Erstmals hat nun ein Gericht – das Verwaltungsgericht Karlsruhe – die Veröffentlichung von Hygienemängeln in der Gastronomie im Internet durch die Stadt untersagt. Ein Wirt hatte per Eilantrag erfolgreich geklagt. Doch: Mit dem Urteil untergräbt nach Meinung von Beobachtern das Gericht den von der deutschen Bundesregierung gewollten freien Zugang zu wichtigen Informationen rund um gesundheitsgefährdendes Verhalten in der Lebensmittelindustrie, wozu auch die Gastronomie gehört. Sie möchte im Rahmen des Verbraucherschutzes Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Cafés oder sonstige Gastrobetriebe stärker kontrollieren und es ermöglichen, dass Prüfergebnisse transparent im Internet bekannt gegeben werden. Viele sprechen vom „Hygienekontrollgesetz“. Doch lautet das eigentliche Gesetz, welches seit dem 1. September 2012 gilt, anders: Die Rede ist vom „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“ (VIG).

Demnach habe „jeder… Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten… von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit“. Das umfasse auch die Information rund um „die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper…“.

Wichtig sei, so das „Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation“, dass die „informationspflichtige Stelle“ große Freiheiten habe, wie sie beispielsweise Hygiene-Prüfergebnisse bekannt gebe. Sie könne schlicht nur Akteneinsicht gewähren oder aber auch „über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise“ darüber informieren. Bedeutend sei, dass „die Informationen… für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden“.

Soweit so gut. Dennoch deutet sich nun an, dass in der realen Umsetzung des neuen Verbraucherinformationsgesetzes noch so einige Gerichtsauseinandersetzungen den Prozess der Transparenz-Machung rund um Lebensmittel- und Hygieneskandale folgen werden. Denn: negativ Beurteilte werden mit allen Mitteln versuchen, eine Publikation im Internet zu verhindern. So ist es nun in Pforzheim geschehen. Die Allgemeine Hotel und Gastronomie-Zeitung berichtet unter Bezugnahme auf eine dpa-Meldung, wonach nun das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Stadt Pforzheim verboten habe, Hygienemängel einer Gaststätte im Internet bekannt zu geben. Das Gericht habe eine zu starke Prangerwirkung im Internet moniert.

Gastrobetriebe haben Angst vor Öffentlichmachung bei Mängeln, fürchten eine Pranger-Funktion

Die Stadt wollte Namen und Anschrift der von ihr negativ getesteten Gaststätte im Internet auf ihrer Seite nennen – inklusive der Prüfergebnisse. Dabei argumentierte die Stadt, sie habe seit dem 1. September 2012 das Recht Hygiene-Prüfergebnisse von Gaststätten transparent zu machen, was das Internet umschließe, sofern die voraussichtliche Bußgeldzahlung mindestens 350 Euro betragen würde.

Zusätzlich zum neuen VIR-Gesetz ergänzte der deutsche Gesetzgeber auch das „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)“ und zwar konkret den § 40 Absatz 1a. Hier heißt es:

„Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn… (diese) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen dienen…. (auch) vor Täuschung (bewahren)….“.

Wie schwierig es in Deutschland ist, umfassend die Verbraucher auch im Lebensmittelbereich zu schützen, zeigt sich daran, dass es beispielsweise der Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP nicht gelungen ist, ein Hygiene-Kontrollbarometer wie Smileys etc. oder eine farbliche Prüf-Ampel durchzusetzen. Dieses war am Widerstand der Wirtschaftsminister der Bundesländer gescheitert.

Doch: Weltweit ist es durchaus nicht unüblich, dass Hygienemängel wirklich transparent gemacht werden – auch im Internet, mindestens aber mit einem sehr großen Warnzeichen an der Türe. So werden beispielsweise Gastrobetriebe in New York geprüft, aber auch öffentlich bei erheblichen Hygienemängeln mit einer roten Warntafel bestraft.

