Die EU-Bearbeitungsgebühr gilt ab heute für Importe in die EU, nicht für Direktbestellungen in die Schweiz. Berechnet wird sie je Zollposition – zusätzlich zum seit Juli geltenden 3-Euro-Zoll für erfasste Sendungen bis 150 Euro.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 1. November 2026 fällt in der EU eine Bearbeitungsgebühr von zwei Euro je Zollposition an, wenn importierte Waren aus einem Online-Fernverkauf in den freien Verkehr überführt werden.
- Für Direktbestellungen in die Schweiz gilt weiterhin Schweizer Zollrecht; betroffen sind vor allem Schweizer Onlinehändler, die Pakete an Kundschaft in der EU liefern.
- Die Gebühr hängt nicht vom Warenwert ab. Eine Zollposition kann mehrere gleich eingestufte Waren umfassen; massgeblich ist die Zollanmeldung.
- Sie ist von dem seit 1. Juli geltenden, vorübergehenden 3-Euro-Zoll für bestimmte Sendungen bis 150 Euro zu unterscheiden.
Wer als Konsument/-in in der Schweiz bei einem Anbieter ausserhalb der EU bestellt, ist von der neuen EU-Bearbeitungsgebühr nicht direkt betroffen: Die Zollbehörden der EU erheben zwei Euro je Zollposition auf Waren, die in die EU eingeführt werden. Betroffen sind damit Schweizer Onlinehändler, die Pakete an Kundschaft in der EU senden – und indirekt Bestellungen, die über EU-Verteilzentren laufen.
Die Europäische Kommission begründet die „Union handling fee“ mit dem zusätzlichen Aufwand der Zollbehörden. Dazu zählen laut ihrem Leitfaden die Prüfung von Angaben, Risikoanalysen sowie die nötige Infrastruktur und Kontrollen. Rechtsgrundlage ist die Zollreform der EU; die Kommission hat den Betrag auf zwei Euro festgesetzt. Die Gebühr gilt ab 1. November 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten und gilt nicht für Sendungen, die direkt in die Schweiz gehen.
Wie die zwei Euro berechnet werden
Die EU-Regel knüpft an eine „Position“ in der Zollanmeldung an. Als ein Artikel gilt dabei eine oder mehrere Waren einer Sendung, wenn sie dieselbe zolltarifliche Einreihung und Beschreibung haben; soweit in der Anmeldung verlangt, zählt auch der Ursprung. Der Leitfaden der Kommission erklärt, dass die Gebühr technisch je Anmeldungsposition erhoben wird – unabhängig davon, wie viele Stücke dieser Position zugeordnet sind.
Ein vereinfachtes Beispiel: Werden fünf gleichartige T-Shirts gemeinsam unter einer Zollposition angemeldet, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Gebühr von zehn Euro, sondern eine Position. Sind in einer Sendung zwei Warenarten mit unterschiedlichen Zollpositionen erfasst, können zwei Positionen und damit vier Euro Bearbeitungsgebühr anfallen. Die konkrete Einstufung nimmt der Anmelder nach den Zollregeln vor; aus der Zahl der Produkte im Warenkorb allein lässt sich die spätere Gebühr daher nicht immer ablesen.
Was der 3-Euro-Zoll zusätzlich bedeutet
Die neue Bearbeitungsgebühr ist kein Zoll. Seit 1. Juli 2026 gilt daneben ein vorübergehender Zollsatz von drei Euro je erfasster Position in Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro. Diese Regel ist zeitlich begrenzt und soll nach der geltenden Übergangsregel bis 1. Juli 2028 gelten. Die 2-Euro-Bearbeitungsgebühr ist dagegen nicht auf Waren bis 150 Euro beschränkt und nach dem Kommissionsleitfaden nicht als befristete Übergangsmassnahme ausgestaltet.
Für eine von der Übergangsregel erfasste Online-Sendung bis 150 Euro können deshalb beide Beträge zusammenkommen: drei Euro Zoll plus zwei Euro Bearbeitungsgebühr je massgeblicher Position. Bei höheren Warenwerten entfällt der vorübergehende 3-Euro-Satz; die Bearbeitungsgebühr kann bei einem erfassten Import trotzdem anfallen. Die genaue Zollschuld hängt von der Sendung und der verwendeten Zollanmeldung ab.
Wer die Gebühr zunächst schuldet
Nach dem Leitfaden der Kommission liegt die Verantwortung grundsätzlich bei dem Anmelder, der die Waren bei den Zollbehörden anmeldet – zum Beispiel bei einer Plattform, einem Verkäufer, einem Beförderer oder einem beauftragten Vertreter. Nur in eng begrenzten Fällen kann ein Verbraucher selbst Anmelder werden, etwa wenn ein Mitgliedstaat dafür ein kostenloses Online-Verfahren anbietet.
Das bedeutet nicht, dass die Kosten wirtschaftlich immer beim Anbieter bleiben: Unternehmen können sie in ihre Preis- oder Versandkalkulation einbeziehen. Die EU-Regel schreibt aber keinen gesonderten Rechnungsbetrag von exakt zwei Euro für jeden Käufer vor. Ob und wie sich eine Bestellung verteuert, hängt daher auch davon ab, wie Händler und Versanddienstleister die Kosten weitergeben.
