In Deutschland entscheidet die Straßenglätte über die Reifenpflicht – Ganzjahresreifen brauchen ebenfalls das Bergsymbol mit Schneeflocke
Das Wichtigste in Kürze
- Für Pkw gilt die Winterreifenpflicht in Deutschland bei bestimmten winterlichen Straßenverhältnissen, nicht ab einem festen Kalendertag.
- Alle Räder brauchen dann geeignete Reifen mit Alpine-Symbol; M+S allein genügt nicht. Auch Ganzjahresreifen benötigen das Symbol.
- Gesetzlich vorgeschrieben sind mindestens 1,6 Millimeter Hauptprofil. Der ADAC empfiehlt für Winter- und Ganzjahresreifen mindestens vier Millimeter.
Wer im Herbst 2026 die eingelagerten Winterräder hervorholt, sollte zuerst auf die Reifenflanke schauen: Eine reine M+S-Kennzeichnung reicht bei winterlichen Straßenverhältnissen in Deutschland nicht aus. Vorgeschrieben ist das Alpine-Symbol. Ein bestimmter Tag im Oktober löst die Winterreifenpflicht dagegen nicht aus.
Für den nächsten Werkstatttermin sind damit zwei unterschiedliche Fragen entscheidend: Erfüllt der vorhandene Reifensatz die rechtlichen Anforderungen, und ist er für eine weitere Wintersaison noch geeignet? Ein Reifen kann die gesetzliche Mindestprofiltiefe einhalten und trotzdem unter der Sicherheitsempfehlung des ADAC liegen. Die Regeln werden hier mit Stand 21. Oktober 2026 für Pkw eingeordnet; sie sind keine neu eingeführte Vorschrift zum Saisonbeginn.
Die Straße entscheidet, nicht der Kalender
Die deutsche Straßenverkehrs-Ordnung, § 2 Absatz 3a, knüpft die Pflicht an Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte. Bei diesen Verhältnissen müssen am Pkw alle Räder die vorgeschriebene Winterbereifung tragen. Zwei passende Reifen auf der Antriebsachse genügen nicht.
Die verbreitete Formel „Oktober bis Ostern“ hilft bei der Planung, ist aber kein gesetzlicher Zeitraum. Auf einer trockenen Straße entsteht die Pflicht nicht allein dadurch, dass Oktober ist. Umgekehrt schützt ein Kalendertag außerhalb der üblichen Wechselsaison nicht vor den Anforderungen, wenn die Fahrbahn winterlich glatt ist. Der ADAC erläutert diese situative Winterreifenpflicht in seinem am 8. Oktober 2026 datierten Ratgeber.
M+S allein genügt auch bei gutem Profil nicht
Welche Reifen rechtlich als wintertauglich gelten, beschreibt § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Dazu gehört das Alpine-Symbol: ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Die Buchstaben M+S können zusätzlich auf der Flanke stehen; sie ersetzen das Symbol nicht.
Das gilt auch für Ganzjahresreifen. Die Bezeichnung im Verkaufsangebot allein beantwortet die Rechtsfrage nicht. Wer solche Reifen bereits montiert hat, sollte deshalb das Symbol an den tatsächlich verwendeten Reifen kontrollieren. Ein noch tiefes Profil macht aus einem Reifen mit ausschließlich M+S-Kennzeichnung keinen zulässigen Winterreifen für die genannten Wetterlagen.
Umgekehrt belegt die Kennzeichnung keine Spitzenleistung in jeder Fahrsituation. Wie unterschiedlich konkrete Modelle abschneiden, zeigt der bereits veröffentlichte NETZ-TRENDS-Bericht zum ADAC-Winterreifentest 2026. Dort geht es um Testergebnisse; hier um die Frage, ob der vorhandene Satz rechtlich und praktisch für den Wintereinsatz infrage kommt.
