Das Wichtigste in Kürze
- Das deutsche Bundeskabinett hat am Mittwoch den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Grundfreibetrag, Kindergeld, Kinderfreibeträge und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigen in zwei Stufen zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028.
- Die Einzelposten der Entlastung summieren sich in der Tabelle des Entwurfs für 2028 auf 9,86 Milliarden Euro. Unter dem Strich stehen dort 5,605 Milliarden – dazwischen liegen 4,26 Milliarden Euro Gegenfinanzierung.
- 1,49 Milliarden dieser Gegenfinanzierung kommen nicht aus den Spitzensteuersätzen, sondern aus zwei Posten, die Haushalte unmittelbar treffen: der Steuerbonus für Handwerkerleistungen sinkt von 20 auf 15 Prozent, die Pauschsteuer auf Minijobs steigt von 2 auf 5 Prozent.
Das deutsche Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. In der Pressemitteilung Nummer 17/2026 des Bundesministeriums der Finanzen steht dazu der Satz: „Insgesamt ergibt sich ein Entlastungsvolumen von ca. 10 Milliarden Euro.“ Bundesfinanzminister Lars Klingbeil wird mit den Worten zitiert, Familien mit Kindern könnten „ab 2028 mehr als 600 Euro im Jahr mehr in der Tasche haben als heute“.
Beide Angaben stimmen. Sie beschreiben aber nur eine Seite des Entwurfs. Im Gesetzestext selbst, im Abschnitt „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“, stehen dreizehn Einzelmaßnahmen und darunter eine Summenzeile. Diese Zeile lautet für die volle Jahreswirkung 2028 nicht minus 10 Milliarden Euro, sondern minus 5,605 Milliarden Euro. Für 2027 steht dort minus 1,55 Milliarden.
Die Differenz steht in derselben Tabelle
Die Lücke zwischen beiden Zahlen ist kein Widerspruch, sondern Gegenfinanzierung – und sie ist im Entwurf vollständig aufgeschlüsselt. Addiert man die neun entlastenden Positionen der Tabelle für 2028, ergeben sich 9,86 Milliarden Euro. Addiert man die vier belastenden Positionen, ergeben sich 4,255 Milliarden Euro. Die Differenz ist exakt die Summenzeile.
Im ersten Jahr fällt das Verhältnis noch enger aus, weil die zweite Entlastungsstufe erst 2028 greift, die Gegenfinanzierung aber vollständig zum 1. Januar 2027 beginnt: 5,62 Milliarden Euro Entlastung stehen dann 4,07 Milliarden Euro Gegenfinanzierung gegenüber.

Was 2027 und 2028 steigt
Die entlastende Seite folgt dem, was der Koalitionsausschuss Anfang Juli vereinbart hatte; der Entwurf setze diese Vereinbarung „1:1“ um, heißt es in der Mitteilung des deutschen Finanzministeriums. Der Grundfreibetrag steigt von 12.348 Euro auf 12.564 Euro (2027) und 12.900 Euro (2028). Das Kindergeld wächst von heute 259 Euro auf 267 Euro und dann 272 Euro je Kind und Monat. Die Freibeträge für Kinder steigen auf 10.056 und 10.236 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag springt von 1.230 auf 1.430 Euro – nach Schätzung des Entwurfs ersparen sich dadurch rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige die Anlage N.
Dazu kommt eine Änderung, die im Gesetzestext eine Zeile lang ist: Bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags- und Feiertagsarbeit steigt der höchstens berücksichtigungsfähige Stundengrundlohn von 50 auf 75 Euro. Für Nachtarbeit bleibt es bei 50 Euro. In der Sozialversicherung bleiben Sonn- und Feiertagszuschläge nach dem Entwurf allerdings nur dann beitragsfrei, wenn sie in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt sind.
Vier Posten holen 4,26 Milliarden Euro zurück
Zwei der vier Gegenfinanzierungsposten betreffen hohe Einkommen: Der Steuersatz von 45 Prozent greift künftig bereits ab 250.000 Euro zu versteuerndem Einkommen statt ab 277.826 Euro, und ab 280.000 Euro kommt ein neuer Satz von 47 Prozent hinzu. Zusammen bringen beide nach dem Entwurf 2,765 Milliarden Euro im Jahr 2028.
