Das Wichtigste in Kürze

  • Das indonesische Verkehrsministerium hat am 6. September 2026 nacheinander drei Flughäfen für den Verkehr gesperrt: Soekarno-Hatta und Halim Perdanakusuma in Jakarta sowie Radin Inten II in der Provinz Lampung. Die zuletzt genannten Wiederöffnungen lagen bei 13.30 und 14.00 Uhr Ortszeit.
  • Das indonesische Vulkanologiezentrum PVMBG datiert die zusammenhängende Eruption des Anak Krakatau auf Freitag, 4. September 2026, 23.07 Uhr bis Sonntag, 6. September 2026, 0.04 Uhr Ortszeit – rund 25 Stunden. Die Warnstufe blieb bei Level III von vier.
  • Für Reisende aus Deutschland ist die Rechtslage ungünstiger, als viele erwarten: Auf dem Rückflug ab Jakarta greift die EU-Fluggastrechteverordnung nur, wenn eine Fluggesellschaft aus der EU fliegt. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, steht nach deutschem Recht deutlich besser.

Der Vulkan Anak Krakatau in der indonesischen Sundastraße hat den Luftverkehr über der indonesischen Hauptstadtregion Jakarta seit der Nacht zum Sonntag mehrfach unterbrochen. Nach Angaben des indonesischen Verkehrsministeriums wurde der internationale Flughafen Soekarno-Hatta in der Nacht zum Sonntag zunächst von 1.30 bis 5.30 Uhr Ortszeit gesperrt; am Vormittag folgten eine zweite Sperre desselben Flughafens sowie Sperren für Halim Perdanakusuma in Jakarta und Radin Inten II in der Provinz Lampung. Die jüngste Meldung der indonesischen Nachrichtenagentur ANTARA dazu datiert auf Sonntag, 12.06 Uhr Ortszeit – 7.06 Uhr deutscher Zeit.

Für Reisende aus dem deutschsprachigen Raum ist das mehr als eine Fernmeldung. Jakarta ist einer der Umsteigepunkte auf dem Weg nach Bali, und die vom Ministerium genannten betroffenen Verbindungen führen genau über die Drehkreuze, die von Deutschland aus benutzt werden. Die Frage, wer in einem solchen Fall für Hotel, Verpflegung und Ersatzflug aufkommt, beantwortet das europäische Recht dabei anders, als es die verbreitete Rede von „Fluggastrechten“ nahelegt.

Was die indonesischen Behörden mitgeteilt haben

Die erste Sperre begründete das Ministerium mit einem einfachen, aber aussagekräftigen Verfahren: Zwischen 0.35 und 1.05 Uhr Ortszeit sei im Bereich des Flughafens mit sogenannten Papiertests Vulkanasche nachgewiesen worden. Lukman F. Laisa, Generaldirektor für Luftverkehr im indonesischen Verkehrsministerium, ordnete daraufhin nach Darstellung von ANTARA die Schließung über die Luftfahrtmitteilung NOTAM A3341/26 an. Sicherheit habe bei jeder betrieblichen Entscheidung oberste Priorität, wird er dort sinngemäß zitiert.

Am Vormittag verlängerte die indonesische Flugsicherung AirNav die Sperren und weitete sie auf zwei weitere Flughäfen aus. Hermana Soegijantoro, Executive Vice President Corporate Secretary bei AirNav Indonesia, teilte nach Angaben der Agentur mit, die Ausbreitung der Asche werde über das Indonesia Network Management Center weiter beobachtet.

Flughafen ICAO NOTAM Sperre ab (WIB) Wiederöffnung angekündigt
Soekarno-Hatta, Jakarta (erste Sperre) WIII A3341/26 1.30 Uhr 5.30 Uhr
Soekarno-Hatta, Jakarta (zweite Sperre) WIII A3346/26 8.36 Uhr 13.30 Uhr
Halim Perdanakusuma, Jakarta WIHH A3347/26 9.49 Uhr 14.00 Uhr
Radin Inten II, Lampung WILL B1125/26 9.55 Uhr 14.00 Uhr
Quelle: Angaben des indonesischen Verkehrsministeriums und von AirNav Indonesia, wiedergegeben von der indonesischen Nachrichtenagentur ANTARA am 6. September 2026. WIB ist die Ortszeit in Jakarta (UTC+7), sie liegt fünf Stunden vor der mitteleuropäischen Sommerzeit. Die NOTAM A3346/26 und A3347/26 ersetzen die vorangegangenen Mitteilungen A3344/26 und A3345/26, B1125/26 ersetzt B1124/26. Die genannten Zeiten der Wiederöffnung sind angekündigte, keine bestätigten Öffnungszeiten.
Balkengrafik mit vier Zeitbalken: Soekarno-Hatta war am 6. September 2026 von 1.30 bis 5.30 Uhr und erneut ab 8.36 Uhr Ortszeit gesperrt, Halim Perdanakusuma ab 9.49 Uhr, Radin Inten II ab 9.55 Uhr, jeweils bis zur angekündigten Wiedereröffnung um 13.30 beziehungsweise 14.00 Uhr.
Zwischen der ersten und der zweiten Sperre von Soekarno-Hatta lagen gut drei Stunden Betrieb. Grafik: NETZ-TRENDS, Datengrundlage: Angaben des indonesischen Verkehrsministeriums und von AirNav Indonesia vom 6. September 2026.

