Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 30. Juli 2026 müssen gesetzliche Krankenkassen in Deutschland ihre Mitglieder nicht mehr gesondert anschreiben, wenn sie den Zusatzbeitrag erhöhen. Gestrichen wurden die Sätze 7 und 8 des § 175 Absatz 4 im Fünften Sozialgesetzbuch – nicht im Entwurf der Bundesregierung, sondern erst im Bundestag, auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses.
  • Der Regierungsentwurf hatte die Pflicht behalten und nur einen elektronischen Versandweg ergänzt. Seine Begründung warnte davor, rein elektronische Post werde von Mitgliedern „unter Umständen nicht oder nicht rechtzeitig“ wahrgenommen.
  • Das Sonderkündigungsrecht besteht weiter, seine Frist läuft aber auch dann, wenn niemand von der Erhöhung erfährt: Gekündigt werden kann nur bis zum Ablauf des Monats, für den der höhere Beitrag erstmals erhoben wird.

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, hatte bis zum Sommer Anspruch auf ein gesondertes Schreiben, sobald die eigene Kasse teurer wurde. Dieser Anspruch ist weg. Seit dem 30. Juli 2026 gibt es die Pflicht nicht mehr – und nach einer am 11. September veröffentlichten Befragung des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands haben 76 Prozent der gesetzlich Versicherten davon noch nie gehört. Der Verband fordert die deutsche Bundesregierung auf, die Informationspflicht wieder einzuführen.

Diese Zahl ist der Anlass. Die eigentliche Nachricht steht in einer Bundestagsdrucksache, und sie lautet: Die Streichung stand nicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung. Sie kam in den letzten Tagen des Verfahrens hinzu.

Zwei Sätze im Sozialgesetzbuch, die es nicht mehr gibt

Der Wortlaut des § 175 im Fünften Buch Sozialgesetzbuch endet heute dort, wo er früher weiterging. Absatz 4 Satz 6 räumt Mitgliedern weiterhin ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Satz anhebt. Satz 7 verpflichtete die Kasse bis Ende Juli dazu, spätestens einen Monat vorher in einem gesonderten Schreiben auf genau dieses Kündigungsrecht hinzuweisen – samt Hinweis auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Sätzen aller Kassen. Satz 7 und der darauf folgende Satz 8 sind gestrichen.

Wie das geschah, ist in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, Bundestagsdrucksache 21/7016, Zeile für Zeile nachlesbar. Die Synopse stellt den Regierungsentwurf der Ausschussfassung gegenüber. Links steht ein neuer, längerer Satz 7. Rechts steht: „Absatz 4 Satz 7 und 8 wird gestrichen.“

Die Begründung der Streichung ist einen Satz lang

In der Begründung des Ausschusses zu Nummer 58 heißt es wörtlich: „Mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Hebung aller finanzieller Einsparpotentiale wird die bisherige Informationspflicht der Krankenkassen bei Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes gestrichen.“ Mehr steht dort nicht. Eine Abwägung mit dem Kündigungsrecht, dessen Ausübung die Pflicht absicherte, enthält die Begründung an dieser Stelle nicht.

Der Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026 in dieser Fassung. Nach Angaben des Parlaments stimmten in namentlicher Abstimmung 318 Abgeordnete dafür, 284 dagegen, vier enthielten sich. Die Änderung an § 175 fällt unter keine der Sonderregelungen im Inkrafttretensartikel des Gesetzes; sie gilt damit ab dem Tag nach der Verkündung. Das deutsche Bundesgesundheitsministerium führt für das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Verkündung am 29. Juli und das Inkrafttreten am 30. Juli 2026 auf.

