Seit 1. November gelten eine neue Zoll-Handlinggebühr und Produktkennungen für viele Niedrigwertsendungen. Wer die Gebühr schuldet und was Käufer davon merken können.
Das Wichtigste in Kürze
- Für im Fernverkauf aus Nicht-EU-Staaten eingeführte Waren gilt seit 1. November 2026 eine EU-Handlinggebühr von zwei Euro je Item – unabhängig vom Warenwert; in vereinfachten Zollanmeldungen wird sie positionsbezogen berechnet. Typische Online-Bestellungen von Verbrauchern sind davon erfasst.
- Die Gebühr schuldet grundsätzlich der Zollanmelder. Händler oder Plattformen können Kosten aber in den Endpreis einrechnen; ein pauschaler, automatisch an der Haustür fälliger Aufschlag von zwei Euro folgt daraus nicht.
- Für eingeführte Waren aus dem Fernverkauf mit einem Eigenwert bis 150 Euro müssen zusätzlich Produktkennungen in den Zollangaben verfügbar sein. Das ist eine Pflicht der beteiligten Unternehmen und Anmelder, keine neue Eingabeaufgabe für Käufer.
- Die Handlinggebühr ist von der gesonderten, befristeten Drei-Euro-Zollabgabe für bestimmte Niedrigwertsendungen zu unterscheiden.
Wer ein günstiges Produkt bei einem Händler außerhalb der EU bestellt, kann seit November mit einer neuen Kostenkomponente konfrontiert werden – muss aber nicht zwingend eine separate Zwei-Euro-Rechnung bekommen. Die EU erhebt die Handlinggebühr beim Zollanmelder für die Abwicklung von E-Commerce-Importen. Ob und wie sich das im Preis für Käufer niederschlägt, hängt davon ab, wie Verkäufer, Plattform und Einfuhrabwicklung die Kosten behandeln.
Wofür die zwei Euro anfallen
Die EU-Kommission beschreibt die Union-Handlinggebühr als Entgelt für die Bearbeitung von Waren, die im Rahmen eines Fernverkaufs aus einem Drittland eingeführt und zum freien Verkehr angemeldet werden. Nach dem seit 1. November geltenden Modell beträgt sie zwei Euro je Item. Bei der automatischen Berechnung in den vereinfachten H6/H7-Zollanmeldungen wird die Zahl der Anmeldungspositionen mit dem jeweiligen Betrag multipliziert. Entscheidend ist deshalb nicht schlicht die Zahl der Pakete: Eine Sendung kann mehrere Positionen umfassen. Die niederländische Zollverwaltung erläutert das an einem Beispiel mit drei unterschiedlichen Warenpositionen in einem Paket, für die sechs Euro Handlinggebühr anfallen.
Die Zahlungspflicht liegt grundsätzlich beim Zollanmelder – also dem Unternehmen oder Vertreter, der die Zollanmeldung abgibt. Die Leitlinien der EU-Kommission erklären, dass die Gebühr mit der Annahme der Zollanmeldung entsteht. Das heißt nicht, dass der Käufer stets selbst eine Gebühr an den Paketboten zahlt. Der Anmelder kann seine Kosten jedoch geschäftlich weitergeben, etwa über Produktpreise oder Versandkonditionen.
Daneben gibt es seit 1. Juli 2026 nach der Verordnung (EU) 2026/382 eine eigene, befristete Drei-Euro-Zollabgabe für bestimmte Waren mit einem Eigenwert bis 150 Euro. Sie ist eine Einfuhrabgabe und keine Handlinggebühr. Ihre Berechnung folgt eigenen Zollregeln; deshalb lässt sich aus den zwei Euro Handlinggebühr und den drei Euro Zollabgabe keine pauschale Fünf-Euro-Nachzahlung für jede Bestellung ableiten. Die Kommission führt beide Maßnahmen getrennt auf; die befristete Abgabe ist bis 1. Juli 2028 vorgesehen.
Welche Produktkennungen der Zoll braucht
Seit 1. November greifen außerdem neue Anforderungen an Produktkennungen, englisch Product Identifiers (PID). Sie gelten für Waren, die im Fernverkauf aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden und deren Eigenwert je Sendung 150 Euro nicht überschreitet. Die Kommission stellt klar, dass damit nicht gewöhnliche B2B-Einfuhren gemeint sind.
