weg, bereits produzierte Waren vor der Vernichtung zu retten.“
Was „zwei Jahre“ in Deutschland bedeutet
Die zwei Jahre sind die Geltungsdauer des § 15b UWG, keine Frist, in der Verstöße folgenlos blieben. Der Unterlassungsanspruch bleibt bestehen und wird an einer Interessenabwägung gemessen; ihr Ergebnis kann nach der Gesetzesbegründung von zusätzlichen Informationspflichten über eine konkrete Abverkaufsfrist bis zum völligen Ausschluss des Anspruchs reichen. Das unterscheidet die deutsche von der österreichischen Konstruktion, die zivilrechtliche Ansprüche für Altware unabhängig vom Einzelfall ausschließt.
foodwatch: Ein Aufkleber würde reichen
foodwatch Österreich hält das Argument der Warenvernichtung für nicht tragfähig. „Die neuen Regeln gegen Greenwashing sind auf EU-Ebene seit Februar 2024 beschlossen. Die Unternehmen hatten also genug Zeit, sich darauf einzustellen, und eine zusätzliche Übergangsfrist sieht die EU schlicht nicht vor“, wird Markus Linkeseder von foodwatch Österreich in der Mitteilung zitiert. Unzulässige Angaben ließen sich „mit einem einfachen Pickerl auf der Verpackung korrigieren“.
Die Organisation richtet den zweiten Teil ihrer Kritik auf den Wettbewerb: Wer umgestellt habe, stehe im Regal neben Anbietern, die mit alten Verpackungen weiterverkaufen dürfen. Nach Angaben von foodwatch hat der Europarechtsexperte Franz Leidenmühler im Auftrag von Greenpeace ein Gutachten erstellt, das die österreichische Ausnahme unionsrechtlich für umstritten hält; Greenpeace und ÖKOBÜRO hätten bei der Europäischen Kommission Beschwerde eingereicht. Linkeseder erklärt dazu, Österreich riskiere „wegen einer dreijährigen Sonderregelung ein Vertragsverletzungsverfahren“.
In Deutschland meldete sich foodwatch am selben Tag mit einer anderen Botschaft. Geschäftsführer Chris Methmann erklärte zum Stichtag, was Gerichte längst beanstandet hätten, sei „nun auch per Gesetz verboten“; gravierende Verstöße werde die Organisation abmahnen. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen stützen sich auf Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG – jene Vorschrift also, auf die sich der neue § 15b bezieht.

Die Markenartikelindustrie hatte eine andere Lösung verlangt
Bemerkenswert ist, was die betroffene Wirtschaft selbst gefordert hatte. Der Österreichische Verband der Markenartikelindustrie, nach eigenen Angaben Vertretung von rund 100 Herstellern, erklärte am 13. Juli 2026 in einer Aussendung, er unterstütze die EU-Vorgaben gegen Greenwashing, halte aber eine Regelung für nötig, die den Abverkauf vorhandener Ware ermöglicht. Verlangt wurde etwas anderes als die beschlossene Regel: eine Schonfrist von sechs Monaten bis zum 27. März 2027, in der nachweislich vor dem Stichtag produzierte oder bestellte Fertigwaren und Verpackungen ohne Sanktionen abverkauft und aufgebraucht werden können. Geschäftsführer Günter Thumser wurde dort mit dem Satz zitiert: „Wer im Namen des Umweltschutzes tadellose Ware vernichtet, produziert Müll statt Nachhaltigkeit.“
Beschlossen wurde ein Zeitraum, der sechsmal so lang ist, aber an einer anderen Stelle ansetzt: Nicht eine Sanktion entfällt, sondern der zivilrechtliche Anspruch. Wie viele Produkte davon erfasst sind, weist keine der Mitteilungen aus; foodwatch verweist auf Angaben des Handelsverbands Österreich, wonach tausende Produkte und Werbemittel betroffen seien. Eine amtliche Erhebung dazu nennt keine der Mitteilungen.
