Das Bundesgesundheitsministerium legt den GKV-Zusatzbeitrag 2027 fest; die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf 76.500 Euro im Jahr.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 30. Oktober 2026 den durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatz für 2027 auf 2,9 Prozent festgelegt – unverändert gegenüber 2026.
- Schon jetzt, 2026, verlangen die gesetzlichen Krankenkassen im Schnitt real 3,13 Prozent – 0,23 Punkte mehr als der neue Zielwert, weil viele Kassen ihre Rücklagen noch auffüllen müssen.
- Erhöht die eigene Kasse ihren individuellen Zusatzbeitrag, dürfen Mitglieder ohne Mindestbindung bis zum Monatsende der ersten Erhöhung kündigen und wechseln.
Das Bundesgesundheitsministerium hat den GKV-Zusatzbeitrag 2027 amtlich auf 2,9 Prozent festgelegt. Gesetzlich Versicherte zahlen im Kassen-Schnitt schon jetzt 3,13 Prozent – mehr als ein Fünftel darüber.
Grundlage ist die Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 14. Oktober 2026, den das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesamt für Soziale Sicherung und der GKV-Spitzenverband gemeinsam tragen. Der festgelegte Wert ist eine Rechengröße für die Verteilung der Mittel aus dem Gesundheitsfonds – jede Krankenkasse setzt ihren eigenen Zusatzbeitrag weiterhin selbst fest.
Für die Millionen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland entscheidet am Ende also nicht der amtliche Durchschnitt, sondern der Satz der eigenen Kasse darüber, wie viel vom Gehalt für die Krankenversicherung abgeht.
Was das Ministerium entschieden hat
Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) muss das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz jedes Jahr bis zum 1. November für das Folgejahr festlegen. Am 30. Oktober 2026 veröffentlichte das Ministerium den Wert für 2027: 2,9 Prozent – exakt die Prognose des Schätzerkreises vom 14. Oktober.
Laut Schätzerkreis nimmt der Gesundheitsfonds 2027 rund 320,7 Milliarden Euro ein, darin enthalten ein Bundeszuschuss von 13,15 Milliarden Euro. Die Ausgaben der Krankenkassen sollen bei rund 378,1 Milliarden Euro liegen und damit um weniger als 3 Prozent steigen – nach einem Plus von rund 7 Prozent im Jahr 2026.
„Diese Entwicklung haben wir jetzt gestoppt.“
Dr. Carsten Linnemann, Bundesminister für Gesundheit (CDU)
Linnemann wertete den stabilen Zielwert als ersten Erfolg des GKV-BStabG, das die Krankenkassen 2027 nach Angaben des Ministeriums um bis zu 19 Milliarden Euro entlasten soll. Zugleich kündigte er an, dass weitere Schritte zur Stabilisierung der Finanzen folgen sollen.
Warum Kassen schon jetzt mehr verlangen
Der festgelegte Wert von 2,9 Prozent ist ein bundesweiter Rechnungsdurchschnitt, kein verbindlicher Kassensatz. Laut dem Verband der Ersatzkassen (vdek) liegt der tatsächlich erhobene Durchschnitt aktuell, also noch unter den für 2026 geltenden Sätzen, bei 3,13 Prozent – 0,23 Prozentpunkte über dem neuen Zielwert für 2027. Der Unterschied entsteht, weil mehrere Krankenkassen ihre Rücklagen noch bis zur gesetzlichen Mindesthöhe auffüllen müssen und dafür höhere Zusatzbeiträge verlangen als der statistische Durchschnitt vorsieht.
vdek-Vorstandsvorsitzende Ulrike Elsner wertete die Stabilisierung dennoch als Erfolg des Gesetzes, warnte aber vor einer Aufweichung: Werde das GKV-BStabG geändert, brauche es dafür eine gesicherte Gegenfinanzierung – etwa bei der diskutierten Sonderregelung für die Pharmaindustrie, die laut vdek bis zu 1,3 Milliarden Euro zusätzlich kosten könnte, ohne dass eine Finanzierung dafür feststeht.
Modellrechnung: Was 0,23 Punkte mehr für Beschäftigte bedeuten
- Bruttogehalt: 4.000 Euro im Monat (Beispiel, unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze)
- Arbeitnehmer-Anteil bei 2,9 Prozent (Zielwert 2027): 1,45 Prozent = 58,00 Euro im Monat
- Arbeitnehmer-Anteil bei 3,13 Prozent (realer Schnitt): 1,565 Prozent = 62,60 Euro im Monat
Rechenweg: Der Zusatzbeitrag wird hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Verlangt die eigene Kasse genau den realen Durchschnitt statt des amtlichen Zielwerts, zahlen Beschäftigte in diesem Beispiel rund 4,60 Euro mehr im Monat. Einzelne Kassen liegen teils deutlich über oder unter diesem Schnitt – maßgeblich ist stets der eigene, individuelle Satz. Modellrechnung, keine Prognose für 2027.
Wie stark der eigene Beitrag vom Durchschnitt abweicht, zeigt die Kassenliste des GKV-Spitzenverbands mit allen individuellen Zusatzbeitragssätzen. Ein Vergleich lohnt sich, weil die Spanne zwischen günstigen und teuren Kassen mehrere Prozentpunkte betragen kann.
