Der Bundestag berät seit 5. November den Entwurf zur Pflegeversicherung – mit strengeren Pflegegrad-Schwellen und Kritik vom VdK
Das Wichtigste in Kürze
- Der Bundestag hat am 5. November 2026 erstmals über das Pflegeneuordnungsgesetz beraten; beschlossen ist noch nichts, der Entwurf geht jetzt in die Ausschüsse.
- Der Zuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen – macht bei 4.000 Euro Bruttomonatslohn rechnerisch 144 Euro mehr im Jahr.
- Die Beitragsbemessungsgrenze soll um 300 Euro pro Monat steigen, der Sozialverband VdK lehnt zugleich strengere Pflegegrad-Schwellen ab.
Kinderlose sollen in der Pflegeversicherung ab 2027 spürbar mehr zahlen, Besserverdienende ebenfalls. Das sieht der Regierungsentwurf vor, über den der Bundestag am 5. November erstmals beraten hat. Beschlossen ist davon noch nichts: Nach der Debatte ging der Entwurf zur weiteren Beratung in die Bundestagsausschüsse, federführend in den Gesundheitsausschuss.
Hinter dem sperrigen Namen steckt der Versuch, ein nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums tief in den roten Zahlen steckendes System zu stabilisieren – ohne den allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent anzutasten. Wer die Mehrkosten stattdessen tragen soll, zeigt der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8869) recht genau.
Vom Kabinett in den Bundestag
Das Bundeskabinett hatte den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) bereits am 30. September 2026 beschlossen, wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Berlin mitteilte. Am Donnerstag, 5. November 2026, hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung darüber beraten – rund 60 Minuten waren dafür laut Tagesordnung eingeplant.
Nach der Debatte verwies der Bundestag den Entwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse, federführend zuständig ist der Gesundheitsausschuss. Eine zweite und dritte Lesung mit der eigentlichen Abstimmung steht noch aus; einen festen Termin dafür nennt der Bundestag auf seiner Seite zur Sitzungswoche nicht.
Die wichtigsten Zahlen im Vergleich
Die folgende Übersicht stellt die geltenden Werte von 2026 den im Entwurf vorgesehenen Werten für 2027 gegenüber. Alle Angaben zu 2027 sind Planwerte aus dem Regierungsentwurf – rechtlich bindend werden sie erst mit dem endgültigen Bundestagsbeschluss.
| Kennzahl | 2026 (geltend) | 2027 (laut Entwurf) |
|---|---|---|
| Zuschlag für Kinderlose | 0,6 Prozentpunkte | 0,9 Prozentpunkte |
| Gesamtbeitrag Kinderlose | 4,2 % des Einkommens | 4,5 % des Einkommens |
| Allgemeiner Beitragssatz | 3,6 % | 3,6 % (unverändert) |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 €/Monat | rechnerisch 6.112,50 €/Monat |
| Verwaltungskostenpauschale* | 3,0 % | 2,7 % |
*Pauschale, die Pflegekassen für die Verwaltung an die Krankenkassen zahlen. Beitragsbemessungsgrenze 2026 laut Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026; der Wert für 2027 ist eine Berechnung von NETZ-TRENDS auf Basis der im Entwurf genannten Erhöhung um 300 Euro monatlich, keine amtliche Festsetzung. Übrige Werte: Bundesgesundheitsministerium, 30.9.2026; Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8869. Stand: 6. November 2026.
Was Kinderlose konkret mehr zahlen
Der Zuschlag für Kinderlose ist in der sozialen Pflegeversicherung keine Neuerfindung: Nach Paragraf 55 Absatz 3 des Elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zahlen Mitglieder ohne eigene Kinder ab Vollendung des 23. Lebensjahres bereits heute einen Aufschlag von 0,6 Prozentpunkten. Ausgenommen sind unter anderem jüngere Versicherte, vor 1940 Geborene sowie Bürgergeld-Beziehende; wer eine Elterneigenschaft nachweist, zahlt den Zuschlag unabhängig vom Grund der Kinderlosigkeit nicht.
Der Regierungsentwurf würde diesen Zuschlag ab dem 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozentpunkte anheben. In der Summe stiege der Beitragssatz für Kinderlose damit von 4,2 auf 4,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens – während Eltern weiterhin nur den allgemeinen Satz von 3,6 Prozent zahlen würden.
