Seit dem 27. September gelten in Deutschland strengere Vorgaben für Umweltwerbung. Für Käufer zählt jetzt genauer, worauf sich ein grünes Versprechen bezieht und wer ein Siegel geprüft hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU-Richtlinie 2024/825 gilt seit 27. September 2026; Deutschland hat sie im Februar 2026 in nationales Recht umgesetzt.
  • Allgemeine Aussagen wie „grün“ oder „nachhaltig“ sind nur noch in begrenzten Fällen zulässig: Sie müssen klar konkretisiert und begründet sein.
  • Ein Siegel ohne staatlichen Ursprung oder unabhängiges Zertifizierungssystem ist kein belastbarer Nachweis. Produktbezogene Klimaneutralitätsclaims auf Basis externer Kompensation sind besonders eingeschränkt.

Ein grünes Blatt auf der Packung oder das Wort „klimaneutral“ kann beim Einkauf überzeugend wirken, sagt für sich genommen aber wenig über die Umweltbilanz eines Produkts. Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Vorgaben für solche Werbeaussagen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher heißt das: genauer hinsehen, was konkret versprochen wird, worauf sich die Aussage bezieht und ob ein Siegel nachvollziehbar geprüft ist.

Die Änderung schafft keinen einfachen „Greenwashing-Scanner“ und macht auch nicht jede Umweltwerbung unzulässig. Sie präzisiert vielmehr, welche Aussagen und Kennzeichnungen im geschäftlichen Verkehr problematisch sind. Das Umweltbundesamt (UBA) beschreibt die wesentlichen Änderungen auf seiner Übersichtsseite zum Schutz vor Greenwashing; Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825.

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Was sich seit September ändert

Die Richtlinie der Europäischen Union ist seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Deutschland setzte sie im Februar 2026 mit Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und weiterer Verbraucherschutzvorschriften um. Die Vorschriften betreffen Umweltangaben in der Werbung und Informationen, die Händlerinnen und Händler vor einem Kauf bereitstellen müssen. Das UBA betont, dass Umweltaussagen verlässlich, vergleichbar, begründet und nachprüfbar sein sollen.

Das ist für Kaufentscheidungen relevant, weil Wörter wie „öko“, „grün“ oder „nachhaltig“ ohne nähere Erklärung sehr unterschiedliche Erwartungen wecken können. Eine Angabe kann sich etwa nur auf eine Verpackung, einen Produktionsschritt oder eine einzelne Eigenschaft beziehen. Die Werbung darf diesen Teilaspekt nicht so darstellen, als beschreibe er automatisch das gesamte Produkt.

Welche Umweltversprechen genauer geprüft werden

Allgemeine Begriffe brauchen eine konkrete Erklärung. Nach der UBA-Zusammenfassung werden pauschale Aussagen wie „grün“ oder „öko“ grundsätzlich eingeschränkt. Mit klarer Spezifizierung und Begründung können sie weiterhin zulässig sein. Für Käufer ist deshalb entscheidend, ob direkt am Produkt oder in der Werbung erkennbar wird, welcher messbare oder nachvollziehbare Umweltaspekt gemeint ist.

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Ein Siegel muss nachvollziehbare Regeln haben. Ein selbst entworfenes Nachhaltigkeitszeichen ist nicht automatisch eine unabhängige Prüfung. Die neuen Anforderungen zielen auf staatliche Siegel oder Kennzeichnungen mit einem unabhängigen Zertifizierungssystem und öffentlich zugänglichen Kriterien. Das UBA nennt als Beispiele anerkannte Zeichen wie den Blauen Engel oder das EU Ecolabel. Ein Siegel allein ersetzt dennoch nicht den Blick auf die konkrete Produktinformation.

„Klimaneutral“ auf einem Produkt ist besonders erklärungsbedürftig. Produktbezogene Aussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasen außerhalb der Wertschöpfungskette beruhen, werden stark eingeschränkt. Das UBA unterscheidet ausdrücklich zwischen Aussagen über ein Produkt und unternehmensbezogenen Aussagen: Die neue Regel zu solchen produktbezogenen Kompensationsclaims erfasst Unternehmensversprechen nicht auf dieselbe Weise. Daraus folgt nicht, dass jedes Unternehmensziel automatisch belegt oder unproblematisch wäre; auch künftige Umweltleistungen müssen transparent und überprüfbar sein.