Der Regierungsentwurf wollte den Brief behalten

Bemerkenswert ist, was die Bundesregierung selbst vorgeschlagen hatte. Ihr Referentenentwurf vom 16. April 2026 ließ die Informationspflicht bestehen und formulierte sie neu aus: Die Kasse sollte weiterhin ein gesondertes Schreiben schicken – oder alternativ ein elektronisches Dokument, das über das Kundenportal bereitgestellt und nach den Regeln des Zehnten Sozialgesetzbuchs bekanntgegeben wird. Liegt der neue Beitragssatz über dem Durchschnitt, sollte im Schreiben zusätzlich der Hinweis stehen, dass ein Wechsel in eine günstigere Kasse möglich ist.

Die Begründung dieses Entwurfs liest sich heute wie ein Einwand gegen die spätere Streichung. Zweck des gesonderten Schreibens sei es, dass die Information „nicht mit anderen Erklärungen in einer Weise kombiniert“ werde, die die Kenntnisnahme erschwere – wodurch „der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen geschwächt“ werde. Ein genereller elektronischer Versand liefe dem Ziel zuwider, denn: „Die Mitglieder der Krankenkassen rechnen nicht ohne weiteres mit der Übermittlung geschäftlicher Informationen durch die Krankenkassen auf elektronischem Wege und nehmen diese unter Umständen nicht oder nicht rechtzeitig wahr.“

Auch die Kostenseite ist in dem Entwurf beziffert, allerdings für den anderen Fall: Durch die Ermöglichung des elektronischen Versands, heißt es im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand, entfielen bei den Kassen voraussichtlich jährlich Druck- und Versandkosten von rund zehn Millionen Euro. Was die vollständige Streichung der Pflicht zusätzlich einspart, weist keines der geprüften Dokumente des Verfahrens gesondert aus.

Datum Schritt im Verfahren Informationspflicht
16. April 2026 Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums bleibt, elektronisch zusätzlich möglich
29. April 2026 Beschluss des Bundeskabinetts im Entwurf enthalten
12. Juni 2026 Erste Lesung im Bundestag, erster Durchgang im Bundesrat im Entwurf enthalten
10. Juli 2026 Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, zweite und dritte Lesung Sätze 7 und 8 gestrichen
30. Juli 2026 Inkrafttreten nach Verkündung am 29. Juli entfallen
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Verfahrensübersicht zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, und Referentenentwurf vom 16. April 2026; Bundestagsdrucksache 21/7016 vom 10. Juli 2026. Abgerufen am 12. September 2026.

Das Kündigungsrecht bleibt – die Frist läuft trotzdem

Rechtlich hat sich am Sonderkündigungsrecht selbst nichts geändert. Wer gesetzlich versichert ist, bleibt nach Satz 1 des Absatzes mindestens zwölf Monate an die gewählte Kasse gebunden. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitragssatz, hebt Satz 6 diese Bindung auf: Gekündigt werden kann dann bis zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Satz erstmals erhoben wird.

Das ist eine kurze Frist, und sie läuft unabhängig davon, ob jemand von der Erhöhung weiß. Genau daran setzt die Kritik des Verbands an. „Im schlimmsten Fall bemerken Versicherte die Beitragserhöhung erst, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt. Doch dann greift ihr Sonderkündigungsrecht möglicherweise bereits nicht mehr“, wird Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, in der Mitteilung zitiert. Das Sonderkündigungsrecht werde „faktisch ausgehöhlt“.

Praxishinweis: Was jetzt selbst zu prüfen ist

  • Den eigenen Zusatzbeitragssatz kennen. Er steht auf der Website der Kasse; der GKV-Spitzenverband führt die Sätze aller Kassen zusätzlich in einer Übersicht.
  • Die Lohn- oder Rentenabrechnung auf den Beitragsabzug ansehen – für viele ist das die erste Stelle, an der eine Erhöhung überhaupt sichtbar wird.
  • Der Wechsel selbst braucht keine Kündigung bei der alten Kasse: Nach Satz 4 des Absatzes ersetzt die Meldung der neuen Kasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungserklärung. Maßgeblich ist, wann die Wahlerklärung bei der neuen Kasse eingeht.

