Das Wichtigste in Kürze

  • Wer mit Wohnsitz in Deutschland in einem laufenden DAZN-Vertrag eine der Preiserhöhungen von 2021 oder 2022 bezahlt hat, ohne ihr zuzustimmen, kann sich noch bis zum 25. September 2026 kostenlos in das Verbandsklageregister beim deutschen Bundesamt für Justiz eintragen.
  • Beim Monatsabo geht es um zwei Differenzen: 3,00 Euro ab August 2021 (11,99 auf 14,99 Euro) und 15,00 Euro ab August 2022 (14,99 auf 29,99 Euro). Zusätzlich beantragt der Verbraucherzentrale Bundesverband Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
  • Den ersten Termin vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen I-12 VKl 1/24) setzte das Gericht auf Freitag, den 4. September 2026, 10.30 Uhr an. Den Urteilstermin nennt der klagende Verband mit dem 18. November 2026.

Drei Wochen. So viel Zeit bleibt nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung, um sich in Deutschland einer Sammelklage anzuschließen – und diese Frist läuft für die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Sport-Streamingdienst DAZN gerade ab. Der Stichtag ist Freitag, der 25. September 2026.

Den ersten Verhandlungstermin hatte das Oberlandesgericht Hamm auf Freitag, den 4. September 2026, 10.30 Uhr in Saal A-006 an der Heßlerstraße 53 angesetzt. Das steht in der Terminbestimmung, die das deutsche Bundesamt für Justiz am 30. Juli 2025 im Verbandsklageregister bekannt gemacht hat. Dass verhandelt wurde, teilte der vzbv noch am selben Tag mit.

Zwei Preiserhöhungen, zwei Differenzen

Gegenstand des Verfahrens sind zwei Preisschritte in bereits laufenden Verträgen. Nach Darstellung des vzbv stieg der Preis des Monatsabos mit Wirkung ab August 2021 von 11,99 auf 14,99 Euro und ab August 2022 von 14,99 auf 29,99 Euro. Bei Jahresabos griffen die Erhöhungen jeweils ab dem nächsten Abrechnungszeitraum. Preise für neu abgeschlossene Verträge sind nicht Teil der Klage.

Abo und Zeitpunkt vorher nachher Differenz
Monatsabo, ab August 2021 11,99 € 14,99 € 3,00 € je Monat
Monatsabo, ab August 2022 14,99 € 29,99 € 15,00 € je Monat
Jahresabo, ab August 2021 119,99 € 149,99 € 30,00 € je Jahr
Jahresabo, ab August 2022 149,99 € bis 299,99 € bis 150,00 € je Jahr
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Verfahrensseite zur DAZN-Sammelklage, Stand 4. September 2026. In seiner Pressemitteilung vom 7. Februar 2025 hatte der Verband für das Jahresabo ab August 2022 noch 274,99 Euro genannt, auf der Verfahrensseite steht „bis zu 299,99 Euro“. Die Differenzen sind eine Rechnung der Redaktion aus den genannten Preisen.

Was daraus im Einzelfall wird, hängt vor allem daran, wie lange jemand den erhöhten Preis bezahlt hat. Der im Klageregister veröffentlichte Abhilfeantrag verlangt die Summe der gezahlten Beträge „in Höhe der jeweiligen Differenz aus dem Abonnementpreis vor der Preiserhöhung und dem Abonnementpreis nach der Preiserhöhung“.

Nachgerechnet: Was zwölf Monate ausmachen

Zwölf Monate mit der Erhöhung von 2021 ergeben 36,00 Euro (12 × 3,00 Euro). Zwölf Monate mit der Erhöhung von 2022 ergeben 180,00 Euro (12 × 15,00 Euro). Wer beide Zeiträume von je zwölf Monaten durchlaufen hat, kommt rechnerisch auf 216,00 Euro – zuzüglich der beantragten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Es handelt sich um eine Rechnung der Redaktion auf Grundlage der vom vzbv genannten Preise. Ob und in welcher Höhe ein solcher Betrag zugesprochen wird, entscheidet das Oberlandesgericht Hamm.

Die Frist steht im Gesetz, nicht im Ermessen des Gerichts

Der 25. September ist kein Datum, das die Verbraucherzentrale gesetzt hat. Nach § 46 Absatz 1 des deutschen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes können Ansprüche „bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet werden. Drei Wochen nach dem 4. September ist der 25. September – ein Freitag. Genau dieses Datum nennt der vzbv als Stichtag.

Dieselbe Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gilt. Die sonst übliche Verlängerung auf den nächsten Werktag, wenn eine Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, greift hier also nicht. Und wer sich einträgt, bekommt zunächst nur einen Registereintrag: Nach § 46 Absatz 3 VDuG werden die Angaben „ohne inhaltliche Prüfung“ übernommen. Ob der eigene Fall trägt, klärt sich erst später.