Für die Zollangaben sind laut Kommissionsleitfaden grundsätzlich zwei Kennungen vorgesehen: eine vom Händler, Online-Marktplatz oder der Plattform vergebene Kennung für das konkrete Angebot sowie eine nicht standardisierte Kennung des Herstellers, Produzenten oder Lieferanten. Gibt es zusätzlich eine standardisierte Herstellerkennung – etwa eine EAN oder bei Büchern eine ISBN –, ist auch diese zu übermitteln. Die Händler- beziehungsweise Plattformkennung muss in jedem Fall vorhanden sein; eine standardisierte Kennung ist nur anzugeben, wenn sie existiert.
Der Leitfaden der Kommission erläutert die Umsetzung, ist aber selbst keine verbindliche Rechtsnorm; maßgeblich bleiben die im Amtsblatt veröffentlichten EU-Rechtsakte. Die Kennungen sollen ein Produkt über Angebote und Lieferketten eindeutig auffindbar machen. Nach Darstellung der Kommission können Zollbehörden damit bei Kontrollen ein einzelnes Produkt besser identifizieren und Erkenntnisse auf vergleichbare Waren ausweiten. Die Datenpflicht liegt bei den Unternehmen, die Kennungen bereitstellen, und bei den Zollanmeldern, die sie in den Zollinformationen angeben. Käufer müssen deshalb nicht selbst eine neue Nummer in ein Zollformular eintragen.
Was Käufer in Deutschland beachten sollten
Für Käufer zählt am Ende der tatsächlich ausgewiesene Gesamtpreis. Vor dem Bestellen lohnt es sich, zu prüfen, ob Preis und Versand bereits Einfuhrkosten enthalten oder ob der Händler beziehungsweise Zusteller später noch eine konkrete Forderung ankündigt. Eine gesonderte Servicegebühr eines Paketdienstes ist nicht automatisch dasselbe wie die EU-Handlinggebühr.
Häufige Fragen
Muss ich für jedes Paket automatisch zwei Euro extra zahlen?
Nein. Die Gebühr wird grundsätzlich beim Zollanmelder erhoben. Sie beträgt zwei Euro je Item; bei automatischer H6/H7-Berechnung wird sie anhand der Anmeldungspositionen berechnet, nicht pauschal pro Paket. Verkäufer oder Plattformen können die Kosten in Preise einrechnen; ob eine zusätzliche Zahlung für Käufer entsteht, hängt von den konkreten Verkaufs- und Lieferbedingungen ab.
Gelten die neuen Produktkennungen für alle Bestellungen?
Nein. Die Kommission grenzt die Pflicht auf eingeführte Waren aus Fernverkäufen mit einem Eigenwert bis 150 Euro ein. B2B-Einfuhren fallen laut Leitfaden nicht unter diese spezielle PID-Anforderung.
Sind die zwei Euro Handlinggebühr und die Drei-Euro-Abgabe dasselbe?
Nein. Die Handlinggebühr betrifft die Zollabwicklung von E-Commerce-Importen und gilt unabhängig vom Warenwert. Die Drei-Euro-Zollabgabe ist eine gesonderte, befristete Einfuhrabgabe für bestimmte Niedrigwertwaren. Die Beträge dürfen daher nicht ohne Blick auf den konkreten Zollvorgang als pauschale Endkunden-Nachzahlung addiert werden.
Ihre Meinung ist gefragt: Werden die neuen Angaben zu Einfuhrkosten bei Ihren Online-Bestellungen klar genug ausgewiesen?
Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Europäische Kommission: EU Customs Reform – Union-Handlinggebühr und Umsetzung
- Europäische Kommission: Customs Guidance zu Handlinggebühr, Drei-Euro-Zollabgabe und Produktkennungen (Stand 5. Oktober 2026)
- Niederländische Zollverwaltung: Handling fee for e-commerce (aktualisiert 2. November 2026)
- EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 zur Union-Handlinggebühr
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/382 zur befristeten Drei-Euro-Zollabgabe
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 50 (Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte)
Recherche- und Datenstand: 3. November 2026.
Transparenz: Das Titelbild ist ein KI-generiertes Symbolbild und zeigt keine reale Zollanlage oder tatsächliche Sendung. Der Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.
Artikel teilen