Für Pakete in die Schweiz gilt weiterhin das Schweizer Zollsystem mit Tarifnummer – die neue EU-Pflicht zu drei Produktkennungen seit 1. November 2026 trifft dagegen Schweizer Online-Händler, die in die EU verkaufen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU verlangt seit 1. November 2026 drei Produktkennungen (M-PID, NS-PID, S-PID) in Zollanmeldungen für Online-Importe an Käuferinnen und Käufer in der EU. Die Schweiz ist nicht EU-Mitglied, die Regel gilt dort nicht für Importe in die Schweiz.
  • Für Einfuhren in die Schweiz bleibt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zuständig, mit der Tarifnummer aus dem Tares-Zolltarif statt dreier EU-Produktkennungen.
  • Schweizer Online-Händlerinnen und -Händler, die Waren direkt an Privatkundschaft in der EU verkaufen (B2C), müssen die neue EU-Regel trotzdem anwenden – wie jeder Verkäufer ausserhalb der EU.
  • Die Kennungen ersetzen keine Sicherheitsprüfung und sind keine Gebühr an sich.

Wer aus einem Drittstaat Ware in die Schweiz bestellt, bleibt vom neuen EU-System mit drei Produktkennungen unberührt – dafür gilt seit 1. November 2026 das BAZG-System mit Tarifnummer weiter. Betroffen sind dagegen Schweizer Online-Shops, die direkt an Kundschaft in der EU verkaufen: Sie brauchen ab sofort M-PID, NS-PID und, soweit vorhanden, S-PID in jeder EU-Zollanmeldung.

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Die Europäische Kommission beschreibt die EU-Pflicht als verbindliche Angabe von Produktkennungen für Waren, die im Fernverkauf an Käuferinnen und Käufer in der EU verkauft werden. Das gilt laut einer britischen Zollfachquelle, die dieselbe EU-Verordnung auswertet, ausdrücklich auch für „alle Händler mit Sitz ausserhalb der EU“ – also auch für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, sobald sie Waren an private Käuferinnen und Käufer in der EU verschicken.

Import in die Schweiz: Tarifnummer statt drei PID

Für die Einfuhr nach Schweizer Recht gilt unverändert das BAZG-System. Waren müssen laut BAZG-Checkliste für Unternehmen schriftlich oder elektronisch beim Zoll angemeldet werden; massgeblich ist die Tarifnummer aus dem Tares-Zolltarif, nicht ein internationaler Produktbarcode. Bei elektronischer Anmeldung über e-dec web sind Tarifnummer und UID anzugeben; Zölle, Steuern und Abgaben errechnen sich aus Tarifnummer, Menge, Gewicht, Wert und Ursprungsland.

Das BAZG unterscheidet damit klar von der EU-Logik: Es gibt keine separate Händler-, Hersteller- oder Standardkennung wie M-PID, NS-PID oder S-PID im Schweizer Einfuhrverfahren. Wer aus einem Drittstaat in die Schweiz einführt, muss weiterhin vor allem prüfen, ob Einfuhrbeschränkungen gelten, die richtige Tarifnummer in Tares finden und die Begleitpapiere der Lieferantin oder des Lieferanten vorlegen.

Schweizer Verkäufer Richtung EU: jetzt drei Kennungen Pflicht

Verkauft ein Schweizer Online-Shop direkt an Privatkundschaft in einem EU-Land, unterliegt diese Sendung der EU-Zollanmeldung am EU-Bestimmungsort – nicht dem Schweizer Einfuhrverfahren. Seit 1. November 2026 braucht jede solche Anmeldung eine Händlerkennung (M-PID) des Verkäufers oder der Plattform, eine Hersteller- und Modellkennung (NS-PID) sowie, falls vorhanden, eine standardisierte Kennung (S-PID) wie EAN, UPC oder ISBN. Fehlt ein Standardcode, muss der Zollanmelder in der EU den vorgesehenen Ausnahmecode eintragen.

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Zuständig für die Übermittlung ist laut EU-Kommission der Zollanmelder in der EU, etwa ein IOSS-Verantwortlicher oder ein Zollvertreter – nicht der Schweizer Shop direkt und nicht die EU-Käuferin oder der EU-Käufer. Die Regel gilt laut derselben Fachquelle nicht, wenn der Schweizer Händler bereits Warenlager in einem EU-Mitgliedstaat betreibt; dann greifen ohnehin die dortigen EU-internen Regeln.

Checkliste für Schweizer Online-Händler mit Kundschaft in der EU

  • Prüfen, ob für jedes Produkt eine Händlerkennung (M-PID), etwa Artikel- oder SKU-Nummer, vorliegt.
  • Hersteller- und Modellkennung (NS-PID) für jedes Produkt dokumentieren.
  • EAN, GTIN oder anderen Standardcode als S-PID hinterlegen; ohne solchen Code den Ausnahmecode verwenden.
  • Mit dem für die EU-Anmeldung zuständigen IOSS-Verantwortlichen oder Zollvertreter abklären, wie die Daten übermittelt werden.
  • Für Importe in die Schweiz selbst bleibt die Tarifnummer aus Tares massgeblich – unabhängig von der EU-Regel.

Für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz, die im Ausland einkaufen, ändert sich an der Schweizer Grenze nichts: Es gibt keine neue Produktkennzeichnungspflicht beim Einkauf, und das BAZG-Verfahren mit Tarifnummer läuft wie bisher weiter.

Häufige Fragen

Gilt die neue EU-Pflicht zu drei Produktkennungen auch für Pakete in die Schweiz?

Nein. Für Einfuhren in die Schweiz ist weiterhin das BAZG mit der Tarifnummer aus Tares zuständig, nicht die EU-Kennungen M-PID, NS-PID und S-PID.

Wen betrifft die EU-Regel dann aus Schweizer Sicht?

Schweizer Online-Händlerinnen und -Händler, die direkt an Privatkundschaft in der EU verkaufen (B2C), müssen die drei EU-Produktkennungen ab 1. November 2026 bereitstellen.

Muss ich als Schweizer Privatperson selbst Produktkennungen angeben?

Weder für Importe in die Schweiz noch in die EU müssen Käuferinnen und Käufer selbst Codes recherchieren oder anmelden; das übernehmen Händler, Plattformen und Zollanmelder.

Welche Schweizer Behörde ist zuständig?

Für Importe in die Schweiz das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Für die EU-Zollanmeldung Schweizer Verkäufer ist ein Zollanmelder in der EU zuständig, nicht das BAZG.

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Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026. Die Angaben zur EU-Regel betreffen Importe in die EU bzw. Schweizer Verkäufer Richtung EU; die Angaben zum BAZG betreffen Importe in die Schweiz. Beide Verfahren sind rechtlich getrennt.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung für die Schweiz auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für die Schweiz recherchiert.

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