Vergleiche benötigen eine einheitliche Grundlage. Wenn ein Produkt als umweltfreundlicher als ein anderes beworben wird, sollen die Angaben objektiv sein und auf einer einheitlichen Methode und vergleichbaren Annahmen beruhen. Wer eine solche Werbung sieht, kann daher nach dem Vergleichsmaßstab und dem erfassten Produktumfang suchen.

Was Käufer beim Einkauf prüfen können

Die Regeln nehmen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Prüfung nicht vollständig ab. Ein kurzer Blick auf vier Punkte hilft, Werbeaussagen besser einzuordnen:

  • Was genau ist gemeint? Eine Aussage sollte klar benennen, ob sie Material, Verpackung, Herstellung, Transport oder das ganze Produkt betrifft.
  • Woran lässt sich die Aussage überprüfen? Bei konkreten Angaben sollte eine nachvollziehbare Begründung oder zugängliche Information verfügbar sein.
  • Wer vergibt das Siegel? Suchen Sie nach veröffentlichten Kriterien und Informationen zu unabhängiger Zertifizierung oder staatlicher Trägerschaft.
  • Wird ein Teilaspekt als Gesamtvorteil verkauft? „Weniger Kunststoff in der Verpackung“ sagt für sich genommen noch nichts über die Umweltwirkung des gesamten Produkts.

Das UBA empfiehlt, Umweltaussagen bei Kaufentscheidungen kritisch zu prüfen und sich, wenn möglich, an anerkannten Zeichen wie dem EU Ecolabel oder dem Blauen Engel zu orientieren. Die Regeln erleichtern es, problematische Werbung anhand konkreter Maßstäbe zu bewerten; sie liefern jedoch keine pauschale Rangliste der nachhaltigsten Produkte.

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Was die Regeln nicht automatisch bedeuten

Die Richtlinie verbietet nicht jedes Wort mit Umweltbezug und bestätigt auch nicht automatisch die Umweltfreundlichkeit eines Produkts, das ein Label trägt. Die Bewertung hängt von Aussage, Kontext und Beleg ab. Ebenso lässt sich aus einem unklaren Werbesatz allein nicht sicher schließen, dass ein Unternehmen bewusst täuschen wollte. Das wäre eine Behauptung über Absicht und müsste gesondert belegt werden.

Auch übergangsweise verkaufte ältere Ware kann praktische Fragen aufwerfen. Die Europäische Kommission verweist für solche „old stock“-Fälle auf ein gemeinsames Verständnis der national zuständigen Verbraucherschutzbehörden. Das ändert nichts daran, dass die Richtlinie seit dem 27. September 2026 gilt; die Behandlung konkreter Altbestände kann jedoch vom Einzelfall abhängen.

Häufige Fragen

Sind Aussagen wie „nachhaltig“ jetzt vollständig verboten?

Nein. Allgemeine Umweltaussagen sind eingeschränkt und brauchen grundsätzlich eine klare Konkretisierung und Begründung. Welche Formulierung zulässig ist, hängt vom konkreten Werbekontext und den verfügbaren Nachweisen ab.

Kann ich einem grünen Siegel noch vertrauen?

Ein Siegel ist aussagekräftiger, wenn seine Kriterien öffentlich sind und eine staatliche Stelle oder ein unabhängiges Zertifizierungssystem dahintersteht. Die Bezeichnung oder grüne Gestaltung allein belegt keine Prüfung.

Betrifft die Regel auch Aussagen eines Unternehmens?

Die besondere Einschränkung für Klimaneutralitätsclaims auf Basis externer Kompensation bezieht sich laut UBA auf Produkte und nicht in gleicher Weise auf unternehmensbezogene Aussagen. Andere Transparenz- und Irreführungsregeln können weiterhin relevant sein.

Welche Umweltangabe auf einem Produkt finden Sie besonders schwer überprüfbar? Teilen Sie Ihre Erfahrung gern in den Kommentaren.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.

Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.

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