Eine neue EU-Handlinggebühr betrifft primär Bestellungen in die EU – für Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten zählt vor allem die eigene Einfuhrsteuerregel: Wer regelmässig bei ausländischen Versandhändlern bestellt, zahlt heute in der Regel direkt beim Kauf Schweizer Mehrwertsteuer.
Das Wichtigste in Kürze
- Die neue EU-Handlinggebühr von zwei Euro gilt seit 1. November 2026 für Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten in die EU. Sie betrifft Schweizer Haushalte nur dann, wenn eine Bestellung tatsächlich über ein EU-Zolllager läuft – nicht den klassischen Einkauf, der direkt in die Schweiz geliefert wird.
- Für Lieferungen direkt in die Schweiz gilt seit 1. Januar 2019 die Versandhandelsregelung und seit 1. Januar 2025 zusätzlich die Plattformbesteuerung: Ausländische Versandhändler und Plattformen, die mit Kleinsendungen in die Schweiz mindestens CHF 100’000 Umsatz pro Jahr erzielen, müssen sich im Schweizer MWST-Register eintragen.
- Sind Händler oder Plattform registriert, wird die Schweizer Mehrwertsteuer bereits beim Einkauf fällig – nicht erst am Zoll. Eine «Kleinsendung» ohne separat erhobene Einfuhrsteuer liegt nur noch vor, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und kein registrierter Anbieter liefert.
- Der Schweizer MWST-Normalsatz beträgt seit 1. Januar 2024 8,1 Prozent.
Für Leserinnen und Leser in der Schweiz ist die neue EU-Handlinggebühr meist zweitrangig: Sie betrifft in erster Linie Sendungen, die aus einem Nicht-EU-Staat in die EU eingeführt werden. Relevanter für den Schweizer Alltag ist die eigene Einfuhrsteuerregel beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Wer bei grossen ausländischen Versandhändlern bestellt, zahlt die Mehrwertsteuer heute in aller Regel schon beim Kauf.
Was die EU-Handlinggebühr mit der Schweiz zu tun hat
Die EU-Kommission erhebt seit 1. November 2026 eine Union-Handlinggebühr von zwei Euro je Warenposition bei Zollanmeldungen für Fernverkaufs-Importe aus Nicht-EU-Staaten in die EU. Schuldner ist der Zollanmelder. Die Schweiz gehört nicht zur EU und ist von dieser Regel als Zielland nicht unmittelbar erfasst. Eine Berührung ergibt sich nur in Sonderfällen – etwa wenn eine Bestellung bei einem Anbieter aus einem Drittstaat über ein Lager oder einen Versanddienstleister in der EU abgewickelt wird, bevor sie in die Schweiz weiterreist. Für den typischen Einkauf direkt aus Übersee oder aus der EU in die Schweiz gilt die EU-Gebühr nicht.
Die tatsächlich relevante Regel: Schweizer Einfuhrsteuer auf Kleinsendungen
Seit 1. Januar 2019 gilt in der Schweiz die sogenannte Versandhandelsregelung, seit 1. Januar 2025 ergänzt um die Plattformbesteuerung. Beide sollen laut Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verhindern, dass ausländische Online-Händler gegenüber inländischen Geschäften einen Steuervorteil haben. Grundprinzip: Wer als ausländischer Versandhändler oder Plattformbetreiber mit Kleinsendungen in die Schweiz einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000 erzielt, muss sich gemäss Eidgenössischer Steuerverwaltung (ESTV) im Schweizer Mehrwertsteuer-Register eintragen lassen.
Ist ein Anbieter registriert, behandelt ihn die Schweiz steuerlich wie ein inländisches Geschäft: Die Mehrwertsteuer wird direkt beim Verkauf erhoben und ist im angezeigten Preis enthalten, unabhängig vom Einzelwert der Sendung. Nur wenn ein Anbieter nicht registriert ist – etwa weil er die Umsatzschwelle nicht erreicht –, bleibt die alte Regel: Eine Sendung gilt laut ESTV als «Kleinsendung» und bleibt ohne separate Einfuhrsteuer, wenn der geschuldete Steuerbetrag CHF 5 oder weniger ausmacht. Beim seit 1. Januar 2024 geltenden Normalsatz von 8,1 Prozent entspricht das grob einem Warenwert von rund CHF 60 bis 65 vor Versandkosten; bei Waren mit reduziertem Satz liegt die Wertgrenze entsprechend höher.