Der Vulkan: 25 Stunden Eruption, Warnstufe drei von vier

Das indonesische Zentrum für Vulkanologie und geologische Gefahrenminderung PVMBG datiert den zusammenhängenden Ausbruch präzise. Die Behördenleiterin Siti Sumilah Rita Susilawati gab nach Darstellung der indonesischen Zeitung Koran Jakarta an, die durchgehenden Eruptionsbeben seien seit Freitag, 4. September 2026, 23.07 Uhr Ortszeit aufgezeichnet worden; das Ende setzte die Behörde auf Sonntag, 0.04 Uhr – rund 25 Stunden. Um 3.53 Uhr folgte demselben Bericht zufolge eine weitere, etwa 30 Sekunden dauernde strombolianische Eruption.

Die Warnstufe für den Anak Krakatau blieb dabei auf Level III („Siaga“) der vierstufigen indonesischen Skala. Um den Krater gilt ein Sperrgebiet von drei Kilometern Radius, das nach Angaben der Behörde weder von Anwohnenden noch von Reisenden oder Bergsteigenden betreten werden darf. Vor einem Tsunami warnte das PVMBG ausdrücklich nicht; die Bevölkerung an den Küsten von Banten und Lampung solle entsprechenden Gerüchten nicht folgen.

Bemerkenswert ist, dass die Zeitangaben international auseinandergehen. Einzelne englischsprachige Berichte setzen den Beginn des Ausbruchs auf Freitag, den 5. September – ein Datum, das auf einen Samstag fällt. Maßgeblich ist die Angabe der zuständigen Behörde.

Wie viele Flüge betroffen sind, ist bislang nicht eindeutig

Für die Zahl der ausgefallenen Verbindungen liegen unterschiedliche Größen vor. Das indonesische Verkehrsministerium bezifferte den Stand vom Samstag, 22.00 Uhr Ortszeit, auf 33 betroffene Flüge: 16 internationale Annullierungen, sieben Verspätungen und fünf Umbuchungen sowie im Inlandsverkehr vier Annullierungen und eine Umleitung. Betroffen waren nach dieser Aufstellung Verbindungen nach Singapur, Hongkong, Sydney, Seoul, Doha, Amsterdam und Kuala Lumpur sowie die Inlandsstrecken nach Lampung, Denpasar und Surabaya.

In internationalen Berichten kursieren seither deutlich höhere Werte – von mehr als 200 betroffenen Flügen und über 22.000 Reisenden ist die Rede. Diese Zahlen stammen dort aus Mitteilungen des Flughafenbetreibers in sozialen Netzwerken. Eine eigene Bestätigung durch den Betreiber lag NETZ-TRENDS bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht vor; die beiden Größen beziehen sich zudem auf verschiedene Stichzeiten und sind schon deshalb nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Warum Vulkanasche den Luftverkehr stoppt

Vulkanasche besteht nicht aus Ruß, sondern aus feinen Gesteins- und Glaspartikeln. Sie schmilzt in der Brennkammer eines Strahltriebwerks und schlägt sich als Glasschicht auf den Turbinenschaufeln nieder – im ungünstigen Fall bis zum Leistungsverlust. Zusätzlich sandstrahlt sie Cockpitscheiben und verstopft Messsonden. Aschewolken sind auf dem Bordradar nicht zuverlässig zu erkennen; die Luftfahrt arbeitet deshalb mit Ausbreitungsprognosen und Sperrgebieten statt mit Sicht. Das erklärt, warum ein Flughafen mehr als hundert Kilometer vom Krater entfernt geschlossen wird, während am Boden nur eine dünne Staubschicht liegt.

Warum das Reisende aus Deutschland trifft, obwohl es keine Direktflüge gibt

Von Deutschland aus führt kein Nonstopflug nach Indonesien. Der deutsche Ferienflieger Condor weist auf seiner eigenen Seite zu Verbindungen von Frankfurt am Main nach Denpasar auf Bali ausdrücklich darauf hin, dass er derzeit nicht direkt dorthin fliege; die Reise führe über ein Drehkreuz im Nahen Osten und dauere insgesamt meist 17 bis 22 Stunden.

Genau hier liegt die Verbindung zur Sperre in Jakarta. Die vom indonesischen Ministerium genannten betroffenen Strecken – Singapur, Doha, Kuala Lumpur, Amsterdam – sind die Umsteigepunkte, über die Reisende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz nach Indonesien gelangen. Wer auf dem Rückweg in Jakarta festsitzt, verpasst nicht nur einen Flug, sondern in der Regel einen Anschluss.

Auf dem Rückflug ab Jakarta greift die EU-Fluggastrechteverordnung meist nicht

An dieser Stelle wird die Rechtslage für viele überraschend eng. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 für Fluggäste, die auf einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedstaats einen Flug antreten – und für Flüge aus einem Drittstaat in die EU nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist.