Modellrechnung: So viel mehr würde ein Kinderloser zahlen
- Bei 2.500 € Bruttomonatslohn: 0,3 Prozentpunkte mehr sind 7,50 € im Monat – rund 90 € im Jahr.
- Bei 4.000 € Bruttomonatslohn: 12 € im Monat mehr – rund 144 € im Jahr.
- An der Beitragsbemessungsgrenze 2026 (5.812,50 €): rund 17,44 € im Monat mehr – rund 209 € im Jahr, der Höchstbetrag auf Basis der 2026er-Grenze.
Rechenweg: beitragspflichtiges Bruttoeinkommen × 0,3 Prozentpunkte (0,003) × 12 Monate. Eigene Berechnung von NETZ-TRENDS auf Basis der im Entwurf genannten Erhöhung; maßgeblich wird erst der endgültige Bundestagsbeschluss. Steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2027 selbst um die im Entwurf vorgesehenen 300 Euro, würde der Höchstbetrag oberhalb der genannten rund 209 Euro liegen.
Betroffen sind nach den Angaben im Entwurf ausschließlich Beschäftigte und andere Beitragszahler ohne eigene Kinder; Eltern und die rund 23 Jahre jüngeren Versicherten bleiben beim unveränderten Satz von 3,6 Prozent. Eine Zahl, wie viele Beitragszahler in Deutschland den Zuschlag zahlen, nennt der Entwurf nicht.
Kritik vom Sozialverband VdK
Der Sozialverband VdK Deutschland, nach eigenen Angaben mit mehr als 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband des Landes, kritisiert nicht in erster Linie den Kinderlosenzuschlag, sondern zwei andere Punkte, die im Regierungsentwurf unverändert enthalten sind: die angehobenen Schwellenwerte für die Einstufung in einen Pflegegrad und den Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1.
In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 zum damaligen Referentenentwurf lehnt der Verband die Anhebung der Schwellenwerte in Paragraf 15 Absatz 3 SGB XI ab – nach Berechnungen des IGES-Instituts, auf die sich der VdK beruft, würden dadurch jährlich rund 122.900 Begutachtungen weniger zu einem anerkannten Pflegegrad führen. Der Verband fordert stattdessen eine Beitragsbemessungsgrenze auf dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung sowie langfristig eine Pflegeversicherung für alle Bürger.
„Der Sozialverband VdK lehnt die Anhebung der Schwellenwerte in Paragraf 15 Absatz 3 SGB XI kategorisch ab.“
Sozialverband VdK Deutschland e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, 10. Juni 2026
Auch den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags von 131 Euro für Alltagshilfen in Pflegegrad 1 lehnt der VdK ab: Er schränke das Wunsch- und Wahlrecht der Pflegebedürftigen ein. Der Entwurf ersetzt diesen Betrag durch einen neuen Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung; ein neues Sozialraumbudget von bis zu 300 Euro im Monat soll zudem erst ab Pflegegrad 2 greifen.
Wie die Regierung die Reform begründet
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU), seit Juli 2026 im Amt, begründet die Reform mit der Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. In einem von seinem Ministerium veröffentlichten Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) bezifferte er die jährlichen Ausgaben der Pflegeversicherung auf rund 75 Milliarden Euro und kündigte Einsparungen von rund zehn Prozent an.
„Wenn wir es nicht grundlegend umbauen, wird es in den Dreißigerjahren kollabieren.“
Carsten Linnemann (CDU), Bundesminister für Gesundheit; Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, veröffentlicht auf bundesgesundheitsministerium.de, 10. September 2026
Ohne das Gesetz fehlten der Pflegeversicherung 2027 nach Linnemanns Angaben rund acht Milliarden Euro, was den allgemeinen Beitragssatz deutlich steigen ließe. Zur besonders stark steigenden Beitragsbemessungsgrenze sagte er laut demselben Interview, das schmerze ihn, betreffe aber „viele Facharbeiter“ mit einem Monatsbruttolohn „um 6.000 Euro“ und nicht nur Spitzenverdienende. Ziel müsse sein, dass die Reform „niemanden einseitig überfordert“.
In der offiziellen Mitteilung zum Kabinettsbeschluss nannte Linnemann als weiteres Argument die Prävention: Der beste Schutz vor Pflegebedürftigkeit beginne mit Vorbeugung – weshalb der Entwurf Versicherten über 60 Jahren künftig einen Anspruch auf eine altersbezogene Risikoerfassung durch ihre Krankenkasse einräumen soll.
