Die EU-Kommission erlaubt Ausnahmen für wasserfeste Geräte mit mindestens 83 Prozent Akku-Kapazität nach 500 Ladezyklen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab dem 18. Februar 2027 müssen Akkus in neu verkauften Smartphones und Tablets in der EU von Käuferinnen und Käufern selbst mit handelsüblichem Werkzeug austauschbar sein, so schreibt es die europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 vor.
  • Eine Ausnahme gilt nur für Geräte mit Schutzklasse IP67 und einem Akku, der nach 500 Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent und nach 1.000 Zyklen noch mindestens 80 Prozent seiner ursprünglichen Kapazität hat – dann darf der Tausch auf Fachwerkstätten beschränkt bleiben.
  • Am 14. Juli 2026 hat die EU-Kommission zusätzlich sechs weitere Produktgruppen von der allgemeinen Austauschpflicht ausgenommen, etwa bestimmte Wearables und Elektro-Spielzeug bis Mitte 2030 – kabellose In-Ear-Kopfhörer gehören nicht dazu.
  • Als Grund nennt die Kommission weniger Elektroschrott und weniger Brände in Müllanlagen, die durch falsch entsorgte Lithium-Ionen-Kleinbatterien entstehen.

Ab dem 18. Februar 2027 muss sich der Akku in neuen Smartphones und Tablets in der EU mit handelsüblichem Werkzeug selbst wechseln lassen. Ausgenommen sind nur wasserdichte Geräte mit besonders langlebigem Akku.

Die Vorgabe steht schon seit 2023 in der europäischen Batterieverordnung (EU) 2023/1542, blieb aber lange ohne technische Details. Das hat die EU-Kommission im Sommer 2026 nachgeliefert: Mit einem delegierten Rechtsakt vom 14. Juli 2026 (Az. Ares(2026)4360577, Dokument C(2026) 5031 final) legte sie fest, unter welchen Bedingungen Hersteller von der strengen Austauschpflicht abweichen dürfen – und für welche Gerätegruppen zusätzlich ganz neue Ausnahmen gelten.

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Die Grundregel ab 18. Februar 2027

Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller dazu, portable Batterien – darunter auch die fest verbauten Akkus in Smartphones und Tablets – grundsätzlich so zu bauen, dass sie sich ohne Spezialwerkzeug, ohne Lösungsmittel und ohne Hitzeeinwirkung entfernen und ersetzen lassen. Verklebte Akkus, wie sie heute in den meisten Flaggschiff-Smartphones stecken, wären damit in der bisherigen Form nicht mehr zulässig.

Die Regel gilt für alle Geräte, die ab dem 18. Februar 2027 neu in den Handel kommen und in der EU verkauft werden. Bereits verkaufte Geräte sind nicht betroffen. Ziel der Kommission ist es laut eigenen Angaben, Reparaturen zu erleichtern und die Lebensdauer von Geräten zu verlängern – und damit Elektroschrott zu vermeiden.

Die Ausnahme für Smartphones und Tablets

Vollständig frei ist die Kommission bei der Austauschpflicht nicht: Für Smartphones und Tablets sieht die Verordnung eine konkrete Ausnahme vor, wenn ein Gerät zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

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  • Das Gerät erreicht mindestens die Schutzklasse IP67 gegen Staub und zeitweiliges Untertauchen in Wasser.
  • Der Akku behält nach 500 vollständigen Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent und nach 1.000 Zyklen noch mindestens 80 Prozent seiner ursprünglichen Kapazität.

Erfüllt ein Gerät beide Werte, muss der Akku nicht mehr zwingend von Käuferinnen und Käufern selbst auswechselbar sein. Der Tausch darf dann auf unabhängige Fachwerkstätten und autorisierte Reparaturbetriebe beschränkt bleiben, die Zugang zu Originalersatzteilen und Reparaturanleitungen erhalten müssen. Für ein wasserdichtes, langlebiges Premium-Smartphone ändert sich im Alltag also wenig – wer jedoch ein günstigeres oder weniger robustes Modell kauft, bekommt ab Februar 2027 ein Gerät, dessen Akku sich mit einem gewöhnlichen Schraubendreher öffnen und wechseln lässt.