Worum es finanziell geht

Den einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent legt in Deutschland der Gesetzgeber fest. Darüber hinaus entscheiden nach Darstellung des GKV-Spitzenverbandes die Verwaltungsräte der einzelnen Kassen über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes. Beide Teile tragen Beschäftigte und Arbeitgeber seit 2019 je zur Hälfte. Betroffen ist damit ein sehr großer Teil des Landes: Rund 75 Millionen Menschen und damit etwa 90 Prozent der Bevölkerung sind nach Angaben des Verbandes gesetzlich krankenversichert.

Rechenbeispiel: 0,3 Punkte mehr

Bei einem Bruttoeinkommen von 3.500 Euro im Monat entsprechen 0,3 Prozentpunkte zusätzlicher Beitragssatz 10,50 Euro monatlich. Zur Hälfte geteilt bleiben davon 5,25 Euro beim Mitglied – rund 63 Euro im Jahr. Eigene Berechnung auf Grundlage der Beitragssystematik des Fünften Sozialgesetzbuchs; Sonderregelungen und die Beitragsbemessungsgrenze sind darin nicht berücksichtigt.

Die Prognose liegt unter der Wirklichkeit

Neben dem kassenindividuellen Satz gibt es eine zweite Größe, den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Nach § 242a des Fünften Sozialgesetzbuchs legt ihn das Bundesgesundheitsministerium nach Auswertung des Schätzerkreises fest und gibt ihn bis zum 1. November eines Jahres für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt. Der GKV-Spitzenverband beschreibt ihn ausdrücklich als „rein statistische Größe“, die nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Sätze abbildet.

Wie weit beides auseinanderliegt, zeigen die amtlichen Zahlen: Für 2025 wurde ein Durchschnitt von 2,5 Prozent festgelegt, tatsächlich lag der Wert nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes dann bei 2,9 Prozent. Für 2026 beträgt die festgelegte Größe 2,9 Prozent – zum Ende des ersten Halbjahres lag der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bei 3,13 Prozent. Kassen dürfen ihren Satz auch mitten im Jahr anheben – und seit dem 30. Juli, ohne dafür jemanden anschreiben zu müssen.

Balkendiagramm: festgelegter und tatsächlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland für 2024, 2025 und 2026
Festgelegter und tatsächlicher durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Deutschland. Der Wert für 2026 ist ein Zwischenstand zum Ende des ersten Halbjahres. Quelle: GKV-Spitzenverband sowie Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 4. September 2026, abgerufen am 12. September 2026. Grafik: NETZ-TRENDS-Redaktion.

Der Druck auf die Beiträge ist in derselben Mitteilung des Ministeriums beziffert: Die Ausgaben der Kassen stiegen im ersten Halbjahr 2026 um rund 7,1 Prozent, die Beitragseinnahmen nur um rund 4,1 Prozent. Das Sparpaket des Gesetzes soll den durchschnittlichen ausgabendeckenden Zusatzbeitragssatz im kommenden Jahr bei 2,9 Prozent halten.

Was die Befragung ergab – und wie sie zustande kam

Die Zahlen, mit denen der Verbraucherzentrale Bundesverband am 11. September an die Öffentlichkeit ging, stammen aus einer telefonischen Befragung des Instituts forsa in seinem Auftrag. Befragt wurden vom 27. bis 31. August 2026 nach Angaben des Verbands 1.021 gesetzlich krankenversicherte Personen ab 18 Jahren; die statistische Fehlertoleranz gibt er mit maximal drei Prozentpunkten an, die Erhebung bezeichnet er als bevölkerungsrepräsentativ.

Die Ergebnisse: 76 Prozent hatten vom Wegfall der Informationspflicht noch nichts gehört. 72 Prozent halten die Streichung für „vollkommen falsch“, weitere 22 Prozent für „eher falsch“. Als Informationsweg bevorzugen 84 Prozent den Brief, 43 Prozent hielten auch eine reine E-Mail für angemessen, die Website der Kasse nur 9 Prozent. Dazu passt eine weitere Angabe aus derselben Erhebung: 71 Prozent besuchen die Website ihrer Kasse höchstens einmal im Jahr.

