Das Wichtigste in Kürze
- Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, 17. September 2026, ihren Vorschlag für den EU Kids Act vorgelegt – einen Tag nach der Ankündigung in der Rede zur Lage der Union. Es handelt sich um den Entwurf einer EU-Verordnung zum Schutz Minderjähriger im Internet, nicht um geltendes Recht.
- Der Entwurf verbietet Konten in sozialen Netzwerken unter 13 Jahren. Für 13- und 14-Jährige sollen nur von Erziehungsberechtigten eingerichtete Konten möglich sein, nach den Angaben der Kommission mit einem Zeitlimit von höchstens einer Stunde am Tag. Ein eigenes Konto soll ab 15 Jahren möglich sein.
- Bei Verstößen sollen Bußgelder von bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich sein. Plattformen mit 45 Millionen oder mehr aktiven Nutzenden im Monat in der EU beaufsichtigt die Kommission direkt. Der Branchenverband CCIA Europe warnt am selben Tag vor den Datenschutzfolgen der nötigen Alterskontrollen.
Einen Tag nach der Ankündigung liegt der Text vor: Die Europäische Kommission hat am Donnerstag, 17. September 2026, ihren Vorschlag für den EU Kids Act veröffentlicht. Die Abkürzung steht nach Angaben der Kommission für „EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“. Zum Paket gehören drei Dokumente: der Vorschlag selbst, eine begleitende Mitteilung mit dem Titel „An EU approach to online child safety“ und ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zu den Auswirkungen.
NETZ-TRENDS hatte am Mittwoch über die Ankündigung in der Rede zur Lage der Union berichtet und dabei drei Punkte als offen benannt: das Rechtsinstrument, die Altersprüfung und die Frage, was für Haushalte gilt, in denen Eltern kein Konto einrichten. Zwei davon beantwortet der Entwurf, den dritten nicht.
Es soll eine Verordnung werden – das ist keine Formalie
In der offiziellen Beschreibung der Kommission ist von einem „proposal for a Regulation on the protection of minors online“ die Rede, also von einer Verordnung. Der Unterschied zur Richtlinie ist für das Publikum im deutschsprachigen Raum praktisch bedeutsam: Eine EU-Verordnung gilt in Deutschland und in Österreich unmittelbar, sobald sie in Kraft tritt, ohne dass der Deutsche Bundestag oder der österreichische Nationalrat ein eigenes Umsetzungsgesetz beschließen müssten. Für die Schweiz als Nichtmitglied der EU gilt sie nicht.
Was bislang gilt, bleibt davon vorerst unberührt. In Deutschland liegt das datenschutzrechtliche Einwilligungsalter nach Artikel 8 der Datenschutz-Grundverordnung bei 16 Jahren, in Österreich bei 14 Jahren – eine andere Ebene als ein Mindestalter für den Zugang zu einer Plattform, wie NETZ-TRENDS im Beitrag zur Ankündigung dargestellt hat.
Drei Altersstufen, eine Stunde am Tag
Die Kommission beschreibt in ihrer am selben Tag veröffentlichten amtlichen Erläuterung zum KIDS Act ein gestuftes Modell. Die folgende Übersicht gibt ausschließlich wieder, was dort steht.
| Alter | Was der Entwurf nach Darstellung der Kommission vorsieht | Zeitlimit |
|---|---|---|
| unter 13 | kein Konto („Under 13: no account“) | – |
| 13 bis unter 15 | nur ein von Erziehungsberechtigten eingerichtetes Konto mit begrenzten Funktionen | 1 Std./Tag |
| ab 15 | eigenes Konto möglich („From 15: young people can open their own account“) | – |
Damit deckt sich der Entwurf im Kern mit den Zahlen, die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen am Vortag in Straßburg genannt hatte. Neu ist die Stundenangabe: In der Rede war lediglich von „begrenzten Funktionen und zeitlicher Einschränkung“ die Rede, ohne Wert. Neu ist auch der Zuschnitt der erfassten Dienste. Die Kommission nennt neben sozialen Netzwerken und Videoplattformen ausdrücklich auch Online-Spiele und App-Stores sowie KI-Begleiter und Chatbots.