Was die Gebühr für die Schweiz bedeutet
Die Schweiz gehört nicht zur Zollunion der EU. Nach Einschätzung von nume.ch gelten die EU-Abgaben deshalb nur für Sendungen, die in der EU verzollt werden; Direktlieferungen in die Schweiz unterstehen weiterhin dem Schweizer Zollrecht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Der SRF berichtete am 2. Juli 2026, dass der EU-Zoll für Pakete unter 150 Euro auch Schweizer Onlineshops betrifft, die in die EU liefern; Schweizer Kundschaft, die bei europäischen Shops bestellt, sei nicht betroffen. Die Shops können die Kosten übernehmen oder an ihre EU-Kundschaft weitergeben. Indirekt kann es trotzdem Auswirkungen geben: Viele Pakete aus China laufen über Verteilzentren in der EU, höhere Kontrollen können Lieferzeiten verlängern.
Für Direktbestellungen in die Schweiz gilt: Sendungen aus dem Ausland sind laut BAZG grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig. Private Geschenke aus dem Ausland sind bis zu einem Warenwert von 100 Franken abgabenfrei, sofern sie klar gekennzeichnet sind (ausgenommen Tabak und Alkohol). Weitere Eckwerte nennt Comparis mit Stand November 2024: Die Mehrwertsteuer entfällt, wenn sie unter 5 Franken liegt (bei 8,1 Prozent Mehrwertsteuer also bei Waren unter 62 Franken inklusive Versand), der Zoll richtet sich nach dem Gewicht und wird unter 5 Franken nicht erhoben, und die Post verlangt für die Verzollung eine Bearbeitungsgebühr (13 Franken bei Paketen aus der EU, 16 Franken aus anderen Ländern, zuzüglich eines Anteils am Warenwert). Diese Werte stammen aus dem Jahr 2024 und sollten vor einer Bestellung bei der Post oder beim BAZG geprüft werden.
Neue Produktkennungen für Kleinsendungen
Zum 1. November kommt eine weitere Zolländerung hinzu: Für Waren aus importierten Online-Fernverkäufen mit einem Warenwert bis 150 Euro müssen Produktkennungen an die Zollbehörden übermittelt oder für sie verfügbar gemacht werden. Die Kommission nennt als Ziel eine bessere Rückverfolgbarkeit und wirksamere Kontrollen nicht konformer oder unsicherer Waren. Diese Pflicht richtet sich an die beteiligten Wirtschaftsakteure und ist keine zusätzliche Gebühr für Käufer.
Häufige Fragen
Gilt die 2-Euro-Gebühr für jedes Paket?
Nein. Sie wird bei erfassten Importen aus Online-Fernverkäufen je Zollposition berechnet. Ein Paket kann mehrere Positionen enthalten; mehrere gleich eingestufte Stücke können zugleich einer Position zugeordnet sein.
Kommt die Bearbeitungsgebühr zum 3-Euro-Zoll hinzu?
Bei einer Sendung, für die der vorübergehende 3-Euro-Zoll gilt, können beide Beträge anfallen. Die 3-Euro-Regel betrifft erfasste Sendungen bis 150 Euro; die neue 2-Euro-Gebühr ist nicht auf diesen Warenwert begrenzt. Beide Beträge beziehen sich auf die massgeblichen Zollpositionen.
Muss ich die zwei Euro immer direkt beim Paketboten bezahlen?
Nein. Grundsätzlich ist der Anmelder für die Abwicklung und Zahlung zuständig. Anbieter können Kosten in Preise oder Versand einrechnen; eine separate Zahlung durch den Empfänger ist nicht in jedem Fall vorgesehen.
Gilt die 2-Euro-Gebühr für Bestellungen in die Schweiz?
Nein, nicht direkt. Sie wird bei der Einfuhr in die EU erhoben. Für Bestellungen in die Schweiz gilt Schweizer Zollrecht (BAZG); zu Eckwerten wie der Mehrwertsteuer-Freigrenze lohnt ein Blick auf die aktuellen Angaben von BAZG und Post.
Wie sollte eine Plattform die neue Gebühr aus Ihrer Sicht ausweisen – bereits im Warenkorb oder erst in den Versandkosten? Schreiben Sie uns Ihre Einschätzung in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Europäische Kommission: Leitfaden zum vorübergehenden 3-Euro-Zoll und zur Union-Bearbeitungsgebühr, Fassung vom 5. Oktober 2026.
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/2152 zur Höhe der Union-Bearbeitungsgebühr.
- SRF: Temu & Co.: Vom neuen EU-Päckli-Zoll sind auch Schweizer Exporteure betroffen, 2. Juli 2026.
- nume.ch: Was bedeuten die neuen EU-Zollregeln ab Juli 2026 für die Schweiz?
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Internet-Einkäufe und Postsendungen: Informationen zur Einfuhr.
- Comparis: Bestellungen im Ausland: Zoll und Mehrwertsteuer (Stand November 2024).
- Rat der Europäischen Union: Massnahmen zu kleinen Paketsendungen.
- Europäische Kommission: Reform der EU-Zollunion.
Recherche- und Datenstand: 1. November 2026.
Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.