Für einen Rückflug ab Jakarta bedeutet das: Wer mit einer Fluggesellschaft aus Singapur, Katar oder Malaysia unterwegs ist, fällt für diesen Streckenabschnitt nicht unter die Verordnung. Wer dagegen ab Jakarta mit einer europäischen Fluggesellschaft in die EU zurückfliegt, ist erfasst. Für Hinflüge ab einem deutschen oder österreichischen Flughafen gilt die Verordnung dagegen unabhängig von der Fluggesellschaft; in der Schweiz ist sie über das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU anwendbar.

Wo die Verordnung greift, ist die Unterscheidung zwischen Ausgleichszahlung und Betreuung entscheidend. Eine Aschewolke gilt als außergewöhnlicher Umstand: Die pauschale Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro nach Artikel 7 der Verordnung entfällt dann. Die Betreuungsleistungen entfallen nicht. Der Europäische Gerichtshof entschied am 31. Januar 2013 in der Rechtssache C-12/11 (McDonagh gegen Ryanair) zur Aschewolke des isländischen Eyjafjallajökull, dass die Pflicht zu Unterbringung und Verpflegung auch bei solchen Ereignissen besteht und weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt ist.

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, steht nach deutschem Recht besser

Deutlich günstiger ist die Lage für Pauschalreisen, weil hier das deutsche Reisevertragsrecht zusätzlich greift – unabhängig davon, welche Fluggesellschaft im Paket steckt.

Praxishinweis: Was in Deutschland gebuchte Pauschalreisen abdecken

  • Rücktritt vor Reisebeginn: Nach § 651h Absatz 3 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Der Rücktritt ist dann kostenfrei.
  • Unmögliche Rückbeförderung: Nach § 651k Absatz 4 BGB trägt der Veranstalter die Kosten einer notwendigen Unterbringung für höchstens drei Nächte, wenn die vertraglich geschuldete Rückbeförderung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.
  • Ausnahme von der Drei-Nächte-Grenze: Diese Begrenzung gilt nach § 651k Absatz 5 BGB unter anderem dann nicht, wenn Reisende in ihrer Mobilität eingeschränkt sind und der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn davon in Kenntnis gesetzt wurde.
  • Erstattung: Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung verpflichtet, muss er nach § 651h Absatz 5 BGB innerhalb von 14 Tagen leisten.

Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, hängt am Reiseziel und am Reisezeitpunkt: Eine Sperre des Flughafens Jakarta ist etwas anderes als eine Beeinträchtigung auf Bali, rund 1.000 Kilometer weiter östlich. Wie eng dieser Maßstab in der Praxis ist, hat NETZ-TRENDS zuletzt an einem anderen Fall beschrieben – bei der Sturzflut in Nepal und den Rücktrittsrechten in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Wer nur einen Flug gebucht hat, ist außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft angewiesen; sie unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter und sind im Einzelfall zu prüfen. welche Ansprüche dort greifen, hat die Redaktion in einer Übersicht zu Annullierungen zusammengetragen.

Das deutsche Auswärtige Amt hat seine Hinweise nicht geändert

Wer sich am Sonntagvormittag an den amtlichen deutschen Reisehinweisen orientierte, fand dort nichts zum Anak Krakatau. Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für Indonesien tragen zwar den Stand 6. September 2026, sind inhaltlich aber seit dem 19. August 2026 unverändert. Sie enthalten den allgemeinen Satz, Vulkane in verschiedenen Landesteilen Indonesiens hätten „in jüngster Vergangenheit erhöhte Aktivität gezeigt“, und verweisen für Gefahrenstufen auf die indonesischen Behörden. Eine Reisewarnung für die betroffenen Regionen besteht nicht; abgeraten wird lediglich von nicht erforderlichen Reisen in fünf der sechs Provinzen im indonesischen Teil Neuguineas.

Das ist kein Versäumnis, sondern die übliche Arbeitsteilung: Die deutschen Hinweise beschreiben die Sicherheitslage eines Landes, nicht den Betriebszustand einzelner Flughäfen. Praktisch heißt es aber, dass die amtliche deutsche Quelle in einer solchen Lage nicht der schnellste Weg zu einer Auskunft ist – wer wissen will, ob eine Maschine startet, ist auf die Fluggesellschaft, den Flughafen und die indonesische Flugsicherung angewiesen.

Was offen bleibt

Ob die für 13.30 und 14.00 Uhr Ortszeit angekündigten Wiederöffnungen eingehalten wurden, war zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht zu klären; AirNav Indonesia hat die Sperren an diesem Tag bereits zweimal verlängert. Das PVMBG hält für den Fall, dass die durchgehende Eruption wieder einsetzt, weitere Gefahren für möglich – genannt werden glühender Auswurf, starker Ascheregen und Lavaströme. Wie viele Reisende aus Deutschland, Österreich und der Schweiz betroffen sind, ist bislang von keiner Stelle beziffert worden.

Sind Sie an diesem Wochenende auf dem Weg nach Indonesien oder zurück – und wie hat Ihre Fluggesellschaft reagiert? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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