Weitere Punkte des Entwurfs
Neben Beiträgen und Pflegegraden enthält der Regierungsentwurf eine Reihe weiterer Änderungen:
Was der Entwurf sonst noch vorsieht
- Minijobs sollen künftig beitragspflichtig zur sozialen Pflegeversicherung werden; Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert.
- Ab dem 1. Januar 2028 soll ein zusätzlicher Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner gelten.
- Der Bund will 1,6 Milliarden Euro, die Länder 400 Millionen Euro in die Digitalisierung der Langzeitpflege investieren, unter anderem in ein neues „Pflege-Cockpit“ der Pflegekassen.
- Eine für 2028 geplante automatische Anhebung der Pflegeleistungen entfällt; ab 2029 sollen die Leistungsbeträge stattdessen jährlich an die Kerninflation angepasst werden.
- Eine Strukturkommission soll bis Ende 2026 weitere Vorschläge für eine grundlegendere Reform vorlegen.
Im Bundestag reichte die Fraktion Die Linke zur selben Debatte zwei eigene Anträge ein: „Verhinderungspflege erhalten und stärken“ (Drucksache 21/8927) zielt darauf, die Vertretung pflegender Angehöriger im Krankheits- oder Urlaubsfall zu sichern; „Alltagshilfen sichern statt Leistungen kürzen“ (Drucksache 21/8928) fordert, den bisherigen Entlastungsbetrag und das Umwandlungsrecht zu erhalten. Über beide Anträge wird ebenfalls in den Ausschüssen weiterberaten.
Wie es jetzt weitergeht
Nach der ersten Lesung liegt der Entwurf jetzt beim Gesundheitsausschuss des Bundestags. Dort sind in der Regel eine öffentliche Anhörung von Fachverbänden sowie Änderungsanträge der Fraktionen zu erwarten, bevor der Bundestag in zweiter und dritter Lesung abschließend abstimmt. Erst danach müsste auch der Bundesrat befasst werden. Einen Termin für die weiteren Lesungen nennt der Bundestag auf seiner Dokumentenseite zur Sitzungswoche nicht; die Bundesregierung strebt laut Kabinettsmitteilung ein Inkrafttreten der zentralen Beitragsänderungen zum 1. Januar 2027 an.
Häufige Fragen
Ist die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags schon beschlossen?
Nein. Der Bundestag hat den Regierungsentwurf am 5. November 2026 nur in erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen. Erst eine zweite und dritte Lesung mit anschließender Abstimmung würde das Gesetz tatsächlich beschließen.
Ab wann gilt der höhere Zuschlag für Kinderlose, falls er beschlossen wird?
Laut Entwurf ab dem 1. Januar 2027. Der Zuschlag soll dann von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen, der Gesamtbeitrag für Kinderlose von 4,2 auf 4,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Wer gilt in der Pflegeversicherung als kinderlos?
Nach geltendem Recht (Paragraf 55 Absatz 3 SGB XI) zahlen Mitglieder ohne eigene Kinder ab Vollendung des 23. Lebensjahres den Zuschlag. Wer eine Elterneigenschaft nachweist, ist unabhängig vom Grund der Kinderlosigkeit befreit; weitere Ausnahmen gelten etwa für vor 1940 Geborene und Bürgergeld-Beziehende.
Was kritisiert der Sozialverband VdK am stärksten?
Vor allem zwei Punkte: die geplante Anhebung der Schwellenwerte für die Einstufung in einen Pflegegrad, die laut einer vom VdK zitierten IGES-Berechnung rund 122.900 anerkannte Pflegegrade pro Jahr kosten könnte, und den Wegfall des bisherigen Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1.
Wie bewerten Sie die geplante Mehrbelastung für Kinderlose – angemessen angesichts der Finanzlage, oder trifft sie die Falschen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes, Drucksache 21/8869, 5. November 2026.
- Bundesgesundheitsministerium: Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“, 30. September 2026.
- Bundesgesundheitsministerium: Interview von Carsten Linnemann mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, veröffentlicht 10. September 2026.
- Sozialverband VdK Deutschland: Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, 10. Juni 2026.
- vdek – Verband der Ersatzkassen: Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Beitragsbemessungsgrenze 2026.
Recherche- und Datenstand: 6. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
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