Die beiden anderen Posten stehen in derselben Spalte, betreffen aber einen völlig anderen Personenkreis.
| Gegenfinanzierung ab 1. Januar 2027 | 2027 | 2028 | 2031 |
|---|---|---|---|
| Neuer Steuersatz 47 Prozent ab 280.000 Euro | 2.360 | 2.505 | 3.025 |
| Pauschsteuer auf Minijobs, 2 auf 5 Prozent | 750 | 755 | 765 |
| Handwerkerbonus, 20 auf 15 Prozent, Höchstbetrag 900 Euro | 710 | 735 | 805 |
| Steuersatz 45 Prozent schon ab 250.000 Euro | 250 | 260 | 305 |
Der Handwerkerbonus verliert ein Viertel seiner Wirkung
Nach dem geltenden § 35a Absatz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes ermäßigt sich die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen bei Renovierung, Erhaltung und Modernisierung um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Begünstigt sind dabei ausschließlich Arbeitskosten, nicht das Material. Der Entwurf ersetzt diesen Satz durch eine Fassung mit 15 Prozent und höchstens 900 Euro.
Weil sich Prozentsatz und Höchstbetrag im selben Verhältnis verringern, ist die Wirkung über alle Rechnungsgrößen hinweg gleich: Wer heute auf einen bestimmten Abzugsbetrag kommt, erreicht künftig drei Viertel davon. Der Höchstbetrag wird in beiden Fassungen bei 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten erreicht.
Gerechnet auf eine Handwerkerrechnung
- 2.000 Euro Arbeitskosten: heute 400 Euro weniger Steuer, ab 2027 noch 300 Euro.
- 4.000 Euro Arbeitskosten: heute 800 Euro, ab 2027 noch 600 Euro.
- 6.000 Euro und mehr: heute 1.200 Euro, ab 2027 noch 900 Euro.
Eigene Berechnung nach dem Wortlaut des Regierungsentwurfs. Voraussetzung bleibt in allen Fällen eine Rechnung und eine unbare Zahlung.
Bemerkenswert ist die Begründung, die der Entwurf selbst mitliefert. Sie erinnert daran, dass § 35a im Jahr 2003 eingeführt wurde, um „ein Anreiz für legale Beschäftigungen in Privathaushalten“ zu schaffen und „die Schwarzarbeit“ zu bekämpfen. Heute zähle die Vorschrift „zu den 20 größten Subventionsnormen im Einkommensteuerrecht“, deshalb solle die „Subventionswirkung zurückgefahren“ werden. Der Entwurf benennt damit beide Seiten – den ursprünglichen Zweck und die fiskalische Begründung für seine Kürzung –, ohne den Zielkonflikt aufzulösen.
Die Minijob-Pauschsteuer steigt auf das Zweieinhalbfache
Der zweite Posten ist im Gesetzestext noch kürzer. Artikel 1 Nummer 7 lautet vollständig: In § 40a Absatz 2 wird die Angabe „2 Prozent“ durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt. Dahinter steht die einheitliche Pauschsteuer, mit der bei Minijobs Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zugleich abgegolten werden; zuständig für ihre Erhebung ist nach § 40a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur gewerbliche Minijobs, sondern ausdrücklich auch geringfügige Beschäftigungen nach § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – also die Haushaltshilfe, die Betreuungskraft oder die Reinigungskraft im Privathaushalt. Schuldner der Pauschsteuer ist über § 40a Absatz 5 in Verbindung mit § 40 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitgeber. Wird sie auf die beschäftigte Person abgewälzt, gilt der Betrag nach derselben Vorschrift als zugeflossener Arbeitslohn.
Auf ein Monatsentgelt von 550 Euro gerechnet, steigt die Pauschsteuer damit von 11 Euro auf 27,50 Euro im Monat, also um 198 Euro im Jahr. Die Steuerermäßigung, die Privathaushalte für einen solchen Minijob nach § 35a Absatz 1 in Anspruch nehmen können, bleibt unverändert bei 20 Prozent und höchstens 510 Euro. Der Entwurf erwartet aus dieser einen Zeile 750 Millionen Euro im Jahr 2027 – mehr als aus der Kürzung des Handwerkerbonus.
