Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 10. September 2026 in der Rechtssache C-669/24 entschieden, dass Artikel 105 Absatz 4 des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation den Anbietern kein Recht auf einseitige Vertragsänderung verleiht, sondern ein solches Recht voraussetzt und nur das Kündigungsrecht regelt.
  • Über die beanstandete Klausel von Vodafone ist damit nicht entschieden. Das tut das deutsche Oberlandesgericht Düsseldorf, das dem Gerichtshof die Frage am 26. September 2024 vorgelegt hatte (Aktenzeichen I-20 U 35/24).
  • Die Sammelklage des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands zu den Preiserhöhungen liegt am Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-12 VKl 1/23) und ist seit dem 28. November 2025 ausgesetzt – genau bis zu dieser Entscheidung. Angemeldet haben sich nach Verbandsangaben mehr als 116.000 Menschen.

Ein Satz aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der einem Unternehmen erlaubt, den laufenden Vertrag „nach billigem Ermessen“ einseitig zu ändern: Um diesen Satz streiten der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband und die Vodafone GmbH seit Jahren. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 10. September 2026 entschieden, welche Rolle das europäische Telekommunikationsrecht dabei spielt – und zwar gegen jene Lesart, die nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts „in Deutschland vielfach“ vertreten wird.

Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen C-669/24 und die Kennung ECLI:EU:C:2026:736. Verfahrenssprache war Deutsch, entschieden hat die Siebte Kammer, und zwar nach Anhörung des Generalanwalts ohne dessen Schlussanträge.

Der Tenor: Die Vorschrift gibt kein Recht, sie setzt eines voraus

Es ging um eine einzige Frage. Artikel 105 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, des europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, regelt, dass Endnutzer ihren Vertrag kostenlos kündigen können, wenn der Anbieter Änderungen der Vertragsbedingungen bekannt gibt. Räumt diese Vorschrift den Anbietern damit zugleich ein Änderungsrecht kraft Gesetzes ein – oder setzt sie ein anderswo geregeltes Änderungsrecht nur voraus?

Der Gerichtshof entschied: Die Vorschrift verleiht den Anbietern das Änderungsrecht nicht. Sie setzt „das Bestehen eines solchen Rechts nach anderen anwendbaren Vorschriften voraus und regelt lediglich das Kündigungsrecht“, das den Endnutzern zusteht, wenn der Anbieter ein solches Recht ausübt – und zwar, wie es im Urteilstenor ausdrücklich heißt, „unbeschadet der insoweit im Unionsrecht und im nationalen Recht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vorgesehenen Voraussetzungen und Anforderungen“.

Der letzte Halbsatz ist der praktisch wichtigste. Er bedeutet: Ob eine Klausel wirksam ist, entscheidet weiterhin das nationale Recht über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Sonderkündigungsrecht ist kein Freibrief, der die Inhaltskontrolle ersetzt.

Worüber in Düsseldorf gestritten wird

Der Ausgangsfall steht im Urteil selbst. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte am Landgericht Düsseldorf eine Unterlassungsklage erhoben und wollte Vodafone untersagen lassen, in Verträgen über bestimmte Telekommunikationsdienste eine Klausel zu verwenden, die dem Unternehmen die einseitige Änderung der Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen vorbehält. Der Verband stützte sich auf § 307 und § 308 Nummer 4 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Vodafone hielt dem nach der Darstellung im Urteil entgegen, die Klausel gebe nur den Wortlaut von § 57 Absatz 1 Satz 1 des deutschen Telekommunikationsgesetzes wieder; diese Bestimmung sei abschließend, eine Inhaltskontrolle deshalb ausgeschlossen. Zudem verstoße die deutsche Regelung gegen das Vollharmonisierungsgebot des Artikels 101 der Richtlinie. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Der Verband ging in Berufung – und das Oberlandesgericht Düsseldorf legte die Auslegungsfrage am 26. September 2024 dem Gerichtshof vor; eingegangen ist sie dort am 11. Oktober 2024.