Für KI-Begleiter enthält die Erläuterung eine eigene Vorgabe. Solche Systeme dürften, soweit Minderjährige sie erreichen können, keine Gestaltung verwenden, die menschliche Beziehungen so simuliert, dass emotionale Abhängigkeit entstehen kann; vor dem Start sollen sie auf Risiken für Kinder geprüft werden. Die Durchsetzung soll insoweit auf der KI-Verordnung aufsetzen, im Übrigen auf dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act).
Die Altersprüfung soll nicht identifizieren dürfen
Der Punkt, der bei Vorhaben dieser Art regelmäßig umstritten ist, ist die Frage, wie ein Dienst das Alter überhaupt feststellen soll, ohne dass daraus ein Ausweiszwang für alle wird. Die Kommission beschreibt dafür ein Verfahren nach dem Prinzip des Zero-Knowledge-Proofs: Die eingesetzte Technik dürfe niemanden identifizieren, orten, verfolgen oder profilieren. Jeder Mitgliedstaat der EU soll mindestens eine kostenlose Möglichkeit anbieten, das eigene Alter nachzuweisen.
Das ist eine Zusage über die Wirkung eines Verfahrens, nicht über seine technische Ausgestaltung. Welche Nachweise im Alltag akzeptiert würden, wer die Prüfstellen betreibt und was geschieht, wenn eine Prüfung fehlschlägt, geht aus der Erläuterung nicht hervor. Wie aufwendig die Aufsicht über Alterskontrollen schon nach geltendem Recht ist, zeigt ein laufendes Verfahren, über das NETZ-TRENDS berichtet hat: Die irische Medienaufsicht Coimisiún na Meán untersucht bei der Plattform X die Altersprüfung und vier Vorgaben zu Elternkontrollen; ein Ergebnis liegt nicht vor.
Wer kontrolliert – und was es kosten kann
Die Zuständigkeit soll sich nach Art des Dienstes aufteilen. Die Europäische Kommission beaufsichtigt nach ihrer Darstellung die großen Online-Plattformen unmittelbar; für die übrigen Dienste bleiben die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste zuständig, für Videospiele die nationalen Marktüberwachungsbehörden. Als Schwelle für die unmittelbare Aufsicht nennt die Kommission Dienste „with 45 million or more active monthly users in the EU“ – dieselbe Größenordnung, die schon im Gesetz über digitale Dienste die sehr großen Plattformen abgrenzt.
Die Zahlen zur Durchsetzung
- 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – Obergrenze für Geldbußen nach Darstellung der Kommission („Fines can reach 6% of total worldwide annual turnover“).
- 30 Tage bis zu vorläufigen Feststellungen, 90 Tage als Ziel für eine endgültige Entscheidung in einem Verfahren.
- Sechs Monate, nachdem die Regeln anwendbar sind, sollen Plattformen prüfen, ob bestehende Konten Minderjährigen unter 15 Jahren gehören.
Die Sechs-Monats-Frist ist der Punkt, der die meisten Haushalte im deutschsprachigen Raum unmittelbar berühren würde. Sie betrifft nicht nur neue Anmeldungen, sondern den Bestand: Konten, die heute bestehen, müssten nachträglich überprüft werden. Was mit einem Konto geschieht, das dabei auffällt, beschreibt die Erläuterung der Kommission nicht. Die Frist beginnt zudem nicht mit dem Vorschlag, sondern erst, wenn die Regeln anwendbar sind – ein Zeitpunkt, der noch nicht feststeht.
Der Satz, auf den es der Kommission ankommt
In der deutschen Fassung ihrer Meldung vom Donnerstag zitiert die Kommission ihre Präsidentin mit einem Satz, der die Stoßrichtung zusammenfasst: „Mit unserem KIDS-Gesetz wird die Beweislast umgekehrt – es ist Sache der Plattformen, zu zeigen, dass sie konzeptionell sicher sind.“ In derselben Meldung heißt es, Anbieter müssten nun nachweisen, dass ihre Dienste altersgerecht und sicher gestaltet seien.
