Das Wichtigste in Kürze

  • Die deutschen Finanzverwaltungen setzten 2025 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 21,4 Milliarden Euro fest, 60,8 Prozent mehr als im Jahr zuvor.
  • Den Sprung führt das Statistische Bundesamt darauf zurück, dass sich die festgesetzte Steuer bei Vermögensübertragungen ab 20 Millionen Euro mehr als verdoppelt hat; zugleich wurden 3,7 Milliarden Euro Steuer nach Paragraf 28a Erbschaftsteuergesetz erlassen.
  • Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Verfahren zu genau diesem Gesetz.

Das Statistische Bundesamt hat am Mittwochmorgen die Zahlen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer für 2025 vorgelegt. Nach der Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026 setzten die Finanzämter in Deutschland im vergangenen Jahr 21,4 Milliarden Euro fest – ein Höchstwert und ein Zuwachs von 60,8 Prozent gegenüber 2024.

Was diese Zahl über durchschnittliche Erbfälle aussagt, ist damit allerdings noch nicht gesagt. Die Behörde nennt für den Sprung einen eng begrenzten Grund, und sie setzt unter ihre eigenen Zahlen eine methodische Anmerkung, die deren Reichweite spürbar einschränkt.

Woher die 21,4 Milliarden Euro kommen

Die Summe teilt sich in zwei Steuern auf. Die festgesetzte Erbschaftsteuer stieg 2025 auf 13,3 Milliarden Euro, ein Plus von 57,1 Prozent. Der bisherige Höchststand lag nach Angaben der Behörde bei 9,0 Milliarden Euro im Jahr 2021; nach Rückgängen 2022 und 2023 war der Wert 2024 wieder gestiegen.

Die Schenkungsteuer erreichte 8,1 Milliarden Euro und damit 67,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Sie nimmt seit 2019 durchgängig zu; damals lag sie bei 1,2 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Für 2024 hatte Destatis in der Pressemitteilung Nr. 320 vom 20. August 2025 insgesamt 13,3 Milliarden Euro ausgewiesen, davon 8,5 Milliarden Euro Erbschaftsteuer und 4,8 Milliarden Euro Schenkungsteuer.

Balkendiagramm: Festgesetzte Erbschaftsteuer stieg in Deutschland von 8,5 Milliarden Euro 2024 auf 13,3 Milliarden Euro 2025, die Schenkungsteuer von 4,8 auf 8,1 Milliarden Euro, zusammen von 13,3 auf 21,4 Milliarden Euro.
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes.

Den Ausschlag geben die sehr großen Übertragungen

Für den Sprung nennt das Statistische Bundesamt einen einzelnen Grund: Bei Vermögensübertragungen von mindestens 20 Millionen Euro habe sich die festgesetzte Steuer „deutlich mehr als verdoppelt“ – um 146,8 Prozent. Der Rekord entsteht damit nach Darstellung der Behörde nicht in der Breite der Erbfälle, sondern an deren oberem Ende.

Das lässt sich an den übertragenen Vermögensarten nachvollziehen. Insgesamt gingen 2025 Vermögen im Wert von 141,1 Milliarden Euro durch Erbschaften und Schenkungen über, 23,1 Prozent mehr als im Vorjahr. Die stärkste Bewegung zeigt eine einzige Position: Anteile an Kapitalgesellschaften legten um 128,9 Prozent auf 16,8 Milliarden Euro zu. Bei den Schenkungen allein betrug das Plus 148,4 Prozent.

Übertragenes Vermögen 2025 Wert Veränderung
Grundvermögen 51,6 Mrd. € +11,2 %
Übriges Vermögen 45,3 Mrd. € +19,7 %
Betriebsvermögen 25,6 Mrd. € +19,0 %
Anteile an Kapitalgesellschaften 16,8 Mrd. € +128,9 %
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen 1,8 Mrd. € +15,7 %
Zusammen 141,1 Mrd. € +23,1 %
Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 306 vom 26. August 2026. Erfasst sind nur Vermögensübergänge, für die in Deutschland Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt wurde. Veränderung jeweils gegenüber 2024.

Erbschaften und Schenkungen entwickelten sich dabei gegenläufig. Über Erbschaften und Vermächtnisse gingen 77,9 Milliarden Euro über (plus 18,1 Prozent), über Schenkungen 63,2 Milliarden Euro (plus 28,7 Prozent). Beim Betriebsvermögen kehrt sich das Bild sogar um: In Erbfällen sank es um 8,8 Prozent auf 4,4 Milliarden Euro, bei den Großerwerben über 26 Millionen Euro um 58,9 Prozent auf 0,5 Milliarden Euro. Verschenkt wurde dagegen mehr Betriebsvermögen als im Vorjahr: 21,2 Milliarden Euro, ein Plus von 27,0 Prozent.

