Der Bundestag hat den Entwurf am Freitag in erster Lesung beraten – der vzbv zählt mehr als 22.000 Beschwerden in acht Monaten
Das Wichtigste in Kürze
- Der deutsche Bundestag hat am Freitag, 9. Oktober 2026, den Regierungsentwurf für ein TKG-Änderungsgesetz (Drucksache 21/8277) in erster Lesung beraten; anschließend sollte er an die Ausschüsse überwiesen werden. Künftig soll ein Klick auf eine Schaltfläche die Bestätigung in Textform ersetzen können.
- Der Entwurf selbst beziffert die betroffene Fallzahl auf 5.364.000 Verträge pro Jahr und den eingesparten Zeitaufwand auf 89.400 Stunden im Jahr. Der deutsche Bundesrat hält dagegen, die bisherige Schutzregel drohe „leerzulaufen“; die Bundesregierung lehnt seinen Änderungsvorschlag ab.
- Von Januar bis August 2026 erfassten die 16 Verbraucherzentralen nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands mehr als 22.000 Beschwerden zu Festnetz- und Mobilfunkverträgen – rund 4.000 davon betrafen den Internetzugang über Glasfaser.
Ein Anruf, ein Angebot, ein Klick – und der Vertrag steht. So soll der Abschluss eines Telefon- oder Internetvertrags in Deutschland künftig ablaufen dürfen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (Drucksache 21/8277 vom 30. September 2026) erlaubt es Anbietern, die Genehmigung der Vertragszusammenfassung über eine Schaltfläche einzuholen, statt wie bisher in Textform. Der deutsche Bundestag hat den Entwurf am Freitag, 9. Oktober 2026, zu Beginn der Plenarsitzung eine Stunde lang beraten; im Anschluss sollte er nach Angaben des Bundestages an die Ausschüsse überwiesen werden.
Im Mittelpunkt der Debatte stand der Netzausbau. Die Änderung, die den Alltag der Kundschaft am unmittelbarsten berührt, steht dagegen in Artikel 1 Nummer 16 des Entwurfs und umfasst einen einzigen Satzteil. Der deutsche Bundesrat hat sie bereits am 25. September beanstandet, die Bundesregierung hat die Beanstandung zurückgewiesen – und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert in einer auf den 7. Oktober datierten Stellungnahme, den Satzteil ersatzlos zu streichen.
Was sich beim Vertragsschluss am Telefon ändern soll
Nach § 54 Absatz 3 des deutschen Telekommunikationsgesetzes gilt: Wer einen Vertrag am Telefon abschließt und die Vertragszusammenfassung vorher nicht erhalten konnte, muss sie nachträglich bekommen – und der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Zusammenfassung genehmigt wird. Bislang verlangt das Gesetz dafür die Textform, also etwa eine E-Mail. Der Entwurf fügt nach den Worten „in Textform“ die Formulierung ein, die Genehmigung könne auch „durch Betätigen einer vom Anbieter auf einer Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellten Schaltfläche, die eindeutig beschriftet und gut lesbar ist“, erfolgen.
Wie viele Verträge das betrifft, rechnet der Entwurf selbst vor. Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur geht er von 149 Millionen bestehenden Verträgen aus, von denen jährlich rund 44,7 Millionen neu abgeschlossen werden. Betroffen von der Neuregelung seien davon 5.364.000 Verträge im Jahr. Der Zeitgewinn: 60 Sekunden je Fall, zusammen 89.400 Stunden. Für die Wirtschaft insgesamt beziffert der Entwurf die jährliche Entlastung durch alle Änderungen auf 19,713 Millionen Euro, davon 15,079 Millionen Euro an Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der deutsche Bundesrat hält den Schutz für gefährdet
Die Länderkammer hat den Entwurf in ihrer 1068. Sitzung am 25. September 2026 beraten und zu diesem Punkt eine Änderung verlangt: Die Schaltfläche solle so gestaltet sein, dass der Vertrag nur genehmigt werden kann, wenn zusätzlich und gesondert der Erhalt der Vertragszusammenfassung bestätigt wird. Zur Begründung heißt es in der Stellungnahme, die bisherige Bestätigungslösung sei „zum Schutz der Kunden vor ungewollten und aufgedrängten Anbieterwechseln geschaffen“ worden und drohe „leerzulaufen, wenn ohne weitere Anforderungen künftig die bloße Betätigung eines ‚Bestell-Buttons‘ für einen wirksamen Vertragsschluss genügen soll“.
