Fünf Maßnahmen gegen illegale Produkte, vier Monate Frist – für einzelne Bestellungen aus Deutschland ändert sich vorerst nichts
Das Wichtigste in Kürze
- Die Europäische Kommission hat am 26. Oktober 2026 den Aktionsplan des Online-Marktplatzes Temu angenommen. Er umfasst fünf Maßnahmen zu Risikoanalyse, Inhaltsmoderation und Empfehlungssystemen.
- Temu hat vier Monate Zeit für eine Zwischenbewertung der Risiken. Sie deckt nach Angaben der Kommission einen Zeitraum von sechs Monaten bis zum 30. November 2026 ab.
- Vorausgegangen war am 28. Mai 2026 eine Geldbuße von 200 Millionen Euro wegen einer unzureichenden Risikobewertung.
- Der Plan verpflichtet zu Analysen, nicht zu Rückrufen oder Erstattungen. Für eine konkrete Bestellung folgt daraus zunächst nichts.
Die Europäische Kommission hat den Aktionsplan des Online-Marktplatzes Temu angenommen. Das Unternehmen muss nun binnen vier Monaten messen, wie oft Menschen in der EU auf illegale Produkte stoßen.
Die Mitteilung der Kommission in Brüssel stammt vom Montag. Sie schließt den Schritt ab, der auf die Geldbuße vom Mai folgte: Temu hatte einen Plan vorzulegen, die Kommission hatte ihn zu bewerten.
Betroffen ist eine Plattform mit großer Reichweite. Bei ihrer Einstufung als sehr große Online-Plattform meldete Temu der Kommission nach deren Mitteilung vom 31. Mai 2024 mehr als 45 Millionen monatliche Nutzerinnen und Nutzer in der EU. Seitdem gelten für den Marktplatz die strengsten Pflichten des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA).
Fünf Punkte stehen im Aktionsplan
Der Plan besteht nach Darstellung der Kommission aus fünf Maßnahmen. Temu führt erstens eine Risikoanalyse durch, die sich auf den eigenen Dienst bezieht, und nicht auf den Onlinehandel allgemein. Zweitens soll das Unternehmen mit verlässlichen Messgrößen belegen, ob seine Gegenmaßnahmen wirken.
Drittens bewertet Temu die Grenzen der eigenen Inhaltsmoderation. Viertens prüft das Unternehmen, ob und wie seine Empfehlungssysteme die Verbreitung illegaler Waren verstärken. Fünftens untersucht es den Einfluss gezielter Manipulation, etwa durch Verkäufer, die Funktionen der Plattform ausnutzen.
Auffällig ist, was in dieser Liste nicht steht: eine Zusage, bestimmte Produktgruppen zu sperren, bestimmte Händler auszuschließen oder Käuferinnen und Käufer über frühere Bestellungen zu informieren. Der Aktionsplan setzt an der Analyse an, nicht am einzelnen Angebot.
Vier Monate Frist, Stichtag 30. November
Für die Umsetzung nennt die Kommission eine Frist von vier Monaten. In dieser Zeit muss Temu eine Zwischenbewertung der Risiken vornehmen, die einen Zeitraum von sechs Monaten bis zum 30. November 2026 abdeckt. Damit soll nachvollziehbar werden, ob die zugesagten Maßnahmen tatsächlich greifen.
Rechtlicher Rahmen ist Artikel 75 des Gesetzes über digitale Dienste. Danach musste Temu den Plan bis zum 28. August 2026 vorlegen; das Europäische Gremium für digitale Dienste hatte anschließend einen Monat für eine Stellungnahme, die Kommission einen weiteren Monat für ihre Entscheidung. Hält sich das Unternehmen nicht an die Zusagen, kann die Kommission Zwangsgelder verhängen.
„Risikobewertungen sind keine reine Formalität – sie bilden das Rückgrat des Gesetzes über digitale Dienste.“
Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin der Europäischen Kommission für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie (28. Mai 2026)
Woher die 200-Millionen-Geldbuße kommt
Die Geldbuße vom 28. Mai 2026 betraf die Risikobewertung, die Temu 2024 vorgelegt hatte. Nach Feststellung der Kommission stützte sie sich auf allgemeine Angaben zum Onlinehandel statt auf Erkenntnisse zum eigenen Dienst und unterschätzte deutlich, wie oft Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU auf rechtswidrige Produkte stoßen.
