Das Bundeskartellamt hatte die Praxis im Februar 2026 untersagt und 59 Millionen Euro abgeschöpft – Amazon legte Beschwerde ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 26. Januar 2027 über Amazons Eilantrag gegen eine Verfügung des Bundeskartellamts, die dem Konzern bestimmte Preiskontrollmechanismen auf dem Marktplatz amazon.de untersagt.
- Das Bundeskartellamt hatte Amazon am 4. Februar 2026 verboten, Angebote von Drittverkäufern wegen zu hoher Preise auszublenden oder vom „Hervorgehobenen Angebot“ auszuschließen, und vorläufig 59 Millionen Euro wirtschaftlichen Vorteils abgeschöpft.
- Amazon legte Beschwerde ein und beantragte, die Umsetzungsfristen auszusetzen – dadurch gilt das Verbot bislang nicht, der Marktplatz läuft unverändert weiter.
Der Bundesgerichtshof hat einen Termin für den Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Bundeskartellamt um Preiskontrollen auf dem deutschen Online-Marktplatz angesetzt. Verhandelt wird zunächst über Amazons Eilantrag, mit dem der Konzern die Umsetzung einer kartellamtlichen Verfügung vom Februar 2026 stoppen will.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilte den Termin am 23. Oktober 2026 in einer Pressemitteilung (Nr. 201/2026) mit: Verhandelt wird am 26. Januar 2027 um 9.00 Uhr in Saal E 101 in Karlsruhe, Aktenzeichen KVB 13/26. Für die Hauptsache ist nach Angaben des Gerichts mehr als ein Verhandlungstermin vorgesehen – zunächst geht es nur um den Eilantrag.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts
Das Bundeskartellamt hatte am 4. Februar 2026 in einem Beschluss (Az. B2-73/20) festgestellt, dass Amazon auf amazon.de sogenannte Preiskontrollmechanismen einsetzt, um die Preise von Drittverkäufern zu beeinflussen. Angebote, die nach einer von Amazon berechneten Schwelle als „too high“ eingestuft werden, verliert die Sichtbarkeit: Amazon entfernt sie oder platziert sie so, dass Kunden sie kaum finden.
Die Bonner Behörde wertete das als Missbrauch der „überragenden marktübergreifenden Bedeutung“ von Amazon nach Paragraf 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie nach Paragraf 19 GWB und Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eingriffe in die Sichtbarkeit von Angeboten sollen künftig nur noch ausnahmsweise zulässig sein, etwa bei Preisen, die in einem besonders groben Missverhältnis zur Leistung stehen.
„Amazon darf zulässige Angebote der Marktplatzhändler nicht deshalb in ihrer Sichtbarkeit beschränken.“
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, Pressemitteilung vom 5. Februar 2026
Was Preiskontrollmechanismen bewirken
Für Käufer sind Preiskontrollmechanismen im Alltag unsichtbar, wirken aber direkt auf das, was im Shop zu sehen ist: Sie entscheiden mit, welches Angebot in der sogenannten Buy Box erscheint – also dem Kaufen-Button, den die große Mehrheit der Kunden nutzt – und ob ein Angebot überhaupt auffindbar bleibt. Das Bundeskartellamt sieht darin die Gefahr, dass Amazon so das Preisniveau auf dem eigenen Marktplatz steuern und seine Marktstellung zusätzlich festigen könnte; Verkäufer könnten zudem zu Preisen gedrängt werden, die ihre Kosten nicht decken. Nach Einschätzung der Behörde seien die Regeln zudem intransparent: Händler könnten weder die genauen Preisgrenzen noch die Folgen einer Überschreitung sicher einschätzen.
Amazons Gegenwehr vor Gericht
Amazon sieht das anders. In einer Stellungnahme vom 5. Februar 2026 kündigte der Konzern an, die Entscheidung „entschieden anzufechten“.
„Wir werden die Entscheidung des Bundeskartellamts entschieden anfechten.“
Rocco Bräuniger, Country Manager Amazon.de, Stellungnahme vom 5. Februar 2026
Amazon argumentiert unter anderem, die Entscheidung stütze sich auf eine rein deutsche Vorschrift, die im Widerspruch zu verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts stehe, und mache Amazon zum einzigen Einzelhändler in Deutschland, der nicht wettbewerbsfähige Preise aktiv hervorheben müsse. Das könne Kunden täuschen, die dann fälschlich ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis annähmen. Zudem verweist Amazon auf rund 47.000 Verkaufspartner in Deutschland, die ihre Preise selbst und unabhängig festlegten, sowie auf mögliche Folgen für den europäischen Binnenmarkt. Amazon kündigte an, den Store bis zu einer gerichtlichen Entscheidung unverändert weiterzubetreiben.