1,6 Millimeter sind die Rechtsgrenze, 4 Millimeter eine Empfehlung
Nach § 36 Absatz 3 StVZO muss das Hauptprofil am gesamten Umfang mindestens 1,6 Millimeter tief sein. Gemeint sind die breiten Rillen im mittleren Bereich der Lauffläche. Für Pkw-Winterreifen schreibt diese Vorschrift keine allgemeine Mindesttiefe von vier Millimetern vor.
Der ADAC empfiehlt für Winter- und Ganzjahresreifen dagegen mindestens vier Millimeter. Das ist eine Sicherheitsempfehlung des Clubs, keine höhere gesetzliche Grenze. Für die Kontrolle rät sein Ratgeber zum Reifenkauf zu einem Profiltiefenmesser. Dort erklärt der Club auch die Verschleißstege in den Rillen, die die gesetzliche Grenze markieren.
Vor dem Radwechsel lohnt daher eine klare Bestellung an den Fachbetrieb: Kennzeichnung und Profil des vorhandenen Satzes prüfen lassen. Wer einen Ersatzsatz braucht, sollte nicht allein nach der Aufschrift „Winter“ suchen, sondern auch die für das Fahrzeug vorgeschriebene Reifengröße und die übrigen Anforderungen berücksichtigen. § 36 StVZO verlangt unter anderem, dass Maße, Bauart und Belastbarkeit zu den Betriebsbedingungen passen.
Die Ausnahmevorschriften für andere Fahrzeugarten lassen sich nicht pauschal auf den Pkw übertragen. § 2 StVO nennt etwa einspurige Kraftfahrzeuge gesondert und verbindet deren Fahrt bei winterlichen Verhältnissen mit zusätzlichen Pflichten. Für einen gewöhnlichen Pkw bleibt es bei der Winterbereifung an allen Rädern.
Auch die zulässige Geschwindigkeit muss passen
Ein weiterer Blick gilt dem Geschwindigkeitsbereich der Reifen. Bei Winterreifen erlaubt § 36 Absatz 5 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen einen niedrigeren Wert als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Autos. Die zulässige Reifengeschwindigkeit muss dann im Blickfeld durch Schild, Aufkleber oder rechtzeitige Anzeige im Fahrzeug erkennbar sein. Beim Fahren darf dieser Wert nicht überschritten werden.
Ein leistungsstarkes Auto darf mit einem solchen Satz also nicht einfach so schnell gefahren werden, wie es technisch könnte. Wer bei der Kontrolle der Reifenangaben unsicher ist, kann den Fachbetrieb beim Wechsel ausdrücklich um die Prüfung dieser Geschwindigkeitsgrenze und des erforderlichen Hinweises bitten. Das ergänzt die Prüfung von Symbol und Profil; keines dieser Merkmale ersetzt die anderen.
Häufige Fragen
Muss ich meine Ganzjahresreifen im Oktober wechseln?
Ein fester Oktobertermin steht nicht in der deutschen Winterreifenregel. Bei den genannten winterlichen Straßenverhältnissen müssen die montierten Reifen die Anforderungen erfüllen. Dazu gehört auch bei Ganzjahresreifen das Alpine-Symbol.
Sind vier Millimeter Profil gesetzlich vorgeschrieben?
Für Pkw nennt § 36 StVZO mindestens 1,6 Millimeter im Hauptprofil. Die vier Millimeter sind eine ADAC-Sicherheitsempfehlung. Die gesetzliche Grenze und die Empfehlung dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Prüfen Sie den vorhandenen Reifensatz selbst oder lassen Sie ihn vor der Montage in der Werkstatt kontrollieren? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesrepublik Deutschland: § 2 Straßenverkehrs-Ordnung.
- Bundesrepublik Deutschland: § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
- ADAC: Winterreifenpflicht in Deutschland, datiert 8. Oktober 2026.
- ADAC: Tipps zum Reifenkauf.
Recherche- und Rechtsstand: 21. Oktober 2026. Saisonaler Service zur Reifenwechselzeit, keine Meldung über eine neue gesetzliche Pflicht.
Transparenz: KI-Unterstützung
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.