In New York, aber auch weltweit, gibt es Küchen und Restaurants, in denen schon im Lager Ratten, Mäuse, Kakerlaken oder anderes Ungeziefer massenhaft gefunden wurde oder Mitarbeiter aufs Klo gegangen sind und sich ohne gewaschene Hände wieder an die Lebensmittel der Gäste in der Küche gemacht haben. Ein Klassiker in Restaurants sind auch vergammelte Lebensmittel, die dem Kunden heimlich untergerührt werden oder dreckige verschimmelte Töpfe, die seit Wochen nicht gereinigt wurden, aber in denen trotzdem Nudeln und Soßen gekocht werden – ganz nach dem Motto: Die Idioten draußen an den Tischen merken es ja eh nicht.

Dennoch beginnt das neue Verbraucherinformationsgesetz langsam auch im Lebensmittelrecht zu greifen. So listet alleine das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Bayern insgesamt aktuell 77 Betriebe auf, die erhebliche Hygienemängel bei Kontrollen aufgewiesen hätten (Webseiten-Übersicht: http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php).

Die Liste der betroffenen und bemängelten Institutionen ist lang in Bayern: Gaststätten, Asiatische Lebensmittel, Bäckereien, Dönerspieße, Brennereien, Konditoreien, Metzgereien, Fladenbrote, Biersud, Lebensmitteleinzelhandel/Imbiss/Küche, der Verkauf von angeblich „frischen Pfifferlingen 1000g“, Bistro/Saftbar, Pizza, Nudelgerichte, mobile Verkaufsstellen, Imbissstand oder ein Türkischer Ayran.

+Hygieneprüfung Gastronomie und Mängel-Darstellung: Übersicht Städte im im Internet

Hier eine Übersicht der deutschen Bundesländer, in welchen Städten welche Gastrobetriebe derzeit öffentlich wegen Hygiene-Verstoßes im Lebensmittelbereich im Internet genannt werden entsprechend des Lebensmitteltransparenzgesetz.

Die Folgende Übersicht zeigt die jeweiligen Anlaufstellen im Rahmen des Lebensmitteltransparenzgesetz:

Baden-Württemberg (ww.verbraucherinfo.ua-bw.de); Veröffentlichungsfrist 1 Jahr
Bayern (http://www.lgl.bayern.de/lebensmittel/ueberwachung/lgl_aufgaben/lebensmittelwarnungen_informationen/lebensmittelinformationen_tabelle.php); Veröffentlichungsfrist: 6 Monate
Berlin (www.berlin.de/sen/verbraucherschutz/), Veröffentlichungsfrist: nicht bekannt
Brandenburg (nicht bekannt)
Bremen (http://www.lmtvet.bremen.de); Veröffentlichungsfrist: 6 Monate
Hamburg (www.hamburg.de/bgv); Veröffentlichungsfrist: nicht bekannt
Hessen (www.lebensmittelinformationen.hessen.de); Veröffentlichungsfrist: 6 Monate
Mecklenburg-Vorpommern (http://www.lallf.de); Veröffentlichungsfrist: 3 Monate
Niedersachsen (nicht bekannt)
Nordrhein-Westfalen (http://www.lebensmitteltransparenz-nrw.de/); Veröffentlichungsfrist: 1 Jahr
Rheinland-Pfalz (nicht bekannt)
Saarland (http://www.saarland.de/92899.htm); Veröffentlichungsfrist: 1 Monat bei Erstverstößen, onst 3 Monate
Sachsen (http://www.gesunde.sachsen.de/), Veröffentlichungsfrist: Jahr maximum; Sachsen-Anhalt (nicht bekannt)
Schleswig-Holstein (nicht bekannt)
Thüringen (nicht bekannt)

+Kommentar: Information im Internet ist Verlängerung der grundgesetzlich garantierten Informationsfreiheit

Das nun vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesprochene Urteil wundert viele Beobachter und Verbraucherschützer. Denn damit wird das Ziel des neuen Bundesgesetztes, Hygienemängel durch Öffentlichkeitmachung mit Nachdruck künftig zu verhindern, unterhöhlt.