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung nicht zu. Eine gesonderte Bestätigung sei weder nach geltendem Recht noch nach der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2018/1972 vorgesehen und würde neuen Aufwand verursachen, „der jedoch nicht gerechtfertigt wäre, weil der Vertragsschluss gemäß § 54 TKG ohnehin erst nach Erhalt der Vertragszusammenfassung erfolgen kann“. Die Schaltfläche sei eindeutig zu beschriften, sodass die Tragweite der Handlung erkennbar werde. Ein zusätzliches Schutzbedürfnis werde „derzeit nicht gesehen“.
Damit steht im selben Dokument die Einschätzung zweier Verfassungsorgane gegeneinander – und beide Positionen stützen sich auf dieselbe Vorschrift. Entscheiden wird darüber der Bundestag, zunächst in den Ausschüssen.
Der vzbv zählt mehr als 22.000 Beschwerden in acht Monaten
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf auf den 7. Oktober 2026 datiert und am 9. Oktober veröffentlicht. Darin nennt er Zahlen aus der Vorgangserfassung der 16 Verbraucherzentralen: Von Januar bis August 2026 wurden bundesweit mehr als 22.000 Beschwerden zu Festnetz- und Mobilfunkverträgen erfasst, rund zehn Prozent aller Beschwerden in diesem Zeitraum. Bei den Beschwerden zum Festnetz-Internetzugang entfielen mehr als 50 Prozent auf Glasfaser, in absoluten Zahlen etwa 4.000 Fälle. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass sich daraus keine Rückschlüsse auf die Gesamtbevölkerung ziehen lassen.

„Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen zuhause schnelles und sicheres Internet. Der langfristige Umstieg auf Glasfaser ist der richtige Weg“, wird Lina Ehrig, Leiterin des Teams Digitales und Medien beim vzbv, in der Mitteilung vom 9. Oktober 2026 zitiert. „Allerdings darf der Ausbau nicht zulasten fairer Preise und ausreichender Anbieterauswahl gehen.“ Vermeintlich untergeschobene Verträge sind nach der Beschwerdeerfassung des Verbands der häufigste Beschwerdegrund im Zusammenhang mit dem Abschluss von Telekommunikationsverträgen.
Der vzbv fordert deshalb nicht nur, die Schaltfläche zu streichen, sondern auch eine gesetzliche Klarstellung, dass ein telefonisch geschlossener Vertrag erst nach Ende des Gesprächs und mit zeitlichem Abstand wirksam genehmigt werden kann. Zur Begründung verweist er auf die Praxis, in der die Genehmigung häufig noch während des Telefonats verlangt werde – und auf den Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur, die nach seiner Darstellung zum selben Ergebnis kommt. Dass Verträge am Telefon zusätzlich bestätigt werden müssen, ist in Deutschland seit der Einführung der Bestätigungslösung im Telekommunikationsmarkt geltendes Recht.
Was im Koalitionsvertrag steht
Der vzbv hält dem Entwurf eine Zusage der Bundesregierung entgegen: Im Koalitionsvertrag sei vereinbart worden, „eine allgemeine Bestätigungslösung für telefonisch angebahnte Dauerschuldverhältnisse“ einzuführen – also den Schutz auszuweiten statt ihn zu vereinfachen. Mit der Schaltfläche weiche die Regierung von diesem Vorhaben ab, heißt es in der Stellungnahme.
15 Euro im Monat statt kompliziertem Minderungsrecht
Ein zweiter Punkt betrifft die Internetgeschwindigkeit. Wer dauerhaft weniger Bandbreite bekommt als vereinbart, kann in Deutschland nach § 57 Absatz 4 TKG das Entgelt mindern. Der vzbv hält dieses Recht für zu kompliziert und schlägt vor, es in einen pauschalen Schadensersatz von 15 Euro monatlich umzuwandeln, der so lange läuft, bis der Anbieter die vertragsgemäße Leistung nachweist; das Sonderkündigungsrecht solle daneben bestehen bleiben. Im Entwurf steht ein solcher Anspruch nicht.