Ob diese Umkehr im Verordnungstext so ausgestaltet ist, dass sie im Streitfall trägt, lässt sich anhand der begleitenden Dokumente allein nicht beurteilen. Beschrieben ist bislang die Absicht.
Widerspruch kommt noch am selben Tag
Der Branchenverband CCIA Europe, der nach eigenen Angaben Unternehmen der Computer- und Kommunikationsbranche vertritt, hat sich am 17. September zu dem Vorhaben geäußert und die Datenschutzfolgen in den Mittelpunkt gestellt. „Children deserve a safe internet, but promises of privacy and security are not enough“, wird Daniel Friedlaender, Senior Vice President und Leiter von CCIA Europe, in der Mitteilung des Verbands zitiert. Nach seiner Darstellung entstünden Risiken, wenn Altersangaben, Identitätsnachweise und Daten, die Kinder mit ihren Eltern verknüpfen, erhoben würden; offen sei, wie verhindert werde, dass daraus eine Infrastruktur zur Altersverfolgung werde.
Der Einwand kommt von der Seite, die der Entwurf verpflichten soll. Er trifft aber eine Frage, die auch die Kommission selbst als zentral behandelt: Ihre Zusage, die Technik dürfe niemanden identifizieren oder profilieren, ist die Antwort auf genau diesen Einwand. Beide Seiten beschreiben damit dasselbe Risiko und ziehen unterschiedliche Schlüsse daraus.
Eine Gegenposition aus dem Gesetzgebungsverfahren selbst liegt bereits seit November vor: Das Europäische Parlament hatte in einer Entschließung vom 26. November 2025 nach Angaben seines Pressedienstes ein EU-weites Mindestalter von 16 Jahren gefordert, mit Zugang ab 13 Jahren bei Zustimmung der Eltern. Der Vorschlag der Kommission bleibt mit 15 Jahren darunter.
Was jetzt gilt – und was nicht
Für Familien in Deutschland, Österreich und der Schweiz ändert sich durch den 17. September zunächst nichts. Ein Kommissionsvorschlag ist der Anfang eines Verfahrens: Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen zustimmen, beide können den Text ändern – auch die Altersstufen, auch die Stundenangabe, auch die Bußgeldhöhe. Ein Datum für das Inkrafttreten nennen die veröffentlichten Unterlagen nicht.
Offen bleibt auch der dritte Punkt aus der Berichterstattung vom Mittwoch: Was für Kinder gilt, deren Eltern kein betreutes Konto einrichten – weil sie es nicht wollen, nicht können oder nicht wissen, wie es geht –, beschreibt die Erläuterung der Kommission nicht. Ein Modell, das den Zugang zwischen 13 und 15 Jahren an eine aktive Handlung der Eltern bindet, verlagert damit einen Teil der Verantwortung in den Haushalt. Wie belastbar diese Annahme ist, wird sich erst in den Beratungen zeigen.
Halten Sie ein betreutes Konto mit einer Stunde am Tag für 13- und 14-Jährige für praktikabel – oder wird das im Alltag umgangen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Europäische Kommission: Proposal for EU KIDS Act – „EU Keeping Internet Digital Spaces Accountable and Trustworthy“, veröffentlicht am 17. September 2026, mit begleitender Mitteilung und Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen
- Europäische Kommission: The KIDS Act explained, amtliche Erläuterung vom 17. September 2026
- Europäische Kommission: KIDS-Gesetz der EU zur Beschränkung des Zugangs von Social-Media-Plattformen zu Kindern in der EU, Meldung vom 17. September 2026, deutsche Fassung
- CCIA Europe: EU Online Age Checks Make Privacy Trade-Offs Unavoidable, CCIA Europe Warns, Mitteilung vom 17. September 2026
- Europäisches Parlament: Parlament fordert: Zugang zu sozialen Medien ab 16 Jahren, Pressemitteilung zur Entschließung vom 26. November 2025
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 8 Absatz 1
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.