Was das beim Einkauf bedeutet
Für Ware, die ab Sonntag in den Verkehr kommt, gelten die Verbote ohne Einschränkung – in Deutschland und in Österreich. Wer eine Packung mit einer allgemeinen Umweltaussage oder einem unbekannten Nachhaltigkeitssiegel in der Hand hält, kann daraus allerdings nicht ablesen, wann sie in den Verkehr kam. Im Zweifel hilft die Rückfrage beim Anbieter, welche konkrete Leistung hinter der Aussage steht: Genau diesen Nachweis verlangt die EU-Richtlinie künftig. Zur Unterscheidung von gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Garantie führen beide Länder am selben Tag ein neues EU-Label ein.
Warum die EU-Kommission überhaupt eingegriffen hat
Die Zahlen, mit denen die Europäische Kommission ihr Vorgehen begründet hat, stammen aus einer eigenen Untersuchung. In einer Mitteilung vom 22. März 2023 nennt die Kommission eine Studie aus dem Jahr 2020, nach der 53,3 Prozent der geprüften Umweltaussagen in der EU als vage, irreführend oder unfundiert beurteilt wurden; 40 Prozent der Aussagen waren nicht belegt. Auf dem EU-Markt existierten demnach mindestens 230 verschiedene Umweltzeichen.
Diese Zahlen beziehen sich auf den Zustand vor der Richtlinie und sagen nichts darüber, wie viele Aussagen heute unzulässig wären. Sie erklären aber, warum die EU-Ebene das Thema aus dem allgemeinen Irreführungsverbot herausgelöst und in feste Verbotstatbestände gegossen hat.
Was offen bleibt
Offen ist erstens, wie die Europäische Kommission auf die Beschwerde gegen die österreichische Regelung reagiert. Ein Vertragsverletzungsverfahren ist eine Möglichkeit, keine Ankündigung; eine öffentliche Äußerung der Kommission dazu war bis Redaktionsschluss nicht auffindbar.
Offen ist zweitens, wie deutsche Gerichte die Abwägung nach § 15b UWG handhaben werden. Die Vorschrift nennt vier Kriterien, gewichtet sie aber nicht. Erst Entscheidungen werden zeigen, ob daraus eine faktische Abverkaufsfrist wird oder eine Hürde, die nur in wenigen Fällen greift.
Offen ist drittens der Zeitplan in Berlin: Bis der deutsche Bundesrat das Gesetz behandelt hat und es verkündet ist, steht die Rückwirkungsanordnung auf dem Papier des Bundestagsbeschlusses und nicht im geltenden Recht. Für die Ware in den Regalen ändert das nichts – für die Frage, worauf sich ein Unternehmen ab Sonntag berufen kann, schon.
Welche Umweltaussagen auf Verpackungen halten Sie für belegt – und welche haben Sie schon einmal nachgeprüft? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024, Amtsblatt der EU vom 6. März 2024, insbesondere Artikel 4 und Anhang I
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Drucksache 21/8158 vom 23. September 2026 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/6215 (Modernisierung des Designrechts), mit Artikel 5 bis 7 und der Begründung zu § 15b UWG
- Deutscher Bundestag: Abstimmung über die Modernisierung des Designrechts, Textarchiv zur Sitzung vom 24. September 2026
- Rechtsinformationssystem des Bundes (Österreich): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird, BGBl. I Nr. 58/2026, kundgemacht am 28. Juli 2026, § 44 Absatz 16
- Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, BGBl. I Nr. 43 vom 19. Februar 2026
- foodwatch Österreich: „Neue Regeln gegen Greenwashing: Österreich gewährt falschen Umweltversprechen drei Jahre Schonfrist“, Presseaussendung vom 25. September 2026, 14.11 Uhr
- foodwatch Deutschland: Statement zum Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie vom 25. September 2026
- SPD-Bundestagsfraktion: „Umsetzung von EU-Regeln gegen Greenwashing: Koalition schafft pragmatische Lösung für Altwarenbestände“, Pressemitteilung vom 25. September 2026, 16.59 Uhr
- Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie: „Greenwashing bekämpfen – nicht Qualitätsware vernichten“, Presseaussendung vom 13. Juli 2026
- Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland: Mitteilung zu verlässlicheren Umweltangaben vom 22. März 2023
- Bundesrat (Deutschland): Terminplan der Plenarsitzungen 2026
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