Modellrechnung: Ab wann eine Kleinsendung steuerpflichtig wird
- MWST-Normalsatz: 8,1 % (seit 1.1.2024)
- Bagatellgrenze: Einfuhrsteuerbetrag bis CHF 5 bleibt unerhoben – sofern kein registrierter Anbieter liefert
- Daraus folgt: CHF 5 ÷ 8,1 % ≈ CHF 61.70 Warenwert als ungefähre Schwelle beim Normalsatz
Eigene Berechnung von NETZ-TRENDS nach den BAZG-/ESTV-Angaben, keine Prognose für den Einzelfall; bei reduziertem Satz (z. B. gewisse Güter des täglichen Bedarfs) liegt die rechnerische Schwelle höher.
Für Käuferinnen und Käufer in der Schweiz heisst das in der Praxis: Bei grossen internationalen Plattformen und Versandhändlern ist die Schweizer Mehrwertsteuer heute meist schon im angezeigten Preis enthalten, weil diese Anbieter die Umsatzschwelle längst überschritten haben und registriert sind. Nur bei kleineren, nicht registrierten ausländischen Shops kann es noch vorkommen, dass eine Sendung an der Grenze unversteuert bleibt oder dass Zoll und Post bei höherwertigen Paketen Einfuhrsteuer und eine Vorauslage-Gebühr nachfordern.
Checkliste für Käuferinnen und Käufer in der Schweiz
- Prüfen, ob die Schweizer MWST beim Checkout bereits ausgewiesen wird (üblich bei grossen Plattformen).
- Bei kleineren ausländischen Shops mit einer möglichen Nachforderung von Post oder Zustelldienst rechnen, wenn der Warenwert über der Bagatellgrenze liegt.
- Für verbindliche Auskünfte zum Einzelfall die Seiten des BAZG oder der ESTV konsultieren, nicht Schätzungen aus dem Internet.
- Geschenksendungen von Privatpersonen im Ausland bleiben laut BAZG bis CHF 100 Warenwert abgabenfrei.
Häufige Fragen
Betrifft mich als Schweizer Käuferin die neue EU-Handlinggebühr von zwei Euro?
In der Regel nicht direkt. Sie gilt für Zollanmeldungen bei Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten in die EU. Für Lieferungen direkt in die Schweiz ist stattdessen die Schweizer Versandhandelsregelung mit der Einfuhrsteuer massgeblich.
Ab wann muss ein ausländischer Online-Shop Schweizer Mehrwertsteuer verlangen?
Sobald er mit Kleinsendungen in die Schweiz einen Jahresumsatz von mindestens CHF 100’000 erzielt und sich entsprechend im MWST-Register der ESTV eintragen lässt. Ab dann gilt die Steuer für alle seine Lieferungen in die Schweiz, auch für kleine Beträge.
Was gilt als «Kleinsendung» ohne Einfuhrsteuer?
Eine Sendung, deren Einfuhrsteuerbetrag CHF 5 oder weniger ausmacht und die nicht von einem im Schweizer MWST-Register eingetragenen Anbieter stammt. Beim Normalsatz von 8,1 Prozent entspricht das überschlägig einem Warenwert von rund CHF 60.
Quellen und Stand
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Regelung MWST Versandhandel und Plattformbesteuerung
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): MWST-Anmeldung Versandhandelsregelung
- BAZG: Internet purchases and postal shipments – information on import
- Europäische Kommission: EU Customs Reform – Union-Handlinggebühr (Hintergrund zur EU-Regel, in German teils nur Englisch verfügbar)
- EUR-Lex: Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 zur Union-Handlinggebühr
Recherche- und Datenstand: 3. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für die Schweiz recherchiert. Das Titelbild ist ein KI-generiertes Symbolbild und zeigt keine reale Zollanlage oder tatsächliche Sendung.
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