Wer sich eintragen kann – und wer nicht

Der Abhilfeantrag beschreibt den Kreis der Berechtigten eng. Erfasst sind Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, der Preiserhöhung nicht zugestimmt und den erhöhten Preis mindestens einmal gezahlt haben. Für die Erhöhung ab August 2022 kommt hinzu, dass der Vertrag vor Februar 2022 geschlossen worden sein muss.

Das Wohnsitzerfordernis ist der Punkt, an dem die Klage für einen Teil des deutschsprachigen Publikums endet: Ein Haushalt in Österreich oder der Schweiz, der dasselbe Abo zu denselben erhöhten Preisen hatte, kann sich dieser Klage nicht anschließen. Wer dort Ansprüche geltend machen will, ist auf die Instrumente des eigenen Rechtssystems verwiesen.

Beklagte ist nach dem Registereintrag die DAZN Limited mit Sitz in London, anwaltlich vertreten durch eine Düsseldorfer Kanzlei. Auf der Klägerseite steht der vzbv aus Berlin. Dass Verbraucheransprüche gegen ein Unternehmen im Ausland durchgesetzt werden, ist kein Sonderfall – im umgekehrten Fall setzte zuletzt eine britische Behörde Entschädigungen für stornierte Heizöl-Bestellungen durch.

Was die Anmeldung bewirkt

Die Anmeldung ist nach Angaben des vzbv kostenlos; das deutsche Bundesamt für Justiz stellt dafür ein Formular bereit. Nach § 46 Absatz 2 VDuG muss die Anmeldung unter anderem Gericht, Aktenzeichen, Beklagte sowie Gegenstand und Grund des Anspruchs enthalten – dafür bietet die Verbraucherzentrale einen Online-Klagecheck an, der nach ihren Angaben auch einen Textbaustein für die Anmeldung liefert.

Kommt es zu einem stattgebenden Urteil, läuft die Auszahlung nicht direkt zwischen Unternehmen und Betroffenen. Der Abhilfeantrag sieht vor, dass gezahlt wird „zu Händen des vom Gericht für das Umsetzungsverfahren zu bestellenden Sachwalters“ – als kollektiver Gesamtbetrag, der anschließend verteilt wird. Wer nicht im Register steht, ist an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Wie viele sich bislang eingetragen haben, ist öffentlich nicht aktuell dokumentiert. Der vzbv nannte zuletzt am 16. September 2025 rund 4.500 Angemeldete. Eine neuere Zahl war zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht auffindbar.

Was noch offen ist

Der Verlauf der Verhandlung ist bislang nur in der Darstellung der Klägerseite bekannt. Sebastian Reiling, Referent im Team Sammelklagen des vzbv, wird in der Mitteilung vom 4. September so zitiert: „Das Gericht hat in der Verhandlung erkennen lassen, dass es die einseitigen Preiserhöhungen von DAZN in 2021 und 2022 für unwirksam hält.“ Eine eigene Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm zu dem Termin war zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht auffindbar, ebenso wenig eine öffentliche Stellungnahme der DAZN Limited zu dem Verfahren. Zum Vorbringen der Beklagten ist öffentlich nichts dokumentiert; der Registereintrag weist lediglich ihre anwaltliche Vertretung aus.

Ein in der Verhandlung erkennbar gewordener Standpunkt ist kein Urteil. Entschieden ist erst, was am angekündigten Verkündungstermin verkündet wird – und auch danach kann die unterlegene Seite Revision zum Bundesgerichtshof einlegen. Wie schnell das relevant werden kann, zeigt ein zweites Verfahren desselben Verbands: In der Sammelklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH, ebenfalls am Oberlandesgericht Hamm, hat der vzbv bereits am 25. August angekündigt, Revision einzulegen, falls das Gericht bei einer aus seiner Sicht zu engen Reichweite bleibt. Dort endet die Anmeldefrist schon am 14. September 2026.

Was als Nächstes ansteht

Für die DAZN-Klage stehen damit zwei Daten im Raum: der 25. September 2026 als letzter Tag für die Eintragung ins Register – das ergibt sich aus dem Gesetz – und der 18. November 2026 als Verkündungstermin, den das Oberlandesgericht Hamm nach Darstellung des vzbv angekündigt hat. Bis zum 25. September lässt sich eine Anmeldung nach § 46 Absatz 4 VDuG auch wieder zurücknehmen; danach ist für Betroffene nichts mehr zu tun.

Für alle, die die Preissprünge von 2021 und 2022 mitgemacht haben, läuft die Entscheidung deshalb auf eine schlichte Frage hinaus: Sind die alten Kontoauszüge oder Rechnungen noch auffindbar? Ohne Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs ist die Anmeldung nach dem Gesetz nicht wirksam – und eine zweite Anmeldefrist sieht das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz nicht vor.

Hatten Sie in den Jahren 2021 oder 2022 ein DAZN-Abo, dessen Preis ohne Ihre Zustimmung erhöht wurde – und haben Sie sich in das Klageregister eingetragen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

Kommentar schreiben