In der Debatte am Freitag griff Rebecca Lenhard (Bündnis 90/Die Grünen) den Gedanken auf: Sie sprach sich nach dem Bericht des Bundestages für einen bürokratiearmen, pauschalen Schadensersatz aus, der greifen müsse, sobald eine Minderleistung festgestellt werde, und forderte wirksame Maßnahmen gegen „Abzocke“ – niemand dürfe unter Druck gesetzt werden, einen neuen und womöglich teureren Vertrag abzuschließen. Anne-Mieke Bremer (Die Linke) kritisierte unter anderem Lücken im Verbraucherschutz.
Was der Entwurf an dieser Stelle tatsächlich vorsieht, ist eine Messbefugnis: Die Bundesnetzagentur soll Anbieter verpflichten können, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchführen oder Hilfsmittel entwickeln, mit denen sich die tatsächliche Leistung am eigenen Anschluss messen lässt. Außerdem sollen Anbieter ihre Kundschaft künftig mindestens einmal pro Jahr über den für sie besten Tarif informieren – unter Berücksichtigung des aktuell vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere des Datenvolumens.
| Punkt | Was der Regierungsentwurf vorsieht | Was gefordert wird |
|---|---|---|
| Bestätigung des Telefonvertrags (§ 54) | Schaltfläche als Alternative zur Textform | Bundesrat: gesonderte Bestätigung des Erhalts; vzbv: Streichung und Genehmigung erst nach dem Telefonat |
| Zu geringe Bandbreite (§§ 55, 57) | Minderungsrecht unverändert; neue Messbefugnis der Bundesnetzagentur und jährliche Tarifinformation | vzbv: pauschaler Schadensersatz von 15 Euro je Monat bis zum Leistungsnachweis |
| Sonderkündigung beim Umzug (§ 60) | Klarstellung mit dem Zusatz „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“ | Bundesrat: den Zusatz streichen |
Beim Umzug entscheidet ein Halbsatz über die Beweislast
Der dritte verbraucherrelevante Punkt steckt in § 60 Absatz 2 TKG, dem Sonderkündigungsrecht beim Umzug. Der Entwurf stellt klar, dass dieses Recht auch besteht, wenn jemand in eine Wohnung zieht, in der bereits ein Telekommunikationsvertrag läuft und die vorhandene Leitung damit belegt ist. Angefügt ist der Halbsatz „und ist daher aus technischen Gründen nicht möglich“.
Genau diesen Halbsatz will der Bundesrat gestrichen sehen. Er „verwässert die intendierte redaktionelle Klarstellung“, heißt es in seiner Stellungnahme; im Streitfall treffe die Beweislast die Kundschaft, obwohl die Anbieter „das Wissen der technischen Begebenheiten vor Ort haben“. Ob eine Verweigerung auf physikalischen Hindernissen beruhe oder auf wirtschaftlichen Interessen, sei kaum nachweisbar.
Die Bundesregierung widerspricht auch hier: Die Frage der Leistungsfähigkeit am neuen Wohnort liege in der „Betriebs- und Wissenssphäre“ des Anbieters, Nachweisschwierigkeiten seien deshalb nicht zu erwarten. Gebe der Anbieter an, die Leistung dort nicht erbringen zu können, lasse sich das Sonderkündigungsrecht „problemlos“ nutzen. Offen bleibt in beiden Texten, was gilt, wenn ein Anbieter gar keine Angabe macht.