Worüber der BGH am 26. Januar entscheidet
Weil Amazon zugleich beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anzuordnen, sind die vom Bundeskartellamt gesetzten Umsetzungsfristen vorerst gehemmt – Amazon muss die Verfügung bis zum Abschluss des Eilverfahrens nicht befolgen. Im Termin am 26. Januar 2027 muss der Bundesgerichtshof zunächst klären, ob „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der Kartellamts-Verfügung bestehen.
Im Mittelpunkt steht laut Gericht ein grundsätzlicher Einwand von Amazon: Dem Bundeskartellamt habe für die Anordnung schon die Befugnis gefehlt, weil unionsrechtliche Vorschriften entgegenstünden – namentlich Artikel 1 Absatz 6 Satz 2 Buchstabe b des Digital Markets Act (DMA) der EU sowie Artikel 3 Absatz 2 der EU-E-Commerce-Richtlinie und Paragraf 3 Absatz 2 des deutschen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Für die Hauptsache zum eigentlichen Verbot der Preiskontrollmechanismen ist nach Angaben des Gerichts mindestens ein weiterer, späterer Verhandlungstermin vorgesehen. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Verfahren nach Paragraf 19a GWB in erster und letzter Instanz – eine weitere Instanz gibt es danach nicht.
Was das für Käufer und Händler bedeutet
Der Stand bis zum Verhandlungstermin
- Für Käufer: Amazon betreibt den Marktplatz bis zu einer gerichtlichen Entscheidung unverändert weiter – an der Buy-Box-Logik ändert sich vorerst nichts.
- Für Marktplatz-Händler: Die vom Bundeskartellamt verlangte Transparenz über Preisgrenzen und Sanktionen gilt noch nicht, solange das Eilverfahren läuft.
- Die 59 Millionen Euro sind eine vorläufige Abschöpfung, keine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße – über ihren Bestand entscheidet sich erst mit dem Verfahren.
- Ein Termin ist noch kein Urteil: Am 26. Januar 2027 geht es zunächst nur um den Eilantrag, nicht um die endgültige Entscheidung in der Hauptsache.
Häufige Fragen
Was hat das Bundeskartellamt Amazon konkret untersagt?
Amazon darf Angebote von Drittverkäufern nicht mehr deaktivieren oder von der Sichtbarkeit im „Hervorgehobenen Angebot“ ausschließen, nur weil ein von Amazon berechneter Preis-Schwellenwert überschritten wird. Ausnahmen soll es nur noch bei besonders groben Missverhältnissen zwischen Preis und Leistung geben.
Gilt das Verbot schon?
Nein. Amazon hat Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dadurch sind die Umsetzungsfristen bis zum Abschluss des Eilverfahrens gehemmt, und Amazon muss die Verfügung vorerst nicht befolgen.
Worüber entscheidet der Bundesgerichtshof am 26. Januar 2027?
Zunächst nur über Amazons Eilantrag – also darüber, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kartellamts-Verfügung bestehen. Für die Hauptsache ist mindestens ein weiterer, späterer Termin vorgesehen.
Was sind die 59 Millionen Euro?
Eine vom Bundeskartellamt vorläufig festgesetzte Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, den Amazon nach Einschätzung der Behörde durch den fortdauernden Verstoß erzielt hat – keine rechtskräftige Geldbuße.
Sollte Amazon Angebote stärker nach dem eigenen Preisverständnis filtern dürfen – oder sollten Käufer selbst entscheiden können, welches Angebot sie wählen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 201/2026 – Verhandlungstermin am 26. Januar 2027, Az. KVB 13/26, 23. Oktober 2026.
- Bundeskartellamt: Bundeskartellamt untersagt Amazon die Anwendung von sogenannten Preiskontrollmechanismen, 5. Februar 2026, Az. B2-73/20.
- Amazon Deutschland: Amazons Position zur Entscheidung des deutschen Bundeskartellamts, 5. Februar 2026.
Recherche- und Datenstand: 6. November 2026.
Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.
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