Der deutsche Bundestag berät über höhere Pflegebeiträge für Kinderlose – die Schweiz kennt eine solche Pflegeversicherung gar nicht. So läuft die Pflegefinanzierung hierzulande.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der deutsche Bundestag debattierte am 5. November 2026 über das Pflegeneuordnungsgesetz: Der Zuschlag für Kinderlose soll ab 2027 von 4,2 auf 4,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens steigen.
  • Eine solche Pflegeversicherung mit Kinderlosenzuschlag gibt es in der Schweiz nicht. Pflegekosten werden über die obligatorische Krankenversicherung (KVG), einen Selbstbehalt der versicherten Person und die Restfinanzierung durch Kantone und Gemeinden gedeckt.
  • Wer die ungedeckten Kosten nicht selbst tragen kann, erhält Ergänzungsleistungen (EL) – unabhängig davon, ob die Person Kinder hat.

Deutschland erhöht ab 2027 den Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose auf 4,5 Prozent. In der Schweiz gibt es keine vergleichbare Pflegeversicherung und keinen Kinderlosenzuschlag – die Pflegefinanzierung läuft über ganz andere Kanäle.

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Was in Deutschland beschlossen werden soll

Der deutsche Bundestag hat am 5. November 2026 in erster Lesung über das Pflegeneuordnungsgesetz der deutschen Bundesregierung beraten. Kern ist ein höherer Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der deutschen sozialen Pflegeversicherung: Er soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen, der Gesamtbeitrag für Kinderlose damit von 4,2 auf 4,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Grund ist ein drohendes Defizit der deutschen Pflegeversicherung von 7,6 Milliarden Euro im Jahr 2027, das laut Gesetzentwurf bis 2030 auf 17,4 Milliarden Euro wachsen würde. Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8869, Gesetzentwurf zur Neuordnung der Pflegeversicherung.

Diese Reform betrifft ausschliesslich die deutsche soziale Pflegeversicherung, der in Deutschland praktisch alle gesetzlich und privat Versicherten angehören. Für Personen, die in der Schweiz wohnen und krankenversichert sind, gilt sie nicht – schon weil es in der Schweiz keine eigenständige Pflegeversicherung gibt.

Wie die Pflegefinanzierung in der Schweiz funktioniert

Die Schweiz kennt kein eigenes Pflegeversicherungssystem mit eigenem Beitragssatz. Pflegeleistungen werden stattdessen über Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) finanziert, sofern sie ärztlich angeordnet sind und durch anerkannte Leistungserbringer wie Spitex-Organisationen oder Pflegeheime auf der kantonalen Liste erbracht werden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung zahlt dafür feste, schweizweit einheitliche Beiträge: Für ambulante Grundpflege etwa 52.60 Franken pro Stunde, für Behandlungspflege rund 63.00 Franken pro Stunde, im Pflegeheim 9.60 Franken pro 20 Minuten bis maximal 115.20 Franken pro Tag. Pro Infirmis: Finanzierung der Pflege durch die Krankenversicherung, auf Grundlage von Fedlex: Art. 25a KVG.

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Diese Krankenkassenbeiträge decken nach gängiger Einschätzung rund 60 Prozent der tatsächlichen Pflegekosten. Die restlichen Kosten teilen sich die versicherte Person über einen Selbstbehalt und – für den ungedeckten Rest – Kantone und Gemeinden über die sogenannte Restfinanzierung, meist geregelt über Leistungsverträge mit Spitex-Organisationen und Heimen.

Was Versicherte in der Schweiz selbst zahlen

Zusätzlich zur normalen Franchise und zum 10-Prozent-Selbstbehalt der Krankenversicherung (bis maximal 700 Franken pro Jahr) erhebt jeder Kanton einen eigenen Tagesbeitrag für Pflegeleistungen. Er liegt bei ambulanter Pflege bei bis zu 15.35 Franken pro Tag, im Pflegeheim bei bis zu 23.00 Franken pro Tag – manche Kantone verlangen deutlich weniger, der Kanton Zürich etwa 7.65 Franken bei ambulanter Pflege. Pro Infirmis: Finanzierung der Pflege.

Nach einem Spitalaufenthalt gilt für die ersten 14 Tage eine eigene Regel für Akut- und Übergangspflege: Die Krankenkasse übernimmt 45 Prozent, der Wohnkanton 55 Prozent der Kosten. Ein Zuschlag, der sich danach richtet, ob eine versicherte Person Kinder hat, ist im Schweizer System nicht vorgesehen – die Krankenkassenprämien richten sich nach Alter, Kanton, Modell und Franchise, nicht nach Kinderzahl.

Ergänzungsleistungen: Hilfe ohne Blick auf Kinder

Wer die Selbstbehalte und Tagesbeiträge nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen tragen kann, kann Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV beantragen. Die EL sind eine bedarfsabhängige Leistung, finanziert aus allgemeinen Steuermitteln von Bund und Kantonen, nicht aus einem eigenen Pflegebeitrag. Sie decken anerkannte Pflege- und Betreuungskosten zu Hause ebenso wie einen Teil der Heimkosten, wenn Einkommen und Vermögen der Person dafür nicht ausreichen. Pro Infirmis: Vergütung von Pflegekosten durch die Ergänzungsleistungen. Zuständig für die Berechnung und Auszahlung sind die kantonalen EL-Durchführungsstellen.

Der Unterschied zur deutschen Reform liegt damit nicht nur im Betrag, sondern im Prinzip: Deutschland finanziert die Pflege über eine eigene, einkommensabhängige Pflichtversicherung mit Zuschlägen nach familiärer Situation. Die Schweiz finanziert Pflege über die Krankenversicherung, kantonale Restfinanzierung und bedarfsabhängige Ergänzungsleistungen – ohne eigenen Pflegebeitrag und ohne Unterscheidung nach Kinderzahl.

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Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz auch einen Kinderlosenzuschlag bei der Pflege?

Nein. Die Schweiz kennt keine eigenständige Pflegeversicherung und keinen Beitragszuschlag für Kinderlose. Die Krankenkassenprämien richten sich nach Alter, Wohnkanton, Modell und Franchise.

Wer zahlt Pflegekosten in der Schweiz, wenn das Geld nicht reicht?

Wer Selbstbehalte und Tagesbeiträge nicht selbst tragen kann, kann Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV oder IV beantragen. Diese bedarfsabhängige Leistung wird aus Steuermitteln von Bund und Kantonen finanziert.

Betrifft die deutsche Pflegereform auch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz?

Nein. Die Reform ändert ausschliesslich die deutsche soziale Pflegeversicherung, der nur in Deutschland Versicherte angehören.

Wie viel übernimmt die Schweizer Krankenversicherung bei ambulanter Pflege?

Für Grundpflege rund 52.60 Franken pro Stunde, für Behandlungspflege rund 63.00 Franken pro Stunde – zusätzlich zahlt die versicherte Person Selbstbehalt und einen kantonalen Tagesbeitrag.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 5. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für die Schweiz recherchiert.

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