Was im Ausbau unstrittig ist
Beim eigentlichen Zweck des Gesetzes liegen die Beteiligten näher beieinander. Der Entwurf passt das Telekommunikationsgesetz an die EU-Gigabit-Infrastrukturverordnung an, vereinfacht wegerechtliche Genehmigungen, regelt den Ausbau innerhalb von Gebäuden neu und verankert ein „Gigabit-Grundbuch“ als zentrales Informationsportal. Für die Umstellung von Kupfer- auf Glasfasernetze soll die Bundesnetzagentur einen diskriminierungsfreien Übergang sicherstellen, unter anderem über Transparenzpflichten und einen Migrationsplan für marktmächtige Unternehmen. Welche Folgen diese Weichenstellung zwischen Kupfer und Glasfaser hat, beschäftigt die Branche seit Jahren.
Der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Karsten Wildberger (CDU), nannte in der Debatte nach dem Bericht des Bundestages eine Ausbauquote von 75 Prozent bis zum Ende der Legislaturperiode als Ziel. Hansjörg Durz (CDU/CSU) erklärte, Glasfaser sei inzwischen für fast 29 Millionen Haushalte und Unternehmensstandorte verfügbar. Alexander Arpaschi (AfD) bezweifelte, dass der Entwurf den Ausbau spürbar beschleunige; Johannes Schätzl (SPD) betonte, der bestehende Wettbewerb müsse in die Glasfaserwelt mitgenommen werden.
Dass der Ausbau allein nicht reicht, zeigt eine Zahl aus der vzbv-Stellungnahme: In einer Befragung des Verbands gaben 74 Prozent der Haushalte an, derzeit von einem Wechsel auf Glasfaser abzusehen, weil ihnen die verfügbare Internetleistung ausreicht. Die Zugangsregulierung, über die der Verband sonst mit der Branche streitet, begrüßt er in diesem Entwurf ausdrücklich: Verbindliche Zugangsrechte für alternative Anbieter seien nötig, damit keine neuen Monopole entstehen.
Was im Streitfall hilft
Nach § 54 Absatz 3 TKG wird ein am Telefon geschlossener Vertrag in Deutschland erst wirksam, wenn die Vertragszusammenfassung nach ihrem Erhalt genehmigt wurde. Wer eine solche Genehmigung nie erteilt hat, sollte das schriftlich festhalten. Für Streitigkeiten mit Telekommunikationsanbietern gibt es außerdem die Schlichtungsstelle Telekommunikation bei der Bundesnetzagentur. An der geltenden Rechtslage ändert der Entwurf bis zu seiner Verabschiedung nichts.
Wie es weitergeht
Nach der einstündigen Aussprache am Freitag sollte der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen werden; federführend ist der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung. Dort entscheidet sich, ob die Schaltfläche in der jetzigen Fassung bleibt, ob der Vorschlag des Bundesrates doch noch aufgegriffen wird und ob der pauschale Schadensersatz, den der vzbv und Abgeordnete der Grünen fordern, Eingang in das Gesetz findet. Bis dahin gilt für Telefonverträge unverändert die Bestätigung in Textform. Auch dass Anbieter bestehende Verträge nicht einseitig ändern dürfen, hatte zuletzt ein EuGH-Urteil zu Vodafone im September 2026 bekräftigt.
Haben Sie schon einmal einen Telekommunikationsvertrag am Telefon abgeschlossen und sich hinterher übergangen gefühlt? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8277, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes, 30. September 2026, einschließlich Stellungnahme des Bundesrates (1068. Sitzung, 25. September 2026) und Gegenäußerung der Bundesregierung (PDF, Vorabfassung)
- Deutscher Bundestag: Debatte über schnelleren Ausbau von Glasfaser- und Mobilfunknetzen, Bericht zur ersten Lesung am 9. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Glasfaserausbau beschleunigen, Anbieterauswahl sichern, Stellungnahme vom 7. Oktober 2026 (PDF)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Glasfaser-Ausbau darf nicht zu neuen Monopolen führen, Mitteilung vom 9. Oktober 2026, Beschwerdezahlen mit Datenstand 7. Oktober 2026
- Bundesnetzagentur: Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Telekommunikation 2025 (PDF), vom vzbv als Beleg angeführt
- Telekommunikationsgesetz: § 54, § 57 und § 60, abgerufen am 9. Oktober 2026
- Wikimedia Commons: Verlegung Glasfaser, Rügen 1, Aufnahme vom 30. Juni 2024
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