Was der Entwurf zu diesen beiden Posten nicht beziffert
Im Abschnitt „Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger“ steht genau eine Zeile: die Zeitersparnis durch den höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag, 1,3 Millionen Fälle, minus fünf Minuten je Fall. Zur Kürzung des Handwerkerbonus vermerkt der Entwurf lediglich einen „einmaligen geringen automationstechnischen Umstellungsaufwand“ in der Finanzverwaltung der Länder. Zur Anhebung der Minijob-Pauschsteuer findet sich im Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft keine eigene Position.
Wie viele Haushalte den Handwerkerbonus jährlich in Anspruch nehmen und wie viele Minijob-Verhältnisse betroffen sind, nennt der Entwurf weder bei den finanziellen Auswirkungen noch beim Erfüllungsaufwand. Beide Größen wären die naheliegende Rechengrundlage dafür, wie sich die 735 Millionen und die 755 Millionen Euro auf einzelne Haushalte verteilen. Das Papier weist nur die Summen aus.
Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich an beiden Posten nichts geändert
Zwischen dem Referentenentwurf vom 18. August 2026 und dem heute beschlossenen Regierungsentwurf lag die Anhörung der Verbände und Fachkreise; das Anschreiben dazu ist auf der Seite des Ministeriums veröffentlicht. Ein Abgleich beider Fassungen durch NETZ-TRENDS zeigt: Am Handwerkerbonus, an der Minijob-Pauschsteuer, an Kindergeld, Freibeträgen und Pauschbetrag steht in beiden Dokumenten derselbe Wortlaut, und die Zahlen der vierzehn Zeilen ihrer Finanztabelle stimmen überein.
Geändert haben sich nur Kleinigkeiten: In den Tarifformeln für die obersten beiden Stufen wurden die Abzugsbeträge um wenige Cent korrigiert, die Folgeänderung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde gesetzestechnisch neu gegliedert, und die Formulierung zum neuen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren wurde sprachlich gestrafft. An den beiden Posten, die Haushalte unmittelbar treffen, hat sich zwischen Anhörung und Kabinettsbeschluss nichts geändert.
Der Bundesrat muss zustimmen
Der Entwurf ist damit erst am Anfang des Verfahrens. Seine Eingangsformel lautet, der Bundestag habe das Gesetz „mit Zustimmung des Bundesrates“ beschlossen – die deutschen Länder können das Vorhaben also nicht nur verzögern, sondern stoppen. Finanziell sind sie erheblich betroffen: Von den 5,605 Milliarden Euro Mindereinnahmen des Jahres 2028 entfallen nach der Tabelle des Entwurfs 2,301 Milliarden auf den Bund, 2,396 Milliarden auf die Länder und 908 Millionen auf die Gemeinden.
Nach Artikel 7 des Entwurfs soll das Gesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten; die zweite Stufe – höherer Grundfreibetrag, höheres Kindergeld, höhere Kinderfreibeträge – folgt am 1. Januar 2028. Sämtliche Beträge, Sätze und Fristen dieses Vorhabens gelten ausschließlich in Deutschland; für Österreich und die Schweiz ändert sich dadurch nichts.
Wie viel eine Reform am Ende im Geldbeutel lässt, hängt außerdem an Größen, die dieses Gesetz nicht regelt – an den Sozialbeiträgen und an der Preisentwicklung. Die europäische Statistikbehörde Eurostat hat für August 2026 eine Jahresteuerung von 3,3 Prozent im Euroraum ausgewiesen, für Deutschland 2,9 Prozent. Wie stark steuerpolitische Entscheidungen die Aufkommensseite bewegen können, hat sich zuletzt bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gezeigt.
Welche der beiden Zahlen beschreibt Ihre Lage besser – die 600 Euro mehr für eine Familie mit zwei Kindern oder die 300 Euro weniger bei der nächsten Handwerkerrechnung? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg, Pressemitteilung Nummer 17/2026 vom 2. September 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (PDF), Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (PDF), Bearbeitungsstand 18. August 2026
- Bundesministerium der Finanzen: Übersichtsseite zum Gesetzesvorhaben mit Entwürfen und Verbändeanschreiben
- Einkommensteuergesetz: § 35a EStG und § 40a EStG in der geltenden Fassung, abgerufen am 2. September 2026
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