Entschieden wird der Fall also weiter in Düsseldorf. Der Gerichtshof beantwortet Auslegungsfragen, er urteilt nicht über die Klausel.

Verfahren Gericht und Aktenzeichen Ziel Stand
Unterlassungsklage Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 35/24 Vodafone soll die Änderungsklausel künftig nicht mehr verwenden offen
Sammelklage (Abhilfe- und Musterfeststellungsklage) Oberlandesgericht Hamm, I-12 VKl 1/23 Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge samt Zinsen ausgesetzt
Vorabentscheidung Gerichtshof der EU, C-669/24 Auslegung von Artikel 105 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entschieden
Quellen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. September 2026, Rechtssache C-669/24; Verbandsklageregister des deutschen Bundesamts für Justiz, Verfahrensstand zur Klage gegen die Vodafone GmbH, Vodafone Deutschland GmbH und Vodafone West GmbH; Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands vom 10. September 2026. Abruf am 10. September 2026.

Fünf Euro im Monat – und ein Verfahren, das seit November 2025 stillsteht

Für Haushalte hängt das Geld am zweiten Verfahren. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat Vodafone ab dem Frühjahr 2023 die Preise für zahlreiche Festnetz-Internet-Verträge erhöht; viele Haushalte zahlen seither fünf Euro mehr im Monat. Mit der Sammelklage verlangt der Verband die Rückzahlung der Beträge, die aus seiner Sicht zu Unrecht gezahlt wurden, samt Zinsen.

Wie weit diese Klage bislang gekommen ist, lässt sich im Verbandsklageregister des deutschen Bundesamts für Justiz nachlesen. Die Klage ist dort seit dem 13. November 2023 als anhängig verzeichnet, rechtshängig seit dem 2. April 2024, öffentlich bekannt gemacht am 23. April 2024. Und dann steht dort der Satz, der den heutigen Tag erklärt: Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 28. November 2025 ausgesetzt – bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-669/24. Der Verhandlungstermin am 3. Dezember 2025 wurde aufgehoben.

Diese Entscheidung liegt nun vor. Ob und wann das Oberlandesgericht Hamm die Aussetzung aufhebt und neu terminiert, war im Verbandsklageregister am Abend des 10. September 2026 nicht vermerkt.

Zeitstrahl mit fünf Stationen: Sammelklage anhängig am 13.11.2023, Bekanntmachung im Verbandsklageregister am 23.04.2024, Vorlage des OLG Düsseldorf an den EuGH am 26.09.2024, Aussetzung durch das OLG Hamm am 28.11.2025, EuGH-Urteil am 10.09.2026.
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis der Angaben im Verbandsklageregister des deutschen Bundesamts für Justiz und des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-669/24, Abruf am 10. September 2026. Über die Preiserhöhungen selbst ist mit dem Urteil noch nicht entschieden.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, ordnete das Urteil in der Mitteilung des Verbands vom 10. September 2026 so ein: „Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht: Telekom-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres ändern. Das sind ausgezeichnete Nachrichten für die Sammelklage der Verbraucherzentrale gegen Vodafone.“

Die Anmeldefrist läuft anders, als viele denken

Mehr als 116.000 Menschen hatten sich der Sammelklage nach Verbandsangaben bis September 2026 angeschlossen. Wer noch nicht dabei ist, hat weiterhin Zeit – aber nicht unbegrenzt, und die Frist hängt an einem Ereignis, das niemand vorher kennt.

Praxishinweis: Wie die Anmeldung funktioniert

  • Frist: Nach § 46 Absatz 1 des deutschen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes ist die Anmeldung bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Solange keine mündliche Verhandlung geschlossen wurde, läuft keine Frist – im Vodafone-Verfahren wurde der für den 3. Dezember 2025 angesetzte Termin aufgehoben.
  • Form: Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz. Nötig sind unter anderem Name und Anschrift, Gericht und Aktenzeichen, die Bezeichnung der Beklagten sowie Gegenstand und Grund des Anspruchs.
  • Wirkung: Die Anmeldung hemmt nach § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verjährung des angemeldeten Anspruchs. Ohne Eintrag im Register nimmt niemand an dem Verfahren teil; ein Urteil zugunsten des Verbands wirkt dann nicht für den eigenen Anspruch.