Konkret nennt die Kommission Testkäufe: Ein sehr hoher Anteil der geprüften Ladegeräte bestand grundlegende Sicherheitstests nicht. Ein großer Teil der getesteten Babyspielzeuge barg mittlere bis hohe Risiken, etwa durch Chemikalien über den Grenzwerten oder durch abnehmbare Kleinteile. Genaue Prozentwerte nennt die Behörde in ihrer Mitteilung nicht.
Das Verfahren läuft seit dem 31. Oktober 2024 und betrifft auch suchtförderndes Design, Empfehlungssysteme und den Datenzugang für Forschende. In den vorläufigen Feststellungen vom 28. Juli 2025 hieß es, Käuferinnen und Käufer fänden auf der Plattform sehr wahrscheinlich nicht konforme Produkte. Diese weiteren Punkte sind mit dem angenommenen Aktionsplan nicht erledigt.
| Datum | Schritt im DSA-Verfahren |
|---|---|
| 31. Mai 2024 | Einstufung als sehr große Online-Plattform, mehr als 45 Millionen Nutzerinnen und Nutzer gemeldet |
| 31. Oktober 2024 | Förmliches Verfahren eröffnet, unter anderem zu illegalen Produkten |
| 28. Juli 2025 | Vorläufige Feststellungen zur Risikobewertung |
| 28. Mai 2026 | Geldbuße von 200 Millionen Euro |
| 28. August 2026 | Frist für den Aktionsplan nach Artikel 75 DSA |
| 26. Oktober 2026 | Kommission nimmt den Aktionsplan an |
| 30. November 2026 | Ende des Zeitraums, den die Zwischenbewertung abdeckt |
Quelle: Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 31.5.2024, 31.10.2024, 28.7.2025, 28.5.2026 und 26.10.2026.
Für Deutschland ist der Zusammenhang mit der Produktsicherheit nicht neu. Wie viele Geräte hierzulande auffallen, zeigt der Beitrag zu den 7,7 Millionen beanstandeten Geräten im Jahr 2025.
Drei Euro Zoll je Warenposition
Unabhängig vom DSA-Verfahren hat sich die Kostenseite von Bestellungen aus Drittstaaten geändert. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die frühere Zollfreiheit für Sendungen bis 150 Euro nicht mehr. An ihre Stelle tritt nach den Leitlinien der Kommission ein pauschaler Zoll von drei Euro, befristet bis zum 1. Juli 2028.
Gezählt wird je Warenposition nach der Zolltarif-Einordnung, nicht je Stück und nicht je Paket. Die Kommission erläutert das an zwei Beispielen: Fünf T-Shirts kosten drei Euro, ein T-Shirt zusammen mit einer Armbanduhr sechs Euro. Schuldner ist der Anmelder, also in der Regel der Verkäufer oder Importeur; Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen nur in Ausnahmefällen selbst.
Modellrechnung: Zoll bei einer Beispielbestellung
- Bestellung: drei verschiedene Waren aus einem Drittstaat, Sendungswert 40 Euro
- Zoll je Warenposition: 3 Euro
- Rechenweg: 3 Warenpositionen × 3 Euro = 9 Euro
- Zum Vergleich: fünf gleiche T-Shirts = eine Warenposition = 3 Euro
Modellrechnung von NETZ-TRENDS auf Basis der Kommissionsbeispiele, Stand: 26. Oktober 2026. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt davon unberührt. Keine Prognose für einen konkreten Einkauf.
Ob und wie der Betrag im Endpreis auftaucht, hängt vom Verkäufer ab. Die Pauschale ist formal vom Anmelder geschuldet; ob sie weitergegeben wird, lässt sich aus den Leitlinien nicht ableiten. Auch deshalb lohnt der Blick auf den Gesamtpreis statt auf den Rabatt – wie beim 30-Tage-Preis vor dem Black Friday.