Wie das Verbraucherschutzinformationsgesetzt künftig in den Ländern ausgelegt wird – man wird es sehen. Jedenfalls ist es ein großer Schritt in die richtige Richtung, dass es das VIG überhaupt gibt. Dabei machen es sich Kritiker zu einfach, wenn sie in einer Öffentlichkeitmachung im Internet gleich eine „Prangerwirkung“ sehen. Erstens gilt bislang – die im Übrigen durchaus diskussionswürdige – zeitliche Begrenzung der Internet-Bekanntmachung und zweitens ist eine Information nicht gleich ein Pranger. Mit diesem Argument könnte man jegliche Kritik an einem Betrieb verhindern. Doch das Grundgesetz, Artikel 5, sagt: „Jeder hat das Recht sich frei und unabhängig zu informieren…“. Deshalb ist das neue Verbrauchergesetzt eher eine Verlängerung der grundgesetzlich garantierten Informationsfreiheit.

Deshalb ist eine öffentliche Publikation bei erheblichen Mängeln von Gastronomiebetrieben im Internet richtig. Die Kommunen könnten allerdings noch eine Differenzierung – möglicherweise mit Schulnoten – vornehmen, wie das im Internet auf Bewertungsportalen nicht unüblich ist. Wer die Gesundheit seiner Gäste aufs Spiel setzt, der sollte durchaus aus dem stillen Kämmerlein der Gammeleien herausgerissen werden. Deshalb ist das Internet dabei eine wichtige Publikationssäule der Städte und sollte von den Gerichten eher gestärkt werden, als, wie in Karlsruhe geschehen, durch informationsbehindernde Urteile wieder in Frage gestellt zu werden. Letztlich ist das neue Verbraucherschutzinformationsgesetzt offen gelebte Demokratie.

Allerdings sollte auch die Kritik des Allgemeinen Hotel- und Gaststättenverbandes, DEHOGA, ernst genommen werden. So stört den Verband insbesondere, dass derzeit häufig nur ein Kontrolleur unterwegs sei, was Willkürsentscheidungen möglich mache. Deshalb fordert die DEHOGA mindestens zwei Kontrolleure je Gastronomie-Betrieb. Allerdings ist das auch ein Kostenfaktor für die Kommunen. Das weiß die DEHOGA. Wenn sie denn unbedingt zwei Kontrolleure in den rund 230.000 deutschen Gastrobetrieben möchte, muss sie gegebenenfalls an der Refinanzierung der öffentlichen Kontrolle mitwirken.

Deshalb könnte es sinnvoller sein, dass es ausreichend – auch visuelle – Beweise bei Hygienemängeln gibt. Allerdings dürften die meisten Kommunen hier sowieso recht hohe Standards haben. Dennoch: In einigen Kommunen, beispielsweise in München, gehen die wildesten Gerüchte rund um Willkürsentscheidungen von Kontrolleuren in der Gastroszene herum. Das sollte ernst genommen werden. Es „geistert sogar das Gerücht herum, dass einige Restaurants Schmiergelder bezahlen mussten, um eine schlechte Bewertung zu verhindern“, erzählt ein Insider netz-trends.de. Das habe „in München eine lange Tradition und könnte sich nun noch verstärken“, so der Insider.

Außerdem sei bislang problematisch, so die DEHOGA, das auch Gastrobetriebe, die keine erheblichen Mängel aufweisen würden, bereits möglicherweise am Pranger stünden – „beispielsweise dann, wenn Medien die Veröffentlichung im Internet aufgreifen“, so ein Restaurant-Besitzer zu netz-trends.de. Grundsätzlich stehe man aber, so die DEHOGA, hinter dem Anspruch der Verbraucherschützer, dass gravierende Hygienemängel in Gastronomiebetrieben auch transparent gemacht werden sollten und dass die Betriebe gegebenenfalls sogar geschlossen werden sollten. Denn: Solche Betriebe würden letztlich der gesamten Gastronomie erheblichen Schaden zufügen.

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