Sechs neue Ausnahmen seit Juli 2026

Über die Smartphone-Regel hinaus hat die Kommission mit demselben Rechtsakt sechs weitere Produktgruppen in die Ausnahmeliste der Verordnung aufgenommen. Sie gelten unabhängig von der IP67-Regel:

Gerätegruppe Bedingung für die Ausnahme Befristung
Smartwatches, Fitness-Tracker Nutzerzugriff würde Sicherheit, Haltbarkeit oder Wasserdichtheit gefährden unbefristet
Elektrisches Spielzeug Zugang zum Akku würde die Spielzeugsicherheit beeinträchtigen bis 31. Juli 2030
Kabellose Lebensmittel-Thermometer versiegelte Sonde, Öffnen würde Lebensmittelkontakt gefährden unbefristet
Explosionsgeschützte Geräte (ATEX) Nutzerzugriff würde Explosionsschutz gefährden unbefristet
Am Körper getragene Medikamentenpumpen Ein Austausch während der Anwendung könnte Dosierung oder Sicherheit gefährden unbefristet
Dachmontierte Telematik-Geräte (Land-/Baumaschinen) Bauweise für Vibration, Staub und Nässe im Außeneinsatz unbefristet
Kabellose In-Ear-Kopfhörer keine Ausnahme vorgesehen –

Quelle: Europäische Kommission, delegierter Rechtsakt vom 14. Juli 2026 zu Verordnung (EU) 2023/1542, zusammengefasst nach Angaben der EU-Generaldirektion Umwelt und begleitender Rechtsanalysen. Stand: 29. Oktober 2026.

Bereits zuvor galten Ausnahmen für bestimmte Medizinprodukte und für sogenannte Nassgeräte wie elektrische Zahnbürsten – dort darf der Akku weiterhin nur von unabhängigen Fachleuten statt von Käuferinnen und Käufern selbst gewechselt werden. Als Begründung für die neuen Ausnahmen nennt die Kommission unter anderem Fälle, in denen falsch entsorgte Lithium-Ionen-Kleinbatterien Brände in Abfallsortieranlagen ausgelöst haben.

Wer wahrscheinlich betroffen ist – und wer nicht

Eine amtliche Liste, welches Smartphone-Modell die Ausnahme erfüllt, gibt es nicht – das hängt von der tatsächlichen Schutzklasse und der gemessenen Akku-Haltbarkeit des jeweiligen Geräts ab. Fachanalysen gehen dennoch davon aus, dass aktuelle wasserdichte Flaggschiff-Smartphones mit hoher Verarbeitungsqualität die Kriterien am ehesten erfüllen könnten, sofern Herstellerinnen und Hersteller die nötigen Nachweise erbringen. Bei einfacheren und mittleren Preisklassen, wo geringere Schutzklassen und günstigere Akkus üblich sind, dürfte die Ausnahme dagegen seltener greifen.

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Eindeutiger ist die Lage bei kabellosen In-Ear-Kopfhörern: Für sie sieht der Rechtsakt vom Juli 2026 keine Ausnahme vor, obwohl ihr winziges Gehäuse kaum Platz für einen leicht zugänglichen Akku lässt. Fachleute rechnen deshalb damit, dass solche Kopfhörer ab 2027 größer, schwerer oder teurer werden könnten, weil ihr Innenleben neu konstruiert werden muss.