Zur Einordnung gehört, dass es sich um eine Auftragsbefragung eines Verbandes handelt, der in derselben Mitteilung eine Gesetzesänderung fordert. Die Methodik ist offengelegt, und der Abstand der Zustimmungswerte zur angegebenen Fehlertoleranz ist groß. Der Befund, dass eine deutliche Mehrheit der Befragten das Schreiben will, trägt damit; welche Formulierung den Befragten vorgelegt wurde, geht aus der Mitteilung selbst nicht hervor, der Verband stellt dafür einen Tabellenband zum Download bereit.

In der Schweiz muss die Kasse schreiben, in Österreich gibt es nichts zu wechseln

Der Vergleich mit den Nachbarländern zeigt, wie unterschiedlich dieselbe Frage geregelt ist. In der Schweiz gilt nach Darstellung des Bundesamts für Gesundheit das Gegenteil des deutschen Wegs: Die Krankenkasse muss ihre Versicherten spätestens bis zum 31. Oktober über die neue Prämie informieren, gekündigt werden kann bis zum 30. November – wobei es nach Angaben des Amtes auf den Eingang der Kündigung bei der Kasse ankommt, nicht auf den Poststempel.

In Österreich stellt sich die Frage in dieser Form gar nicht, weil es keine freie Kassenwahl gibt. Die Österreichische Gesundheitskasse beschreibt die Pflichtversicherung so, dass das Gesetz Menschen automatisch einer Versichertengemeinschaft zuordnet; auf ihrer Informationsseite heißt es: „Sie können sich den Versicherungsträger nicht selbst aussuchen.“ Wo es keinen Wechsel gibt, braucht es auch keinen Hinweis darauf.

Was offen bleibt

Offen ist die Reaktion der deutschen Bundesregierung auf die Forderung. Im Meldungsbereich des Bundesgesundheitsministeriums war am Morgen des 12. September 2026 keine Stellungnahme dazu abrufbar; die jüngste dort gelistete Mitteilung stammte vom 4. September und betraf die Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung im ersten Halbjahr. Der Verband verweist darauf, dass die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung genau das leisten würde, was er verlangt – Schreiben als Regelfall, elektronischer Weg auf Wunsch –, und dass sie wieder aufgegriffen werden solle.

Offen ist zweitens die nächste Beitragsrunde. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 ist nach § 242a bis zum 1. November 2026 bekannt zu geben. Es ist die erste Festlegung, auf die keine gesetzliche Pflicht mehr folgt, die betroffenen Mitglieder über die konkrete Erhöhung ihrer eigenen Kasse anzuschreiben.

Und offen bleibt eine Frage, die das Verfahren selbst aufwirft: Die Begründung der Streichung nennt Entbürokratisierung und Einsparpotenziale. Beziffert ist in den geprüften Unterlagen nur die Einsparung, die der elektronische Versand gebracht hätte – also der Weg, den die Bundesregierung vorgeschlagen und der Ausschuss nicht übernommen hat. Wie groß der zusätzliche finanzielle Effekt der vollständigen Streichung ist, steht dort nicht.

Dass Vertragsbedingungen sich ändern und Betroffene es zu spät merken, beschäftigt derzeit auch Gerichte: Der Europäische Gerichtshof entschied am 10. September, dass die EU-Telekommunikationsrichtlinie kein einseitiges Änderungsrecht begründet, und das Oberlandesgericht Rostock erklärte im Juli drei Klauseln aus Reisebedingungen für unwirksam. Der Unterschied im Fall der Krankenkassen: Hier hat kein Unternehmen eine Klausel gesetzt, sondern der Gesetzgeber eine Pflicht gestrichen.

Haben Sie in diesem Jahr eine Beitragserhöhung Ihrer Krankenkasse bemerkt – und woran? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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