Die Angaben werden nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes ohne inhaltliche Prüfung eingetragen. Die Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht, findet erst im Verfahren statt.

Wie schnell aus „noch offen“ ein Stichtag wird, zeigt ein Parallelfall am selben Gericht. In der Sammelklage desselben Verbands gegen den Streamingdienst DAZN fand die mündliche Verhandlung nach Angaben des Verbands am 4. September 2026 statt – drei Wochen später, am 25. September, endet dort die Anmeldung.

Was das Urteil nicht entscheidet

Drei Punkte bleiben nach diesem Urteil ausdrücklich offen, und sie geraten leicht durcheinander.

  • Die Klausel ist nicht gekippt. Der Gerichtshof hat die Vodafone-Klausel nicht für unwirksam erklärt. Er hat gesagt, welche Vorschrift sie nicht rechtfertigt. Ob sie der deutschen Inhaltskontrolle standhält, prüft das Oberlandesgericht Düsseldorf.
  • Es fließt kein Geld. Rückzahlungen können erst aus dem Verfahren am Oberlandesgericht Hamm folgen, und auch dort erst, wenn die Preiserhöhungen für unzulässig erklärt werden. Dass ein Unterlassungsurteil allein keine Erstattung auslöst, hat NETZ-TRENDS zuletzt an den für unwirksam erklärten Klauseln der AIDA-Reisebedingungen beschrieben.
  • § 57 des Telekommunikationsgesetzes bleibt, wie er ist. Der Wortlaut ändert sich durch ein Auslegungsurteil nicht. Was sich ändert, ist die Antwort auf die Frage, ob er eine Änderungsbefugnis begründet.

Was in Österreich gilt – und was in der Schweiz nicht

Weil der Gerichtshof eine EU-Richtlinie auslegt, wirkt die Entscheidung über Deutschland hinaus. Für Österreich ist das unmittelbar von Bedeutung: Dieselbe Richtlinienvorschrift ist dort in § 135 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes 2021 umgesetzt.

Die Fristen unterscheiden sich dabei deutlich. In Österreich müssen Anbieter nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen. In Deutschland schreibt § 57 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes eine Unterrichtung mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher vor; die Kündigung kann dann innerhalb von drei Monaten ab Zugang dieser Unterrichtung erklärt werden.

Für die Schweiz gilt das Urteil nicht. Sie ist weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums; der europäische Kodex für die elektronische Kommunikation ist dort nicht anwendbar.

Was offen bleibt

Offen ist die Sicht des Unternehmens. Nach einem Bericht des juristischen Fachdienstes beck-aktuell vom 10. September 2026 teilte Vodafone mit, man werde die Entscheidung und mögliche Auswirkungen analysieren. Der Newsroom von Vodafone Deutschland war für die Redaktion am Abend des 10. September 2026 technisch nicht abrufbar; eine eigene Mitteilung des Unternehmens zu dem Urteil ließ sich dort deshalb nicht einsehen.

Offen ist außerdem der Zeitplan. Weder für das Berufungsverfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf noch für die Fortsetzung am Oberlandesgericht Hamm war am Abend des 10. September 2026 ein Termin bekannt. Für die mehr als 116.000 angemeldeten Menschen bedeutet das zunächst: Der Anspruch verjährt nicht, entschieden ist er aber auch nicht.

Und offen bleibt die Frage, wie viele Betroffene von alldem überhaupt wissen. Wer 2023 ein Schreiben über fünf Euro mehr im Monat bekommen und den Vertrag inzwischen gekündigt hat, gehört nach Angaben des Verbands weiterhin zum Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten – ob der Vertrag noch besteht, spielt für die Teilnahme an der Sammelklage keine Rolle.

Haben Sie 2023 ein Schreiben über eine Preiserhöhung in Ihrem Internetvertrag bekommen – und wie wurde die Erhöhung darin begründet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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