Beitragsbemessungsgrenze steigt deutlich
Unabhängig vom Zusatzbeitragssatz steigt 2027 auch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das Bundeskabinett beschloss am 7. Oktober 2026 im Rahmen der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung einen Anstieg von monatlich 5.812,50 Euro (2026) auf 6.375 Euro (2027) – umgerechnet rund 76.500 Euro im Jahr. Die Verordnung muss noch den Bundesrat passieren.
Bis zu dieser Grenze wird Einkommen für die Beitragsberechnung herangezogen, darüber hinaus nicht. Gutverdienende zahlen 2027 also auf ein höheres Einkommen Beiträge. Zusätzlich steigt die Versicherungspflichtgrenze, ab der Beschäftigte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen, von 77.400 Euro auf 84.150 Euro im Jahr.
Wann ein Wechsel ohne Frist möglich ist
Erhöht die eigene Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitrag, haben Mitglieder nach § 175 SGB V ein Sonderkündigungsrecht – unabhängig von der sonst üblichen zwölfmonatigen Mindestbindung. Die Kündigung muss bis zum Monatsende wirken, in dem die Erhöhung erstmals gilt; bei einer Anhebung zum 1. Januar 2027 wäre das der 31. Januar 2027. Die reguläre Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten zum Monatsende gilt weiter.
Eine Besonderheit seit dem 30. Juli 2026: Krankenkassen müssen Mitglieder nicht mehr automatisch über Erhöhungen informieren, weder per Brief noch digital. Wer wechseln will, muss den eigenen Satz deshalb selbst im Blick behalten.
Checkliste: Zusatzbeitrag selbst prüfen
- Aktuellen Zusatzbeitragssatz auf der Lohnabrechnung oder im Online-Portal der eigenen Kasse ablesen.
- Satz mit der Kassenliste des GKV-Spitzenverbands vergleichen.
- Bei einer Erhöhung: Wechsel bis zum Monatsende der ersten Erhöhung bei der neuen Kasse anmelden – die Mindestbindung entfällt dann.
- Die neue Kasse übernimmt den Wechsel elektronisch; ein eigenes Kündigungsschreiben an die alte Kasse ist nicht nötig.
- Vor dem Wechsel Leistungen, Boni und Wahltarife vergleichen, nicht nur den Beitragssatz.
Eine Ausnahme bildet der Wahltarif Krankengeld für freiwillig Versicherte: Er bindet in der Regel drei Jahre, auch wenn die Kasse zwischenzeitlich ihren Zusatzbeitrag erhöht.
Kritik und Ausblick
Die FinanzKommission Gesundheit, die die Bundesregierung im September 2025 eingesetzt hat, soll bis Ende 2026 weitere Vorschläge für strukturelle Reformen vorlegen. Ob diese Vorschläge die Zusatzbeiträge langfristig senken oder nur stabil halten, ist offen.
Für 2027 rechnet der Schätzerkreis erstmals seit drei Jahren damit, dass die Einnahmen der Krankenkassen wieder stärker mit den Ausgaben Schritt halten. Ob das reicht, damit auch die real erhobenen Zusatzbeiträge näher an den amtlichen Zielwert heranrücken, zeigt sich erst, wenn die einzelnen Kassen ihre Sätze für 2027 bekannt geben.
Häufige Fragen
Gilt der Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent für alle Krankenkassen?
Nein. 2,9 Prozent ist der bundesweite Durchschnitt, den das Ministerium für die Verteilung der Mittel aus dem Gesundheitsfonds zugrunde legt. Jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag selbst fest; er kann höher oder niedriger liegen.
Wie erkenne ich, ob meine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht hat?
Seit dem 30. Juli 2026 müssen Kassen nicht mehr automatisch informieren. Der aktuelle Satz steht auf der Lohnabrechnung sowie in der veröffentlichten Kassenliste des GKV-Spitzenverbands.
Muss ich selbst kündigen, wenn ich wechsle?
Nein. Sie melden sich bei der gewünschten neuen Kasse an und teilen mit, dass Sie wegen der Erhöhung wechseln; die neue Kasse erledigt die Kündigung bei der alten elektronisch.
Zahle ich wegen der höheren Beitragsbemessungsgrenze auch mehr, wenn ich unterhalb der Grenze verdiene?
Nein. Die Bemessungsgrenze wirkt erst oberhalb des jeweiligen Betrags. Wer darunter verdient, zahlt weiterhin auf das volle Einkommen Beiträge – entscheidend bleibt allein der Zusatzbeitragssatz der eigenen Kasse.
Prüfen Sie nach diesem Artikel Ihren eigenen Zusatzbeitrag, oder warten Sie ab, bis Ihre Kasse sich meldet? Schreiben Sie Ihre Erfahrung in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesministerium für Gesundheit: Zusatzbeitragssatz GKV 2027 festgelegt, Pressemitteilung vom 30.10.2026
- vdek (Verband der Ersatzkassen): Durchschnittlich festgelegter Zusatzbeitragssatz für 2027 bleibt stabil, Pressemitteilung vom 30.10.2026
- Bundesamt für Soziale Sicherung: GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen für 2026 und 2027, 14.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen, Pressemitteilung vom 08.10.2026
- Verbraucherzentrale: Zusatzbeitrag der Krankenkasse – Sonderkündigung und Wechsel möglich
Recherche- und Datenstand: 31. Oktober 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
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