3,7 Milliarden Euro Steuer wurden erlassen

Eine Position der Statistik taucht in keiner Einnahmenrechnung auf: Nach den Angaben der Behörde wurden 2025 im Rahmen der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung 3,7 Milliarden Euro Steuer erlassen, 9,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Davon entfielen 3,4 Milliarden Euro auf Schenkungen und 0,3 Milliarden Euro auf Erbschaften.

Was die Verschonungsbedarfsprüfung ist

Wer begünstigtes Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro erwirbt, kann nach Paragraf 28a des deutschen Erbschaftsteuergesetzes beantragen, dass die darauf entfallende Steuer erlassen wird. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Steuer aus dem verfügbaren Vermögen persönlich nicht bezahlt werden kann.

Der Erlass steht unter Vorbehalt: Er entfällt rückwirkend, wenn Lohnsummen- oder Behaltensregelungen innerhalb von sieben Jahren verletzt werden oder innerhalb von zehn Jahren weiteres Vermögen hinzukommt.

Wie sich dieser Betrag zu den festgesetzten 21,4 Milliarden Euro verhält, lässt die Pressemitteilung offen: Ob der Erlass in der Rekordsumme bereits enthalten ist oder neben ihr steht, geht aus ihr nicht hervor. Ebenso wenig weist sie aus, wie viele Fälle dahinterstehen.

Warum die Statistik die meisten Erbfälle gar nicht zeigt

Für die Einordnung entscheidend ist ein Hinweis, den das Statistische Bundesamt selbst unter seine Zahlen setzt: Die Statistik erfasst ausschließlich Vermögensübergänge, für die tatsächlich Steuer festgesetzt wurde. Die meisten Übergänge liegen nach Angaben der Behörde innerhalb der Freibeträge und sind nicht steuerpflichtig – sie kommen in den 21,4 Milliarden Euro nicht vor.

Die Freibeträge stehen in Paragraf 16 des deutschen Erbschaftsteuergesetzes als feste Eurobeträge. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro, Enkel in der Regel 200.000 Euro, die übrigen Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro. In den Steuerklassen II und III sind es jeweils 20.000 Euro. Eine automatische Anpassung an die Preis- oder Immobilienentwicklung sieht die Vorschrift nicht vor.

Rechenbeispiel: geerbte Eigentumswohnung

Ein Kind erbt in Deutschland eine Eigentumswohnung mit einem steuerlichen Wert von 600.000 Euro und keine weiteren Werte. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 200.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb. In Steuerklasse I gilt nach Paragraf 19 ErbStG für Erwerbe bis 300.000 Euro ein Satz von 11 Prozent – rechnerisch 22.000 Euro Steuer.

Steuerfrei bleibt der Erwerb dagegen, wenn die Voraussetzungen der Familienheim-Befreiung erfüllt sind: Das Kind muss die Wohnung unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen und diese Nutzung zehn Jahre beibehalten; die Befreiung ist auf 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Wer die geerbte Wohnung vermietet oder verkauft, kann sie nicht in Anspruch nehmen. Das Beispiel ist eine Modellrechnung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Genau an dieser Stelle liegt die praktische Verbraucherfrage hinter der Rekordmeldung. Das Grundvermögen ist mit 51,6 Milliarden Euro die größte einzelne Position der übertragenen Werte, in Erbfällen legte es um 20,3 Prozent auf 33,0 Milliarden Euro zu. Steigen Immobilienwerte, während die Freibeträge als feste Beträge im Gesetz stehen, rücken Nachlässe in die Steuerpflicht, die zuvor darunter lagen – ohne dass sich am Gesetz etwas ändert. Wie angespannt der deutsche Wohnungsmarkt bleibt, zeigen die jüngsten Baugenehmigungszahlen mit einem Bauüberhang von 453.500 Wohnungen.

Sechs Wochen später verhandelt Karlsruhe über dasselbe Gesetz

Die Zahlen erscheinen kurz vor zwei Terminen, die für die Erbschaftsteuer in Deutschland weitreichender sind als jede Jahresstatistik. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat für Oktober 2026 zwei mündliche Verhandlungen zum Erbschaftsteuergesetz angesetzt.

Am Montag, 12. Oktober 2026, verhandelt der Erste Senat nach der Pressemitteilung Nr. 48/2026 über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung (Aktenzeichen 1 BvF 1/23). Bayern macht danach zum einen geltend, eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich. Zum anderen rügt der Antrag, dass Freibeträge und Steuersätze die Inflation und die regional unterschiedlichen Grundstückswerte nicht berücksichtigten.