Was Käuferinnen und Käufer prüfen können
Aus dem angenommenen Aktionsplan ergibt sich kein Anspruch für einzelne Bestellungen. Wer auf Marktplätzen kauft, ist deshalb weiter auf die üblichen Prüfschritte angewiesen.
Vier Schritte vor und nach dem Kauf
- Verkäufer ansehen: Auf der Produktseite steht, wer tatsächlich liefert. Bei Marktplätzen ist das oft ein Händler aus einem Drittstaat, nicht die Plattform selbst.
- Kennzeichnung prüfen: Bei Elektrogeräten und Spielzeug auf CE-Kennzeichnung, Warnhinweise, Altersangabe und eine Herstelleranschrift achten.
- Warnmeldungen nachschlagen: Im EU-Schnellwarnsystem Safety Gate lässt sich nachsehen, ob ein Produkt bereits gemeldet wurde.
- Problem melden: Unsichere oder rechtswidrige Angebote lassen sich über die Meldefunktion des Marktplatzes anzeigen; das Melde- und Abhilfeverfahren gehört zu den DSA-Pflichten.
Besonders bei Spielzeug lohnt der zweite Blick. Dass auch bekannte Händler betroffen sein können, zeigt der Rückruf eines Wurfsets wegen Asbestspuren.
Offen bleibt nach der Entscheidung vom Montag vor allem eines: Was passiert, wenn die Zwischenbewertung zeigt, dass die Maßnahmen nicht wirken? Die Kommission verweist auf mögliche Zwangsgelder, nennt aber keine Höhe und keinen automatischen Mechanismus. Die nächste belastbare Zwischenstation ist damit der 30. November 2026.
Häufige Fragen
Ändert sich durch den Aktionsplan etwas an meiner Bestellung?
Nein. Der Plan verpflichtet Temu zu Risikoanalysen und Messgrößen. Rückrufe, Erstattungen oder Sperren einzelner Produkte sind darin nach Darstellung der Kommission nicht vorgesehen.
Ist die Geldbuße von 200 Millionen Euro damit erledigt?
Die Geldbuße vom 28. Mai 2026 betraf die unzureichende Risikobewertung. Der Aktionsplan soll diesen Verstoß abstellen. Weitere Punkte des Verfahrens, etwa zu Empfehlungssystemen und suchtförderndem Design, sind damit nicht abgeschlossen.
Wer zahlt die drei Euro Zoll pro Warenposition?
Schuldner ist nach den Leitlinien der Kommission der Anmelder, also meist der Verkäufer oder Importeur. Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen nur in Ausnahmefällen direkt.
Was passiert nach dem 30. November 2026?
Bis dahin reicht der Zeitraum, den die Zwischenbewertung abdeckt. Temu hat insgesamt vier Monate Zeit, sie vorzunehmen. Kommt das Unternehmen den Zusagen nicht nach, kann die Kommission Zwangsgelder verhängen.
Haben Sie schon einmal ein unsicheres Produkt auf einem Marktplatz gemeldet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Europäische Kommission: EU-Kommission akzeptiert Temu-Aktionsplan (26. Oktober 2026)
- Europäische Kommission: Geldbuße in Höhe von 200 Mio. Euro gegen Temu (28. Mai 2026)
- Europäische Kommission: Vorläufige Feststellungen zu Temu (28. Juli 2025)
- Europäische Kommission: Eröffnung des förmlichen Verfahrens gegen Temu (31. Oktober 2024)
- Europäische Kommission: Benennung von Temu als sehr große Online-Plattform (31. Mai 2024)
- Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion: Leitlinien zur befristeten Zollpauschale (8. Juni 2026)
- Rat der Europäischen Union: Zoll auf Kleinsendungen ab 1. Juli 2026 (12. Dezember 2025)
- Europäische Kommission: Safety Gate, Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte
Recherche-, Daten- und Rechtsstand: 26. Oktober 2026. Berechnungen: NETZ-TRENDS.
Transparenz: KI-Unterstützung
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.