Checkliste: Worauf es beim Gerätekauf vor Februar 2027 ankommt

  • Beim Kauf eines Smartphones oder Tablets nach dem 18. Februar 2027 auf die technischen Daten zu Wasserdichtheit und Akku-Haltbarkeit achten – sie entscheiden, ob der Akku selbst wechselbar sein muss oder nur in Fachwerkstätten.
  • Geräte, die kurz vor dem Stichtag gekauft werden, unterliegen der neuen Regel nicht – ein späterer Kauf bringt also keinen automatischen Vorteil bei der Akku-Wechselbarkeit.
  • Bei kabellosen In-Ear-Kopfhörern mit spürbar höherem Gewicht oder Preis ab 2027 lohnt ein Blick darauf, ob das auf die neue Bauweise mit wechselbarem Akku zurückgeht.
  • Reparaturbetriebe und Hersteller müssen ab dem Stichtag Ersatzteile und Anleitungen bereitstellen – ein Vergleich der Reparaturkosten bleibt trotzdem sinnvoll, da die Verordnung dazu keine Preisobergrenze vorgibt.

Für die Übergangszeit bis Februar 2027 ändert sich an aktuell erhältlichen Geräten nichts: Wer heute kauft, bekommt weiterhin die bisherige Bauweise, unabhängig davon, ob ein Modell die künftigen Ausnahmekriterien erfüllen würde oder nicht.

Die Lücke in der Regel

Die Ausnahme für wasserdichte, langlebige Geräte klingt auf den ersten Blick wie ein Kompromiss zwischen Reparierbarkeit und Alltagstauglichkeit. In der Praxis dürfte sie aber vor allem teure Premium-Geräte begünstigen, die ohnehin bereits hohe Schutzklassen erreichen – während preisgünstigere Modelle, bei denen ein Akkutausch für Haushalte am stärksten ins Gewicht fällt, eher unter die strengere Grundregel fallen. Wie stark sich das auf einzelne Modellreihen auswirkt, lässt sich erst nach der Markteinführung der ersten Geräte ab 2027 belegen – vorher bleibt das nach Einschätzung mehrerer Fachpublikationen eine Erwartung, keine gesicherte Tatsache.

Offen ist zudem, was die Umstellung für die Gerätepreise selbst bedeutet. Die Verordnung schreibt eine technische Bauweise vor, macht aber keine Vorgabe zu Reparaturkosten oder Ersatzteilpreisen – ein Punkt, den Verbraucherschutzorganisationen bei verwandten EU-Ökodesign-Vorschriften bereits in der Vergangenheit kritisiert haben, weil leicht zerlegbare Geräte nicht automatisch günstiger zu reparieren sind.

Häufige Fragen

Ab wann müssen Smartphone-Akkus in der EU wechselbar sein?

Ab dem 18. Februar 2027 für alle Smartphones und Tablets, die ab diesem Datum neu in der EU verkauft werden. Bereits verkaufte Geräte sind von der Regel nicht betroffen.

Welche Geräte sind von der Austauschpflicht ausgenommen?

Smartphones und Tablets mit Schutzklasse IP67, deren Akku nach 500 Ladezyklen noch mindestens 83 Prozent und nach 1.000 Zyklen noch mindestens 80 Prozent der ursprünglichen Kapazität hat. Dort darf der Tausch auf Fachwerkstätten beschränkt bleiben. Daneben gelten feste Ausnahmen für bestimmte Wearables, Elektro-Spielzeug bis 2030, einige Medizin- und Industriegeräte sowie kabellose Lebensmittel-Thermometer.

Sind kabellose Kopfhörer von der Regel betroffen?

Ja. Für kabellose In-Ear-Kopfhörer sieht der Rechtsakt der EU-Kommission vom 14. Juli 2026 keine Ausnahme vor, obwohl ihre Bauform einen leicht zugänglichen Akku erschwert.

Was ist die Rechtsgrundlage für die neue Regel?

Die europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542, insbesondere Artikel 11 zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien. Die konkreten Ausnahmekriterien legte die EU-Kommission mit einem delegierten Rechtsakt vom 14. Juli 2026 fest.

Werden Sie beim nächsten Smartphone-Kauf auf die Akku-Wechselbarkeit achten? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 29. Oktober 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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