Am Tag darauf, Dienstag, 13. Oktober 2026, folgt nach der Pressemitteilung Nr. 49/2026 die Verhandlung über eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen (Aktenzeichen 1 BvR 804/22). Beschwerdeführer ist nach der Darstellung des Gerichts ein Erbe, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen in Form von Wertpapieren und Immobilien erhalten hat und sich gegenüber der Begünstigung von Betriebsvermögen benachteiligt sieht.

Damit steht im Oktober vor Gericht, was die Statistik im August beziffert: das Verhältnis zwischen der Besteuerung von Privatvermögen und der Verschonung von Betriebsvermögen. Einen Termin für eine Entscheidung nennen beide Pressemitteilungen nicht.

Österreich und die Schweiz haben die Frage anders beantwortet

Österreich erhebt seit 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Der Nationalrat in Wien lehnte am 25. Februar 2026 nach der Parlamentskorrespondenz zur Sitzung einen Dringlichen Antrag der Grünen auf Wiedereinführung für hohe Vermögen ab; keine andere Fraktion stimmte zu. Finanzminister Markus Marterbauer erklärte demnach, sachliche Argumente sprächen eher für solche Steuern als gegen sie, eine Änderung in dieser Legislaturperiode erwarte er jedoch nicht.

In der Schweiz ist die Erbschaftssteuer Sache der Kantone; eine Bundessteuer gibt es nicht. Nach dem Dossier Steuerinformationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Stand 1. Januar 2025) erheben alle Kantone außer Schwyz und Obwalden eine Erbschaftssteuer, direkte Nachkommen sind in der großen Mehrheit der Kantone davon befreit. Ein Vorstoß zur Änderung scheiterte deutlich: Die Volksinitiative der Jungsozialisten, die nach der Darstellung des Bundes auf Nachlässe und Schenkungen über 50 Millionen Franken eine Bundessteuer von 50 Prozent erheben wollte, wurde am 30. November 2025 nach den Angaben des Eidgenössischen Finanzdepartements mit 78,3 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt, bei einer Stimmbeteiligung von 42,9 Prozent.

Deutschland ist damit im deutschsprachigen Raum das einzige Land, das eine bundesweit einheitliche Erbschaftsteuer erhebt. Für Haushalte im DACH-Raum bedeutet das drei sehr verschiedene Ausgangslagen – ein Punkt, der auch bei anderen Steuerarten regelmäßig auseinanderfällt, etwa bei der österreichischen Umsatzsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel.

Was die Meldung offenlässt

Einordnung: eine Rekordzahl ohne Fallzahlen

Die Pressemitteilung nennt Beträge, aber keine Zahl der steuerpflichtigen Erwerbe. Damit lässt sich aus ihr nicht ablesen, ob 2025 mehr Nachlässe steuerpflichtig wurden oder ob dieselbe Zahl von Fällen höher besteuert wurde – und ebenso wenig, wie viele Erwerbe hinter den Übertragungen ab 20 Millionen Euro und hinter den erlassenen 3,7 Milliarden Euro stehen.

Solange diese Angaben fehlen, trägt die Zahl von 21,4 Milliarden Euro keine Aussage darüber, wie stark durchschnittliche Erbfälle in Deutschland belastet werden. Ein ausführlicher Statistischer Bericht erscheint gesondert; die Ausgabe für das Berichtsjahr 2024 wurde am 3. September 2025 veröffentlicht.

Zu beachten ist außerdem, was die Statistik misst: die von den Finanzverwaltungen festgesetzte Steuer. Die Behörde weist ausdrücklich darauf hin, dass die Daten in den Finanzämtern bei der Steuerfestsetzung erhoben und erst später als Steuereinnahmen verbucht werden. Festgesetzte Steuer und kassenmäßige Einnahmen eines Jahres sind daher nicht dasselbe. Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht nach Artikel 106 Absatz 2 des Grundgesetzes den deutschen Ländern zu.

Was als Nächstes ansteht

Der nächste belegbare Termin sind die beiden Verhandlungstage in Karlsruhe am 12. und 13. Oktober 2026. Bis dahin bleibt die Rechtslage unverändert: Freibeträge, Steuersätze, die Verschonung von Betriebsvermögen und die Familienheim-Befreiung gelten in der bisherigen Fassung weiter. Wie viel von den 141,1 Milliarden Euro übertragenen Vermögens auf wie viele Fälle entfiel, wird sich erst dem ausführlichen Bericht des Statistischen Bundesamtes entnehmen lassen.

Haben Sie schon einmal geerbt oder eine Übertragung zu Lebzeiten geplant – und wie haben Sie die Freibeträge dabei erlebt? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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